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RA Digital - 03/2022

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152 Referendarteil:

152 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 03/2022 Zustellungsdatum ist hier mit Blick auf die einmonatige Klagefrist zu nennen. Klageerhebung: Indikativ Perfekt Klagebegründung: Konjunktiv Präsens Anträge: Indikativ Präsens Erwiderung des Beklagten: Konjunktiv Präsens Ergebnissatz voranstellen (Urteilsstil) Besser wäre es, die einzelnen Maßnahmen nacheinander zu prüfen, also: • Ergebnissatz hinsichtlich aller Maßnahmen voranstellen • Zulässigkeit und Begründetheit von Maßnahme a. • Zulässigkeit und Begründetheit von Maßnahme b. Bzgl. reformatio in peius: Sonderregel des § 79 II 1 VwGO beachten Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 01. Juli 2021 per Postzustellungsurkunde hat der Kläger am 20. Juli 2021 Klage erhoben. Er meint, die Sicherstellung sei absolut rechtsverletzend und unzulässig. Er habe die Gegenstände bereits seit Jahren in Gebrauch und sie hätten nie eine Gefahr dargestellt. Das Kabel sei als Hebel beim Reifenwechsel benutzt worden. Mit dem Klebeband habe er es nur sicherer gemacht. So würden Verletzungen durch scharfe Kanten vermieden. Die Masken würden schon seit Jahren bei verschiedenen Spielen verwendet. Die schwarze Maske sei vor 10 - 15 Jahren gekauft worden. Die Rechnung habe er noch. Die Polizei habe in insgesamt neun Fällen den Fahrer seines Wagens nicht identifizieren können, weil sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkomme. Er habe den Fragebogen ausgefüllt und die Meldeadresse des Fahrers durchgegeben. Wenn man bei einem solchen Informationszufluss den Fahrer nicht ermitteln könne, zeige das eindeutig, dass die Polizei ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgegangen sei. Alle sichergestellten Gegenstände seien frei verkäuflich. Es sei bei keinem Gegenstand verboten, ihn zu besitzen. Die Polizei operiere nur mit Vermutungen und versuche, ihm Gebühren aufzuzwingen. Es gelte die Unschuldsvermutung. Er beantragt, die Sicherstellungsverfügung vom 25. September 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die sichergestellten Masken und das sichergestellte Kabel an ihn herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt weiter aus, die Behauptung des Klägers, das Kabel als Hebel beim Reifenwechseln zu benutzen, sei eine Schutzbehauptung. Es sei für einen solchen Einsatz nicht geeignet, da es nicht stabil sei, sondern sich verbiege. Die Ermittlungsergebnisse legten nahe, dass es sich bei dem Fahrer, der die Geschwindigkeit mehrfach überschritten habe um den Kläger handele, der mit Masken seine Identität habe verschleiern wollen. [...]“ Jura Intensiv ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE „Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich der Sicherstellung der Gegenstände als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände begehrt der Kläger im Wege einer zulässigen Leistungsklage. Ferner wendet er sich gegen die im Widerspruchsbescheid erstmalig angeordnete Verwertungsverfügung. Diesbezüglich ist eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids gemäß §§ 42 Abs. 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO der statthafte Rechtsbehelf, weil der Widerspruchsbescheid insoweit eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Auch diese Klage ist zulässig. Insbesondere ist gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kein selbstständiges Vorverfahren durchzuführen. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der Sicherstellungsverfügung, noch auf Herausgabe der Gegenstände oder auf Aufhebung der Verwertungsanordnung. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2022 Referendarteil: Öffentliches Recht 153 Die Anfechtungsklage hinsichtlich der Sicherstellungsverfügung ist unbegründet, denn die streitgegenständliche Sicherstellung erfolgte rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung ist § 22 Nr. 1 Polizeiund Ordnungsbehördengesetz - POG -. Demnach können die Polizei und die Ordnungsbehörden eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. An der formellen Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung bestehen keine Zweifel. Die Sicherstellung erfolgte auch materiell rechtmäßig, denn es lag zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Sicherstellung am 25. September 2020 eine gegenwärtige Gefahr vor. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei jede Norm des geschriebenen Rechts, die den Störer zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gefahr von dem sicherzustellenden Gegenstand selbst ausgeht. Hier bestand einerseits die Gefahr, dass der Kläger die Masken in der Zukunft erneut einsetzen würde, um weitere Geschwindigkeitsverstöße zu ermöglichen, bei denen der Fahrer nicht identifiziert werden kann und andererseits sollte der rechtswidrige Besitz des zur Waffe umfunktionierten Kabels unterbunden werden. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung lagen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Masken in Zukunft einsetzen wird, um die Identität des Fahrers seines Pkw bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verschleiern. Dafür spricht, dass in der Vergangenheit insgesamt neun Fahrerermittlungen wegen Geschwindigkeitsverstößen unter Einsatz des Pkw des Klägers erforderlich wurden, bei denen der/die Fahrer teilweise Masken trugen. Eine der drei sichergestellten Masken wurde auch im Auto aufgefunden. Des Weiteren besteht eine deutliche Ähnlichkeit des Klägers mit der Person auf dem „Blitzerfoto“ vom 29. November 2019, insbesondere wegen der markanten Ohrenpartie. Jura Intensiv Dass er die Masken nicht zur Verschleierung seiner Identität, sondern bei verschiedenen Spielen, insbesondere beim Paintballspielen einsetzt, ist eine Schutzbehauptung. Hierzu wird auf die treffende Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die vom Kläger angeführte Unschuldsvermutung wird durch die Sicherstellung nicht in Frage gestellt, denn sie gilt nur im Zuge der Strafverfolgung. Aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtsstaatsprinzip folgt, dass jeder Beschuldigte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt. Die Sicherstellung erfolgte aber nicht zu Zwecken der Strafverfolgung, sondern präventiv zur Gefahrenabwehr. Das Vorliegen einer Gefahr knüpft nicht an die Schuld oder Unschuld eines Störers an, sondern ausschließlich an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Dem Kläger muss daher auch nichts „nachgewiesen“ werden. Die Entscheidung darüber, ob eine Gefahr gegeben ist, ist eine Prognoseentscheidung, bei der typischerweise nur mit Anhaltspunkten und Wahrscheinlichkeiten operiert werden kann. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sicherstellung (Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr) sind in den Polizeigesetzen der Länder im Wesentlichen gleich formuliert. Maßgeblich: Zeitpunkt der Sicherstellung (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 04.09.2018, 7 B 10912/18.OVG, juris Rn 7) Definition „gegenwärtige Gefahr“ und „öffentliche Sicherheit“ OVG Koblenz, Beschluss vom 08.05.2015, 7 B 10383/15, juris Rn 11 Subsumtion In der Klausur sollte deutlicher bei der Subsumtion der einzelnen Tatbestandsmerkmale (Gefahr, gegenwärtig, öffentliche Sicherheit) differenziert werden. Würdigung des klägerischen Vortrags Ein Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheids ist in einer Klausur natürlich nicht zulässig. Bei polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahmen kommt es in der Praxis und in Klausuren häufig vor, dass sich die Betroffenen auf die Unschuldsvermutung berufen. Diese findet jedoch, wie das Gericht hier anschaulich darlegt, im Gefahrenabwehrrecht keine Anwendung. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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