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RA Digital - 03/2022

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RA 03/2022 Editorial EDITORIAL Darf es ein bisschen weniger sein? Liebe Leserinnen und Leser, Sie sind in der privilegierten Lage, von Grund auf zu erlernen, wie die dritte Staatsgewalt funktioniert. Im Gegensatz zu juristischen Laien wissen Sie zum einen, dass die Befähigung zum Richteramt das eigentliche Ziel der Juristenausbildung ist, und zum anderen, dass hierzu die Fähigkeit gehören soll, ein richtiges Urteil zu schreiben. Ein gerechtes Urteil eines gerechten Richters ist hingegen eine weit verbreitete Wunschvorstellung, die an jenen niedlichen Kinderglauben der Enkel erinnert, der Großeltern lächeln lässt. Das richtige Urteil ist das Ziel, das gerechte ein Ideal. Ersteres zu finden ist die Pflicht, das zweite zu erreichen, hat das Gericht nicht in der Hand, denn auch sorgfältigstes Aktenstudium, gründlichste Zeugenvernehmung und vorbildliches Aneignen von Fachkenntnissen kann nicht restlos das Risiko ausschließen, perfekt lügenden Zeugen, raffinierten Urkundenfälschern oder bornierten Gutachtern aufzusitzen. So kann ein richtiges Urteil zwar der bewiesenen Tatsachenlage entsprechen, von Wahrheit und Gerechtigkeit jedoch weit entfernt sein, weil die bewiesenen Tatsachen eben nicht den Geschehensablauf widerspiegeln, sondern ein Produkt geschickter Manipulation sind. Die Opfer dieser Manipulationen verlieren nicht selten ihren Kinderglauben an die Gerechtigkeit der Justiz. Wie man einschlägige Rechtsnormen findet, sie auslegt und anwendet – das haben Richterinnen und Richter jahrelang gelernt und im Berufsalltag jahrelang erprobt. Auf diesem Dampfer sind sie Kapitän und die jahrelange Ausbildung verhindert, dass die richtige Gesetzesanwendung einer gefühlten Gerechtigkeit zum Opfer fällt, die das richtige Urteil verhindert. Im Bürgerlichen Recht verbleiben als Restrisiken die vom Gesetzgeber erschaffenen Generalklauseln wie Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder die Sittenwidrigkeit in ihren verschiedenen Gestalten (§§ 138, 826 BGB). Diese könnten so manchen dazu verleiten, als Sozialingenieur wirken zu wollen, der eigene Gerechtigkeitsvorstellungen zum Gesetz erhebt. Diese Gefahr bannen Rechtsprechung und Lehre mittels Fallgruppenbildung, mit denen die Anwendung dieser Generalklauseln geleitet wird. Jura Intensiv So liefe alles rund, gäbe es nicht die EU mit ihren Richtlinien. Deren Umsetzungen in nationales Recht führen oft zu Fehlern, die nachträglich korrigiert werden müssen. Ein anschauliches Beispiel einer solchen notwendigen Nachbesserung bietet § 475 III BGB. In der ursprünglichen Fassung des BGB nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 hatte der Gesetzgeber die Nachlieferung nach § 439 I 2. Alt. BGB in unionsrechtswidriger Weise geregelt. Käufer, die nach einem Verbrauchsgüterkauf vom Verkäufer die Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangten, sollten durch Verweis auf die Regeln des Rücktritts verpflichtet sein, dem Verkäufer nicht nur die gelieferte mangelhafte Sache zurückzugewähren, sondern diesem auch eine Nutzungsvergütung gem. §§ 346 I, 100 BGB für die Zeit der Nutzung der Sache seit Gefahrübergang zu zahlen. Diese Pflicht zur Zahlung einer Nutzungsvergütung widersprach aber den klaren Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG. Der Gesetzgeber besserte das Gesetz mit der Einführung des § 475 III BGB nach. Diese Rechtsnorm wiederum führt einige Jahre später zu neuen Problemen. Welche Sprengkraft in diesem eingefügten § 475 III BGB steckt, zeigte nämlich der VW-Abgasskandal auf. Das OLG Karlsruhe nahm in seinem Urteil RA 07/2019, 349 ff. Bezug auf den Hinweisbeschluss des BGH vom 08.01.2019 und verurteilte einen Autohändler zur Lieferung eines fabrikneuen Nachfolgemodells aus der aktuellen Serienproduktion an den Käufer, Zug um Zug © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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