132 Referendarteil: Zivilrecht RA 03/2022 Prüfung der Vereinbarkeit mit den §§ 305 ff. BGB BGH, Urteil vom 04.04.2018, IV ZR 104/17 Aus der Sicht der Laiensphäre ist der Katalog abschließend. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021, 12 U 4/21 Insgesamt sind die Ausführungen des BGH schlüssig, auch wenn ein anderes Ergebnis ebenfalls vertretbar wäre. Insbesondere unter der Berücksichtigung, dass der Versicherungsnehmer – je nach Fall – seine wirtschaftliche Existenz abgesichert haben möchte, verleitet der ausdrückliche Bezug auf die §§ 6 f. IfSG zur Annahme, dass Schließungen aufgrund des IfSG sowie das Vorliegen eines Versicherungsfalles parallel verlaufen. Die Originalentscheidung stellt zudem noch darauf ab, dass die dem „abschließenden“ positiven Katalog folgenden „ausgeschlossenen Erkrankungen“ nur klarstellend seien und keine Widersprüchlichkeit erzeugen. Wieso aber der Ausschlusskatalog nur klarstellend, die Positivliste aber konstitutiv sein soll, erschließt sich aus der Laiensphäre überhaupt nicht. Der BGH stellt hierzu nur fest, dass die Existenz eines solchen Ausschlusses nicht auf eine fehlende Abgeschlossenheit des positiven Katalogs schließen lässt. Meiner Meinung nach suggeriert aber der ausdrückliche Ausschluss die fehlende Abgeschlossenheit der positiven Auflistung. Ein Verstoß gegen AGB-Recht liegt nicht vor. Die Klausel hält auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 I, II BGB stand. Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB vor. [29] (…) Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (BGH (…)). Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. [31] Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt (…) dem klaren Wortlaut der Bedingungen, dass in (…) ZBSV 08 die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend definiert werden. Unerheblich ist, dass mit der Einfügung des Wortes „nur“ oder „ausschließlich“ der abschließende Charakter der Aufzählung noch verständlicher hätte gefasst werden können. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können. [33] Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird durch die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei (a.A. OLG (…)). Vielmehr ist für ihn erkennbar, dass mit der abschließenden Aufzählung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern in (…) ZBSV 08 eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die dort genannten Krankheiten und Krankheitserreger verbunden ist und demnach nicht sämtliche nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind. (…) [36] (…) Er [Versicherungsnehmer = K] kann aber angesichts der Formulierung in (…) ZBSV 08 auch nicht erwarten, dass der Katalog in (…) ZBSV 08 mit dem in den §§ 6, 7 IfSG bei Vertragsschluss wortidentisch übereinstimmt. Es liegt zudem keine unangemessene Benachteiligung aufgrund eines Abweichens von einem gesetzlichen Leitbild im Sinne des § 307 I 1, II Nr. 1 BGB vor. Jura Intensiv [39] Ein gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, von dem (…) ZBSV 08 abweicht, gibt es nicht. Das Infektionsschutzgesetz gibt im Hinblick auf seinen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 1 IfSG), keinen tauglichen Maßstab für die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers einer Betriebsschließungsversicherung. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1 709 ZPO. FAZIT Auch wenn diese in der Rechtsprechung kontrovers gehandhabten Sachverhalte bereits tendenziell zugunsten der Versicherer entschieden wurden, ist eine abschließende Entscheidung durch den BGH zu begrüßen. Die Rechtssicherheit trügt allerdings unter dem Aspekt, dass der BGH hier buchstäblich „jedes Wort umgedreht“ hat. Für zukünftige Fälle, in welchen Klauseln einen anderen Wortlaut haben, dürfte das „Spiel von vorne losgehen“. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 03/2022 Referendarteil: Zivilrecht 133 Problem: Rechtsfolge der Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrages Einordnung: Schuldrecht AT, ZPO I LG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.2022 1 O 243/21 EINLEITUNG Bereits in der RA 12/2021, 627 haben wir über die Entscheidung des BGH berichtet, wonach das Mitunterschreiben einer – zumindest formal – am Leistungsverhältnis unbeteiligten Person eine Mithaftung hinsichtlich von Zahlungsansprüchen aus einem Verbraucherdarlehensvertrag begründen kann. Grund für die Auslegung der Erklärung als Schuldbeitritt war, dass der Mithaftende als stiller Gesellschafter des Kreditnehmers ein wirtschaftliches Interesse sowohl an der Kreditgewährung als auch an der Rückzahlung hatte. Im vorliegenden Fall besteht ein solches Interesse nicht. „Auf Deutsch gesagt“ unterschreibt die Oma als Gefallen für ihren Enkel mit, weil dessen Liquidität allein nicht ausreicht. TATBESTAND Mit Vertrag vom 01.04.2019 gewährte die Klägerin (K), ein deutsches Kreditinstitut, ein Darlehen über einen Nettokreditbetrag von 31.706,26 € – einen Beitrag für einen Schutzbrief von 4.671,26 € beinhaltend – bei einem Sollzinssatz von 4,88% p.a. Dieses sollte in insgesamt 84 monatlichen Raten zurückgeführt werden, wobei die Raten jeweils 447,- € und die Schlussrate 380,94 € betragen sollten. Unterzeichnet wurde der Darlehensvertrag von dem Zeugen (Z), dem Enkel der Beklagten (B), und der B selbst. Diesem Vertrag ist eine Widerrufsinformation beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautet: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“. Im Vertragsdokument wird zudem darauf hingewiesen, dass die Verzugszinsen 5%-Punkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz betragen, falls K Verzugszinsen fordert. Nach der Auszahlungsanweisung sollte das Darlehen in Höhe von 5.000 € auf das Konto (…) ausgezahlt werden, dessen Kontoinhaber mit (…) und (…) angegeben waren, in Höhe zweier Teilbeträge von 14.648 € und 7.387 € auf Konten bei der (…)Bank mit angegebenem Kontoinhaber (…). Die fälligen Darlehensraten sollten von dem Konto mit den angegebenen Kontoinhabern (…) und (…) eingezogen werden. Mit Schreiben vom 18.11.2019 erklärte die B den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages, hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, äußerst hilfsweise den Rücktritt. Eine Reaktion hierauf seitens K erfolgte nicht. Nachdem ein Zahlungsrückstand von 1.788 € eingetreten war, mahnte die K die B mit Schreiben vom 15.01.2020. Mit Schreiben vom (…) kündigte die K den Darlehensvertrag und stellte die Restforderung in Höhe von 30.785,88 € zur Rückzahlung fällig. Nach Kündigung des Darlehensvertrages wurde auch die Restkreditversicherung gekündigt, nicht verbrauchte Kosten in Höhe von 3.832,85 € wurden dem Darlehenskonto gutgeschrieben. Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Die weitere Aufnahme einer die Rückzahlung sichernde Person in einen Verbraucherdarlehensvertrag, der andernfalls aufgrund fehlender Liquidität des Darlehensnehmers nicht zustande kommen würde, stellt eine Mithaftung bzw. einen Schuldbeitritt dar. 2. Das Verbraucherwiderrufsrecht findet in diesen Fällen auch für den Beitretenden Anwendung. 3. Eine „klar und verständlich“ formulierte Widerrufsinformation im Sinne des Art. 247 § 6 I EGBGB liegt nicht vor, wenn die Information selbst auf eine weitere Norm verweist. Darlehensvertrag zwischen Bank und kreditunwürdigem Darlehensnehmer; Großmutter des Darlehensnehmers unterschreibt mit. Die Formatierung in kursiv dient hier für Sie als Leseerleichterung. Sie „formatieren“ in Ihrer Klausur Ausführungen zum unstreitigen Tatbestand nicht. Das Unstreitige wird im Indikativ Imperfekt dargestellt. Widerrufserklärung der B, welche unbeantwortet blieb, da zu diesem Zeitpunkt das Darlehen noch bedient wurde „Gewohntes Fahrwasser“ bzgl. Zahlungsansprüche © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis
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