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RA Digital - 03/2022

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148 Öffentliches Recht

148 Öffentliches Recht RA 03/2022 Problem: Ist ein Verbot erforderlich, gibt es nicht mildere Mittel? Mildere Mittel (-), da die Veranstalter und Versammlungsteilnehmer nicht bereit sind, Beschränkungen zu beachten und mit den Behörden zu kooperieren. bezogen, woraus sich hinreichende Tatsachen und Anhaltspunkte für die von ihr angestellte Prognose ergeben. So ist den angeführten polizeilichen Prognosen und Einsatzberichten insbesondere unschwer zu entnehmen, dass es bei den […] in jüngster Vergangenheit an verschiedenen Örtlichkeiten im Innenstadtbereich der Landeshauptstadt München festgestellten Protestaktionen gegen Corona-Maßnahmen bzw. sogenannten „Spaziergängen“ mit Versammlungscharakter sowohl in Klein- wie auch in größeren Gruppen (mit teilweise mehreren 1000 Menschen bzw. Teilnehmern) zu flächendeckenden und systematischen Unterschreitungen der gesetzlichen Mindestabstände bei fehlenden Schutzmasken, aggressiven Reaktionen Betroffener bei entsprechenden polizeilichen Ansprachen bis hin zu körperlichen Angriffen auf Polizeibeamte sowie immer wieder unkontrollierbaren Ausweichbewegungen in Nebenstraßen und auf öffentliche Straßen gekommen ist und die Demonstrierenden in der ganz überwiegenden Mehrheit keinerlei Bereitschaft zu einer geordneten Durchführung einer Versammlung unter Beachtung erforderlicher Hygieneregeln gezeigt haben. […]“ Somit bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es bei Durchführung der verbotenen Versammlungen zu einer Vielzahl von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus kommen kann, was wiederum Gesundheitsgefahren und eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems bedingt. Es liegt also eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. 5. Rechtsfolge Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 15 I BayVersG ein behördliches Ermessen. Dieses muss fehlerfrei, insbesondere im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgeübt worden sein. „[…] geht […] die Annahme des Verwaltungsgerichts fehl, die Antragsgegnerin habe nicht aufgezeigt, dass mildere Mittel wie Beschränkungen der Versammlungen in Frage gekommen wären. Soweit das Erstgericht dabei auf die überwiegend beanstandungsfreie Versammlung am 15. Januar 2022 auf der Theresienwiese verweist, kann dem für die aktuelle Gefahrenprognose schon deshalb keine maßgebliche Aussagekraft zukommen, weil diese Versammlung nach dem Erlass und unter Geltung der angegriffenen Allgemeinverfügung und der für sie maßgeblichen Gefahrenprognose stattfand. Davor hatten die Veranstalter und der mit ihnen über soziale Medien und Messangerdienste verbundene absehbare Teilnehmerkreis der Versammlungen […] nach den angezeigten und dementsprechend mit Beschränkungen beauflagten und von einem großen Polizeiaufgebot begleiteten Versammlungen öffentlich, wiederholt und unmissverständlich klargemacht, dass man solche Beschränkungen nicht mehr hinnehmen werde und gleichzeitig ausdrücklich zu „Spaziergängen“, „Einkäufen“ und ähnlichem in der Innenstadt aufgerufen, was letztlich zu den von der Antragsgegnerin aufgezeigten Versammlungsgeschehen geführt hat und dem nachfolgenden Erlass der Allgemeinverfügung geführt hat. Anhand der Schilderungen der Antragsgegnerin und der von ihr vorgelegten Schilderungen der Polizei zum Verhalten der Organisatoren (Anmeldung und kurzfristige Absagen von Versammlungen, kaum verhohlene Aufrufe zu nicht angezeigten Versammlungen in der Innenstadt, Überlastung der Versammlungsbehörde durch massenhafte Versammlungsanzeigen usw.) […] ergibt sich, dass es den Organisatoren Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2022 Öffentliches Recht 149 und den Versammlungsteilnehmern gerade nicht um eine Kooperation mit den Behörden im Sinne des Infektionsschutzes, sondern nur noch um die Durchsetzung ihrer Vorstellungen geht. Die neue Strategie der Organisatoren und des mit ihnen verbundenen […] Personenkreises ist ganz offensichtlich auf systematische Missachtung bzw. Umgehung von Beschränkungen gerichtet. Insofern wären die vom Verwaltungsgericht angedachten Beschränkungen nicht angezeigter Versammlungen zwar weniger belastende aber offensichtlich keine gleichermaßen geeignete Mittel zur Verhütung der dargelegten Infektionsgefahren. Die vom Verwaltungsgericht gerügte „flächenhafte“ Geltung des Verbots nicht angezeigter Versammlungen ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ist Konsequenz der Strategie der Organisatoren, für die Versammlungsbehörde und die Polizei auch in örtlicher Hinsicht möglichst unberechenbar zu sein, um mögliche Beschränkungen und die Durchsetzung von Schutzmaßnahmen zu verhindern. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich moniert, das mit der Allgemeinverfügung verhängte Verbot erfasse auch nicht angezeigte, aber im infektionschutzrechtlichen Sinn ungefährliche Formen des Protestes, weswegen die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes vorliegen müssten, rechtfertigt auch dies keine andere Entscheidung. Die Annahme, dass von Versammlungen, die von der Allgemeinverfügung erfasst werden (nicht angezeigte Versammlungen „im Zusammenhang mit Protesten gegen die Corona-Maßnahmen“), deren Teilnehmer von der Möglichkeit, sich angezeigten Versammlungen anzuschließen, keinen Gebrauch machen wollen, keine infektionsschutzrechtlich relevante Gefahren ausgehen könnten, ist zwar theoretisch denkbar, liegt praktisch aber fern. Angesichts der derzeitigen Lage in München ist […] bei einem Fehlen von Veranstaltern, Ordnern und Hygienekonzepten mit einem Hinzustoßen größerer Störergruppen zu rechnen, was unmittelbar zu Infektionsgefahren führen würde, ohne dass ersichtlich wäre, wie die Antragsgegnerin oder die Polizei dies effektiv verhindern könnten.“ Jura Intensiv Folglich wurde das behördliche Ermessen fehlerfrei ausgeübt, sodass die Allgemeinverfügung rechtmäßig ist. Versammlungsverbot für das gesamte Stadtgebiet ebenfalls verhältnismäßig Problem: Sind auch sog. Nichtstörer von dem Versammlungsverbot betroffen? Nein, wer an den von der Allgemeinverfügung verbotenen Versammlungen teilnehmen möchte, verursacht auch eine Gefahr. FAZIT Im Mittelpunkt stehen die Ausführungen des VGH zum Verhältnis des Versammlungsgesetzes zum IfSG und zur Inanspruchnahme sog. Nichtstörer. Unumstritten sind die hierzu vom Gericht entwickelten Rechtsansichten nicht, selbst in der Rechtsprechung gibt es abweichende Meinungen bzw. zumindest Bedenken. Das BVerfG hat in einer Eilentscheidung offen gelassen, ob das präventive Verbot von „Corona-Spaziergängen“ im Einklang mit Art. 8 GG steht, eine höchstrichterliche Klärung der Problematik steht also noch aus. Hinsichtlich der Gefahrenprognose sei darauf hingewiesen, dass pauschale Erwägungen nicht genügen, um Beschränkungen der Versammlungsfreiheit rechtfertigen zu können. Es bedarf stattdessen einer detaillierten behördlichen Begründung, warum mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu rechnen ist und worin diese genau bestehen. Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 3.01.2022, 7 B 1005/22.OVG, openJur Rn 11-13; VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022, juris Rn 42 BVerfG, Beschluss vom 31.01.2022, 1 BvR 208/22, Rn 7 © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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