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RA Digital - 03/2023

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130 Referendarteil:

130 Referendarteil: Zivilrecht RA 03/2023 Feststellungsantrag, siehe hierzu § 256 ZPO Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung Abweisungsantrag der Beklagtenseite Der streitige Parteivortrag wird im Präsens und indirekter Rede dargestellt. Trennen Sie zwischen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten. Mehrere Anträge sind getrennt voneinander in den Entscheidungsgründen abzuarbeiten. Urteilsstil, Obersatz (…), denn (…) Bestätigung der Entscheidung Betriebsschließungsversicherung IV, BGH, Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21 = RA 03/2022, S. 129 ff. BGH, Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21 = RA 03/2022, S. 129 ff. OLG Bamberg, Urteil vom 28.10.2021, 1 U 65/21 Klärung der Frage, ob die Klausel intransparent ist. Der gedankliche Aufhänger: Ist dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Umfang des Versicherungsschutzes klar? Laut BGH, hier bestätigt, ja. Aus der Klausel ergibt sich der Umfang hinsichtlich der einen Versicherungsfall auslösenden Erreger. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den aus der erneuten Schließung ab dem 02.11.2020 entstandenen Schaden gemäß den Bedingungen des zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsvertrags zu ersetzen, ferner die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.084,70 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, ein Versicherungsfall habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, ferner sei der Feststellungsantrag zu unbestimmt und damit unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist teilweise unbegründet. Der K steht ein Anspruch gegen die B aus der Betriebsschließungsvereinbarung nicht zu. Ein Versicherungsfall liegt nicht vor. Ziff. 3.4 BBSG 19 setzt für den Eintritt des Versicherungsfalls die namentliche Nennung des Erregers in den §§ 6 und 7 IfSG voraus. Dies war im Zeitpunkt der teilweisen Schließung des Betriebs der K nicht der Fall. [39] Mit der Begrenzung des Leistungsversprechens auf „die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass nur die in diesen Vorschriften mit Namen bezeichneten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Die Verwendung des Begriffs „namentlich“ erfolgt auch bei einer Klauselfassung wie der vorliegenden aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht im Sinne einer adverbialen Bedeutung (vgl. BGH (…)). Zudem verdeutlicht ihm die Klausel in Ziff. 3.4 BBSG 19 mit der einleitenden Wendung „im Sinne dieser Bedingungen“, dass die Reichweite des Versicherungsschutzes in den Versicherungsbedingungen eigenständig geregelt ist (vgl. (…)). [42] (…) Ihm [dem Versicherungsnehmer] wird nicht entgehen, dass die Klausel in Ziff. 3.4 BBSG 19 nicht allgemein auf die §§ 6 und 7 IfSG verweist, sondern zusätzlich eine namentliche Benennung der die Deckungspflicht des Versicherers auslösenden Krankheiten und Krankheitserreger in diesen Bestimmungen verlangt. (…). Jura Intensiv Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 I 2 BGB liegt nicht vor. Maßgeblich ist hier, dass dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt wird, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. [46] Zudem ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend erkennbar, dass der (…) sich aus dem Wortlaut der §§ 6 und 7 IfSG ergebende Katalog versicherter Krankheiten und Krankheitserreger nicht sämtliche nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erfasst und daher Lücken im Versicherungsschutz bestehen können. Ihm wird durch die Bedingungen Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2023 Referendarteil: Zivilrecht 131 nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Insbesondere ist er nicht unbestimmt. Der Antrag ist [15] (…) so genau zu bezeichnen (…), dass über dessen Identität und somit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (BGH (…)). (…). Der Antrag, wonach die Beklagte verpflichtet sei, den Schaden nach den Bedingungen des mit ihr geschlossenen Betriebsschließungsvertrags zu ersetzen, lässt mit der notwendigen Klarheit erkennen, wofür die Beklagte Deckung gewähren soll, zumal der Urteilstenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist. Der Antrag ist begründet. Ein Versicherungsfall lag ab dem 02.11.2020 vor. Unerheblich ist, dass die Schließung nicht auf einem Verwaltungsakt, sondern auf Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen beruht. Dies ergibt die Auslegung der Klausel. Erfasst werden behördliche Schließungsanordnungen unabhängig von ihrer Rechtsform. [20] (…). Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH (…)). [21] Aus dem Wortlaut von Ziff. 3.1 BBSG 19 ergibt sich nur, dass die „zuständige Behörde“ aufgrund des Infektionsschutzgesetzes tätig werden muss. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen öffentlichrechtlichen Handlungsformen kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Wortlaut der Klausel und ihrem Sinn und Zweck ebenso wenig entnehmen wie eine Einschränkung, dass mit „Behörde“ (…) nur die örtlichen Gesundheitsämter oder Ordnungsbehörden gemeint sind. (…) [D]er durchschnittliche Versicherungsnehmer, der den Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen zusätzlich in den Blick nimmt, wird davon ausgehen, dass es sich bei einer Rechtsverordnung des zuständigen Landesministeriums um eine behördliche Anordnung handelt. Für ihn macht es mit Blick auf den erkennbaren Sinn und Zweck der Betriebsschließungsversicherung, ihn gegen Ertragsausfälle infolge behördlich angeordneter Betriebsschließung zu versichern, keinen Unterschied, aufgrund welcher hoheitlich angeordneten Maßnahme der zuständigen Stelle sein Betrieb geschlossen wird. Er wird insoweit nicht zwischen den verschiedenen Formen exekutiven Handelns, sei es in Form eines Einzelverwaltungsaktes, einer Allgemeinverfügung oder einer Rechtsverordnung differenzieren. Jura Intensiv Unerheblich ist zudem, ob es sich im Einzelfall um eine aus dem Betrieb selbst erwachsende, sogenannte intrinsische Infektionsgefahr handelt (BGH (…)). Die Klausel ist nicht intransparent, nur weil sie hätte deutlicher formuliert werden können… Abarbeiten des zweiten Antrags BGH, Urteil vom 26.06.2008, I ZR 190/05; BGH, Urteil vom 22.11.2007, I ZR 12/05 Erster Punkt: Angebliche Unbestimmtheit des Antrages Der Feststellungsantrag ist begründet. Ein Versicherungsfall und damit eine Schadensersatzpflicht besteht. BGH, Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21 = RA 03/2022, S. 129 ff. Auslegung des Begriffes „zuständige Behörde“: Hieraus ergibt sich das zu erörternde Problem, ob eine bestimmte Handlungsform hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Betriebsschließung erforderlich war. Der BGH verneint dies. Ein Verwaltungsakt war nicht erforderlich, eine Allgemeinverfügung ist ebenfalls ausreichend. Maßgeblich ist hier die Wirkung der behördlichen Handlung, mithin die Betriebsschließung. BGH, Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21 = RA 03/2022, S. 129 ff. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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