146 Öffentliches Recht RA 03/2022 LEITSATZ (DER REDAKTION) § 28a Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 letzter Halbsatz Nr. 3 IfSG ist so auszulegen, dass Versammlungsverbote nicht allein deswegen erlassen werden dürfen, weil jede Versammlung zwangsläufig zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Kontakten führt. Die Regelungen stehen jedoch Versammlungsverboten im Einzelfall nicht entgegen, wenn eine konkrete Gefahrenprognose ergibt, dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet ist und sich diese Gefahr nicht durch Beschränkungen im Sinne von § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG auf ein vertretbares Maß reduzieren lässt. Obersatz Art. 15 I BayVersG ist inhaltlich weitgehend identisch mit § 15 I VersammlG des Bundes. Problem: Anwendbarkeit des Art. 15 I BayVersG Anwendbarkeit (+), keine Sperrwirkung durch § 28a VIII 1 Nr. 3 IfSG, wenn im konkreten Einzelfall bei Versammlungen die Gefahr einer Corona-Infektion besteht (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 17.01.2022, 10 CS 22.126, Rn 12-15). Problem: Verhältnis Versammlungsgesetz - IfSG Einordnung: Versammlungsrecht VGH München, Beschluss vom 19.01.2022 10 CS 22.162 EINLEITUNG Die sog. Corona-Spaziergänge, mit denen gegen die Coronaschutz-Maßnahmen protestiert wird, sorgen seit etlichen Wochen für Streit. Da diese „Spaziergänge“ regelmäßig nicht vorab bei der zuständigen Versammlungsbehörde angezeigt werden und auch offiziell niemand als Veranstalter dafür verantwortlich zeichnet, ist es kaum möglich im Vorfeld beschränkende Verfügungen zu erlassen, um die Infektionsgefahren in Grenzen zu halten. Daher sind diese Versammlungen vielerorts pauschal verboten worden, wenn die Anzeigepflicht nicht beachtet wird. Ob ein solches generelles Verbot rechtlich zulässig ist, ist allerdings fraglich. Umstritten ist vor allem, ob es die aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes überhaupt noch zulässt, Versammlungen aus Infektionsschutzgründen zu verbieten. SACHVERHALT Mit einer formell rechtmäßigen Allgemeinverfügung vom 13.01.2022 hatte die Stadt München für das gesamte Stadtgebiet für den 15., 17. und 19.01.2022 die Veranstaltung von Versammlungen („Corona-“, „Montags-“ oder sonstige „Spaziergänge“) im Zusammenhang mit Protesten gegen Coronaschutz- Maßnahmen und die Teilnahme an solchen Versammlungen untersagt, wenn diese nicht rechtzeitig vorab den Behörden angezeigt wurden. Ist die Allgemeinverfügung rechtmäßig? LÖSUNG Die Allgemeinverfügung ist rechtmäßig, wenn sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht, die formell und materiell rechtmäßig angewendet wurde. Jura Intensiv I. Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung Als Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung kommt Art. 15 I BayVersG in Betracht. Fraglich ist jedoch, ob die Anwendbarkeit der Vorschrift durch die aktuell geltenden Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausgeschlossen ist. Dafür könnte § 28a VIII 1 Nr. 3 IfSG sprechen, wonach ein zulässige Corona-Schutzmaßnahme nicht in der Untersagung einer Versammlung bestehen kann. „Der Senat geht […] davon aus, dass vieles dafür spricht, dass Versammlungsverbote auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 BayVersG auch durch die aktuell geltenden Regelungen des IfSG nicht ausgeschlossen sind. § 28a Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 letzter Halbsatz Nr. 3 IfSG ist so auszulegen, dass Versammlungsverbote nicht allein deswegen erlassen werden dürfen, weil jede Versammlung zwangsläufig zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Kontakten führt. Die Regelungen stehen jedoch Versammlungsverboten im Einzelfall nicht entgegen, wenn eine konkrete Gefahrenprognose ergibt, dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 03/2022 Öffentliches Recht 147 SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet ist und sich diese Gefahr nicht durch Beschränkungen im Sinne von § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG auf ein vertretbares Maß reduzieren lässt.“ Demnach kommt Art. 15 I BayVersG als Ermächtigungsgrundlage für die umstrittene Allgemeinverfügung in Betracht. II. Formelle Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung Formell ist die Allgemeinverfügung rechtmäßig erlassen worden. III. Materielle Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung Die Allgemeinverfügung ist materiell rechtmäßig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15 I BayVersG vorliegen und das auf der Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. 1. Versammlung Gem. Art. 15 I BayVersG muss die Gefahrenlage durch eine Versammlung verursacht werden. Eine Versammlung ist gem. Art. 2 I BayVersG eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Die durch die Allgemeinverfügung verbotenen Corona-Proteste erfüllen diese Voraussetzungen. 2. Unter freiem Himmel Die umstrittenen Versammlungen müssen wegen der systematischen Stellung des Art. 15 BayVersG im 3. Teil des BayVersG unter freiem Himmel stattfinden, was hier der Fall ist. 3. Öffentlich Das BayVersG gilt gem. Art. 2 III BayVersG nur für öffentliche Versammlungen, die sich gem. Art. 2 II BayVersG dadurch auszeichnen, dass die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Jura Intensiv 4. Unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Es muss eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen. „Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei die Unverletzlichkeit und den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen und Ehre des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und den Bestand der staatlichen Einrichtungen. […] Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) darf die Behörde […] keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. […] Die Antragsgegnerin hat sich […] bei ihrer Gefahrenprognose zu Recht auf […] Prognosen und Einsatzberichte des Polizeipräsidiums München vom 27., 29., 30. Dezember 2021 sowie 5., 7. und (ergänzend) 12. Januar 2022 Legaldefinition in Art. 2 I BayVersG. Entspricht weitgehend der h.M. zum Versammlungsbegriff bei Art. 8 GG (sog. enger Versammlungsbegriff, vgl. Jarass/Pieroth, GG, Art. 8, Rn 3-4). Unproblematisch, daher nur Ergebnissatz Das gilt auch für das VersammlG des Bundes, vgl. dort § 1 I VersammlG. Definition „öffentliche Sicherheit“ Hohe Anforderungen an die Gefahrenprognose Subsumtion: Gefahr (+) © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis
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