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RA Digital - 03/2022

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116 Zivilrecht

116 Zivilrecht RA 03/2022 Neufahrzeugen, die bereits nach kurzer Zeit einen deutlichen Wertverlust erleiden - eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines an die Länge der regelmäßigen kaufrechtlichen Verjährungsfrist (zwei Jahre, § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB) angelehnten Zeitraums - beginnend ab dem für die Willensbildung maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses - geltend macht (...). Die vorgenannte zeitliche Grenze ist hier indes nicht überschritten. Hier hat K die Zweijahresgrenze nicht überschritten. Fraglich ist aber, ob wegen des deutlichen Wertunterschiedes zwischen dem gekauften und dem nunmehr im Wege der Nachlieferung verlangten Fahrzeug eine Einschränkung geboten ist. Der BGH stellt darauf ab, dass der Vertragswille zur Ersatzlieferung nicht ohne Zuzahlungspflicht des Käufers zu ermitteln ist. Bislang ergab sich für den VIII. Zivilsenat noch keine Gelegenheit, Ausführungen zur Höhe einer Zuzahlung zu treffen. Weil die Zivilgerichte ohnehin überlastet sind, wozu die VW-Fälle nicht unerheblich beigetragen haben, ist es weise, ebensolche kleinteiligen Beweisaufnahmen durch generalisierende Betrachtungen bei der Bemessung einer Zuzahlung abzuwenden. [49] Wie der Senat in seinen Urteilen vom 21. Juli 2021 ausgesprochen hat (...), kann bei einem Verbrauchsgüterkauf unabhängig von der Berücksichtigung der - hier gewahrten - zeitlichen Grenze der Beschaffungspflicht im Rahmen der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen bei einem erheblichen Mehrwert der Ersatzsache Anlass zu der Prüfung bestehen, ob die Parteien bei Vertragsschluss die Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells (insbesondere bei Fahrzeugen) übereinstimmend nur gegen eine angemessene Zuzahlung als austauschbar mit dem ursprünglich gelieferten Kaufgegenstand angesehen haben (vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – EUGH, C-65/09 und C-87/09 ...). Entgegen der Ansicht der Revision steht dabei allerdings nicht die Auslegung von Unionsrecht in Frage, sondern der Gesichtspunkt, welchen Willen die Vertragsparteien bei Vertragsschluss bei beiderseits interessengerechter Auslegung gebildet haben (...) [50] Falls eine danach vom Käufer angebotene, vom Verkäufer aber höher angesetzte Zuzahlung aus Sicht des Tatrichters nach dessen freiem Schätzungsermessen nicht angemessen sein sollte, um einem solchen Wertunterschied Rechnung zu tragen, entfällt nach dem interessengerecht auszulegenden Parteiwillen regelmäßig eine Beschaffungspflicht des Verkäufers. Jura Intensiv Fraglich ist, wie hoch die Zuzahlung des Käufers im Einzelfall zu bemessen ist. [52] Nach dem wohlverstandenen Interesse der Parteien ist insoweit nicht anzunehmen, dass sie den Wertunterschied zwischen dem erworbenen Fahrzeug und dem im Wege der Nachlieferung begehrten Nachfolgemodell anhand kleinteiliger und zudem ohne Einholung eines aufwändigen Sachverständigengutachtens auch kaum festzustellender Umstände, wie etwa den Produktionskosten der betreffenden Fahrzeuge oder den auf verbesserte Ausstattung des Nachfolgemodells zurückzuführenden Mehrwert, bemessen hätten. Ebenso wenig erscheint die Orientierung an einem einzelfallabhängigen Vergleichsmaßstab interessengerecht, wie etwa dem letztlich auch vom jeweiligen Verhandlungsgeschick abhängenden Einkaufs- oder Verkaufspreis der betreffenden Fahrzeuge. [53] Vielmehr ist im Grundsatz eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, wonach der Wertunterschied typisiert anhand des in der Regel unschwer und objektiv festzustellenden Listenpreises der jeweiligen Fahrzeuge bestimmt wird. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2022 Zivilrecht 117 Insoweit kommt es bei dem vom Käufer erworbenen mangelhaften Fahrzeug auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an, bei dem vom Käufer begehrten Nachfolgemodell auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nachlieferungsverlangens. Bei der gebotenen generalisierenden, vom Einzelfall regelmäßig losgelösten Betrachtungsweise kann regelmäßig erst ab einem Anstieg des Listenpreises von einem Viertel zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und dem Nachlieferungsverlangen von einem erheblichen Mehrwert ausgegangen werden. Darunter kommt eine Zuzahlung nicht in Betracht. Ist die genannte Differenz erreicht, ist bei beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung nicht die gesamte Differenz, sondern nur ein Teil hiervon vom Käufer im Wege der Zuzahlung auszugleichen. [54] Bei der dem Tatrichter obliegenden Bemessung der Höhe des zuzuzahlenden Betrags ist dabei zu berücksichtigen, dass dieser den Nacherfüllungsanspruch des Käufers nicht aushöhlen darf (...). Die Zuzahlung soll vielmehr einem erheblichen Mehrwert des Nachfolgemodells in einer Höhe Rechnung tragen, welche bei beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung angemessen ist. Sie hat nicht die Aufgabe, den Verkäufer von jeglicher mit der Nacherfüllung einhergehenden wirtschaftlichen Belastung zu befreien. Die mit dem Vertragsabschluss vom Verkäufer für den Fall der Mangelhaftigkeit der Kaufsache übernommene Beschaffungspflicht kann vielmehr - je nach Parteiwillen - durchaus zu einer zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung des Verkäufers führen (...). Danach erscheint bei beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung bei einem erheblichen Mehrwert des im Wege der Nachlieferung verlangten Nachfolgemodells des Fahrzeugs, der ab einem Anstieg des Listenpreises von einem Viertel anzunehmen ist, in der Regel eine Zuzahlung in Höhe eines Drittels dieser Differenz als angemessen. In Ausnahmefällen mag unter Berücksichtigung der vom Tatrichter umfassend zu würdigenden Umstände allerdings eine höhere Zuzahlung in Betracht kommen, die jedoch die Hälfte dieser Differenz nicht überschreiten darf. Wenn der Listenpreis für einen VW Caddy IV zur Zeit des Nachlieferungsbegehrens 27.536,60 € betragen hat, hätte die Differenz mit 7.626,60 € mehr als ein Viertel Preissteigerung ergeben. Ein Drittel dieser Summe würde zu einer Zuzahlung von 2.543,20 € führen. Folglich läge hier nach dem Parteiwillen eine Pflicht zur Nachlieferung wie von K begehrt, Zug um Zug gegen Zuzahlung von 2.543,20 € vor. Folglich ist der Nacherfüllungsanspruch nicht wegen Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB ausgeschlossen. Jura Intensiv Der Listenpreis muss zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Nachlieferungsverlangen mindestens um ein Viertel angestiegen sein. Neuer Aspekt: Der erhebliche Wertunterschied zwischen Caddy III und Caddy IV Ist dies der Fall, muss ein Teil der Differenz ausgeglichen werden. Der Nacherfüllungsanspruch darf nicht ausgehöhlt werden. Welchen Sinn hätte § 475 III BGB, wenn die Zuzahlung zum Ersatz-Nutzungserstattungsanspruch würde? Wichtiger Aspekt: Aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache ist es nicht unbillig, den seine Pflicht verletzt habenden Verkäufer zu belasten. Regelfall: Ein Drittel der Differenz zwischen dem Listenpreis bei Abschluss des Vertrages und dem Listenpreis zur Zeit des Nachlieferungsbegehrens muss zugezahlt werden, im Einzelfall auch mehr, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Differenz. Berechnung der Zuzahlung V. Ausschluss des Anspruchs gem. § 439 IV BGB B hat sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten berufen. Zu prüfen ist, ob dadurch der Anspruch gem. § 439 IV BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung nicht ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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