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RA Digital - 04/2016

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RA 04/2016 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 197 Problem: Untersagung der Haltung exotischer Vögel in einer Wohnung Einordnung: Baurecht OVG Münster, Urteil vom 18.02.2016 10 A 985/14 EINLEITUNG Die Tierhaltung in Wohngebieten sorgt immer wieder für gerichtliche Auseinandersetzungen. Im konkreten Fall war fraglich, ob gegen das Geschrei von Kakadus baurechtlich vorgegangen werden kann. SACHVERHALT (VEREINFACHT) E ist Eigentümerin eines Grundstücks im Bereich eines Bebauungsplans, der das Gebiet als reines Wohngebiet (WR) ausweist. Sie hält in ihrem bauaufsichtlich genehmigten Wohngebäude 9 Kakadus. Hierbei handelt es sich um Papageien, die über eine sehr laute Stimme verfügen. Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft erlässt die zuständige Baugenehmigungsbehörde formell ordnungsgemäß eine Verfügung, in der sie E auffordert, nicht mehr als zwei Papageienvögel auf ihrem Grundstück zu halten. Wegen ihrer besonderen Eigenart sei die Haltung von exotischen Vögeln im festgesetzten reinen Wohngebiet nur bedingt gebietsverträglich und im Übermaß unzulässig. Da die Haltung nur eines Papageienvogels mit den Grundsätzen des Tierschutzrechts unvereinbar wäre, werde E die Haltung von zwei Papageienvögeln zugestanden, was gerade noch gebietsverträglich sei. Ist diese Anordnung rechtmäßig? [Anm.: Es ist ein umfassendes Rechtsgutachten zu erstellen.] LÖSUNG Die Anordnung ist rechtmäßig, wenn sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht, die formell und materiell rechtmäßig angewandt wurde. Jura Intensiv I. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist die baurechtliche Generalklausel des § 61 I 2 BauO NRW. II. Formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids Der Bescheid ist von der zuständigen Behörde formell ordnungsgemäß erlassen worden. III. Materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids Der Bescheid ist materiell rechtmäßig, wenn die Anforderungen des Tatbestands und Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind. 1. Bauliche Anlage Bei dem Wohngebäude handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 I BauO NRW. LEITSÄTZE 1. Die Nutzung von zum Wohnen genehmigten Räumen auch für die Haltung von Haustieren, die traditionell und häufig in der Wohnung gehalten werden, ist grundsätzlich von der Genehmigung zur Wohnnutzung gedeckt, solange die Tierhaltung nicht gewerblich motiviert und sie dem Wohnen zu- und untergeordnet ist. 2. Ob die Tierhaltung dem Wohnen zu- und untergeordnet ist, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. § 61 I Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW): „Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch […] baulicher Anlagen […] darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften […] eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. […] Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für Nutzungsuntersagungen gibt es in NRW nicht. Inhaltsverzeichnis

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