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RA Digital - 03/2022

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168 Referendarteil:

168 Referendarteil: Strafrecht RA 03/2022 Ob und in welchem Umfang die Revision Erfolgsaussicht hat, kann infolgedessen allein auf der Grundlage des schriftlichen Urteils bestimmt werden. Die Berufung führt hingegen nicht zur Prüfung des angefochtenen Urteils, sondern es wird vielmehr die Sache völlig neu verhandelt. Das Berufungsgericht entscheidet auf der Grundlage des Eröffnungsbeschlusses über alle Tatund Rechtsfragen nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung. Die schriftlichen Urteilsgründe sind deshalb für die Frage, in welchem Umfang die Sache dem Berufungsgericht unterbreitet werden soll, nicht von maßgeblicher Bedeutung. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger ist es ohne weiteres möglich, bereits auf der Grundlage des ihnen regelmäßig bekannten Akteninhalts, der in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassungen und erhobenen Beweise sowie der mündlich mitgeteilten Urteilsgründe zu erwägen, ob und in welchem Umfang die Aussicht besteht, dass die Durchführung einer weiteren Tatsachenverhandlung zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führt. Ein Grund für die Nichtanwendung des § 302 II StPO lässt sich aus der Maßgeblichkeit der Urteilszustellung für den Lauf der Frist für die Berufungsbegründung nicht herleiten. [25] Sonstige Gründe, die gegen eine Geltung des § 302 II StPO für die nachträgliche Berufungsbeschränkung sprechen könnten, ergeben sich auch nicht aus der Ausgestaltung weiterer Rechtsbehelfe im Straf- wie auch im Bußgeldverfahren, für die, wie bei der Berufung, keine gesetzliche Begründungspflicht besteht. Vielmehr entspricht die Anwendung des § 302 II StPO auf eine nachträgliche Beschränkung zunächst unbeschränkt eingelegter Rechtsbehelfe unabhängig vom Zeitpunkt dieser Erklärung auch in diesen Konstellationen einhelliger Meinung und wird, soweit ersichtlich, nicht in Frage gestellt; namentlich im Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl nach §§ 410 I, II, 411 III S. 1 StPO“. Ergebnis: Mithin liegt mangels Ermächtigung des Verteidigers zu der in der Berufungsbeschränkung zu sehenden Teilrücknahme der Berufung keine wirksame Beschränkung vor. FAZIT Im Rahmen der Prüfung durch das Revisionsgericht ist von Amts wegen festzustellen, ob das Berufungsgericht zu Recht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung nach § 318 StPO ausgegangen ist. Denn die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung ist eine Frage der Teilrechtskraft. Insofern kommt den in der vorliegenden Konstellation divergierenden Auffassungen zwischen den Oberlandesgerichten erhebliche Praxisbedeutung zu. Die weitere Entwicklung bleibt insoweit abzuwarten. Bei einer Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß umfasst diese Prüfung auch, ob der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt im Hinblick auf die Rechtsfolgen tragfähig ist oder sich als lückenhaft erweist. Problematisch sind u.a. Fälle, bei denen die getrennte Prüfung eines Teils den anderen mitberühren würde. Die Unzulässigkeit einer Beschränkung ergibt sich hier schon aus der Trennbarkeitsformel. So ist z.B. eine Beschränkung auf ein Fahrverbot (§ 44 StGB) unwirksam, weil Voraussetzung dieser Nebenstrafe gerade ist, dass die Hauptstrafe zur Erreichung des Strafzwecks nicht ausreicht. Für eine Revisionsklausur ist es deshalb von besonderer Bedeutung, eine erfolgte Berufungsbeschränkung auf deren Wirksamkeit hin zu überprüfen. Eine unwirksame Beschränkung eröffnet nämlich eine vollumfängliche Prüfung durch das Revisionsgericht. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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