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RA Digital - 03/2022

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134 Referendarteil:

134 Referendarteil: Zivilrecht RA 03/2022 Aktuelle Anträge sind hervorzuheben. Dies erfolgt stets durch Einrücken, Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 313 Rn 19. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch mit dem gesondert verfolgten Herrn … 26.950,53 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 1.464,98 € für den Zeitraum (…) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ausnahmsweise behandeln wir in dieser Entscheidung eine Beweisaufnahme. Diese Ausführungen hier sind streitig, daher erfolgen sie im Parteivortrag. Da der Vortrag seitens der B erfolgt, um die eigene abgegebene Willenserklärung anzugreifen, erfolgen die Ausführungen hier. Die Bank wusste also zudem von der finanziellen Überforderung der B. Erster Punkt: Ermittlung, wie das Mitunterschreiben der Großmutter des Darlehensnehmers rechtlich zu werten ist. Es kommen in Betracht: • Mitdarlehensnehmer, 491 II 1 BGB • Bürgschaft, § 765 I BGB • Rechtsgeschäftlicher Schuldbeitritt, § 311 I BGB. BGH, Urteil vom 16.06.2009, XI ZR 539/07; BGH, Urteil vom 16.12.2008, XI ZR 454/07 Suchen Sie hier auch vergeblich den Unterschied zum vorherigen Fall? Für den BGH war die „Stärke der Verhandlungsposition“ des Versicherungsgebers gegenüber dem Cafébetreiber selbst bei redundanten und damit Unsicherheit erzeugenden Klauseln kein Thema. Bewertung der durchgeführten Beweisaufnahme Beachte: Der Zeuge ist glaubwürdig, die Aussage ist glaubhaft. Hierzwischen ist zu trennen. B behauptet, die Zeugin Y, Mitarbeiterin der K, habe ihr versichert, dass ihre Unterschrift unter dem streitgegenständlichen Vertrag keine für sie nachteiligen Folgen habe, insbesondere, dass sie keinen Darlehensvertrag abschließe. Sie habe vor der Unterschrift die Bankangestellte auf ihr fortgeschrittenes Alter (im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 79 Jahre) hingewiesen und darauf, dass sie keine finanziellen Verpflichtungen mehr eingehen wolle. Über Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta habe sie nicht mitentscheiden können. Mit dem Darlehen seien Verbindlichkeiten des Zeugen Z bei der (…)Bank abgelöst worden und der restliche Betrag sollte diesem zur freien Verwendung gebühren. Der Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages habe ihre krasse finanzielle Überforderung zur Folge. Ausweislich eines von der K erstellten Finanzkompasses sei ihr verfügbares Einkommen mit 520,- € ermittelt worden, sodass ihr nach Abzug der Darlehensrate nur noch ein Einkommen von 73,- € zur Verfügung stünde. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. K hat gegen die B keinen Zahlungsanspruch, da die B ihre als Mithaftungserklärung einzuordnende Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Die von der B abgegebene Willenserklärung in Form der Unterschriftsleistung ist als Schuldbeitritt einzuordnen, mit der Folge, dass die B nicht als Darlehensnehmerin, sondern als Mithaftende rechtlich einzustufen ist. [18] Zunächst gilt in rechtlicher Hinsicht, dass Mitdarlehensnehmer im Sinne einer paritätischen Vertragspartnerschaft ist, wer ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung und Verwendung der Valuta mitentscheiden darf. Mithaftender ist dagegen jede Person, die, ohne Bürge zu sein, zur Absicherung für einen Kredit, der von einem anderen aufgenommen und verwendet wird, von vornherein oder später im Wege des Schuldbeitritts die Mitverpflichtung für die Zahlung der Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens übernimmt (BGH (…)). Bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens bildet der Vertragswortlaut der Ausgangspunkt jeder Auslegung. Diesem ist angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen jedoch grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (BGH, Urteil vom 16.06.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671; BGH, Urteil vom 16.12.2008 - XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494). Jura Intensiv Im Rahmen der diesbezüglichen Beweisaufnahme hat die Zeugin Y eingeräumt, sie könne sich zwar nicht an jedes Detail erinnern, aber daran, dass die B lediglich daher in den Darlehensvertrag aufgenommen worden sei, da die Bonität des Zeugen Z für die von ihm begehrte Darlehenssumme nicht ausreichend war. Die Zeugin führte weiter aus, dass es sich bei der Aufnahme der B in den Vertrag um eine Mithaftung handeln sollte. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2022 Referendarteil: Zivilrecht 135 [20] Die Angaben der Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, sind auch glaubhaft. Die Zeugin hat zu Vorgängen bekundet, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Bank (…) wahrgenommen hatte. Besondere Belastungstendenzen sind nicht erkennbar, vielmehr hat die Zeugin ohne weiteres eingeräumt, wenn sie sich an bestimmte Tatsachen nicht mehr erinnern konnte, was infolge des Zeitablaufs auch unbedingt nachvollziehbar ist. Unter diesen Umständen ist die B lediglich als Mithaftende für die Darlehensschuld des Zeugen Z anzusehen. Ein eigenes Verwendungsinteresse am Darlehen hatte B nicht. K kann die Rückgewähr der an den Zeugen Z ausgezahlten Darlehensvaluta von B nicht verlangen. B hat ihre auf die Erklärung der Mithaftung gerichtete Willenserklärung wirksam gemäß § 495 I BGB mit der Folge widerrufen, dass die von ihr gestellte Sicherheit in Form des Schuldbeitritts entfällt. [24] Auf einen Schuldbeitritt finden die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB über Verbraucherdarlehensverträge entsprechend Anwendung. Der Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB, weil der Beitretende selbst kein Darlehen erlangt, sondern lediglich die Mithaftung für die Verpflichtung des Darlehensnehmers übernimmt. Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Verbraucherdarlehensvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, dem der Beitritt erklärt wird, wie hier, um einen von einem Unternehmer gewährten Darlehensvertrag handelt. Die entsprechende Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB beruht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf, dass bei wertender Betrachtung der Beitretende ebenso schutzwürdig ist, als wenn er den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder im Wege der Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers getreten wäre. Aufgrund dessen kann der Schutz des Beitretenden zu einer Verbindlichkeit nicht geringer sein, aber auch nicht weiter gehen als der Schutz desjenigen, der eine solche Verbindlichkeit eingeht. Beide genießen Verbraucherschutz nur in dem Umfang, in dem der Gesetzgeber solchen im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Verfügung stellt (BGH (…)). Jura Intensiv Die B war bei Abgabe der Widerrufserklärung am 18.11.2019 noch zum Widerruf berechtigt. Die Widerrufsfrist gemäß §§ 355 II 1, 356b II BGB war noch nicht abgelaufen. Die in dem Vertrag enthaltene Widerrufsinformation und die erteilten Pflichtangaben erweisen sich als nicht ordnungsgemäß mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. [27] Die Widerrufsinformation genügt den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. insofern nicht, als sie im Hinblick auf die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. als weitere Rechtsvorschrift nicht „klar und verständlich“ ist. Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB a.F. lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. muss dies lediglich „klar und verständlich“ sein. Diese Voraussetzung ist Subsumtion aufgrund der Zeugenaussage: Keine Einordnung als Mitdarlehensnehmerin, da kein eigenes Verwendungsinteresse der B, also kein unmittelbarer eigener Vorteil ersichtlich war; siehe hierzu auch BGH RA 03/2017, 125 Eine Abgrenzung zur Bürgschaft erfolgt nicht. Für eine gewünschte Subsidiarität hinsichtlich der Haftung (Schuldner vor Bürge, arg. ex § 771 Satz 1 BGB) bestehen hier aber auch keine Anhaltspunkte. Feststellung, dass die B aufgrund des Schuldbeitritts ebenfalls die Verbraucherschutzrechte geltend machen kann und zwar im gleichen Umfang wie der Darlehensnehmer. BGH, Urteil vom 21.09.2021, XI ZR 650/20 Letzter Punkt: Prüfung, ob B zeitlich noch am 18.11.2019 – Vertragsschluss war am 01.04.2019 – widerrufen konnte? Lassen Sie sich von dem „a.F.“ nicht irritieren. Art. 247 § 6 EGBGB ist seit 21.03.2016 unverändert. Mutmaßlich lag diesem Vertrag ein altes Muster (vor 2016) zugrunde. Keine klare und verständliche AGB, wenn der Text eine Verweisung auf eine andere Norm enthält © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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