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RA Digital - 04/2016

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Die monatliche Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

Editorial

Editorial RA 04/2016 mit ihnen nicht immer einfach gestalten. Wenn sich ein Kakadu aufregt, erreicht sein Geschrei die Lärmwerte eines startenden Jets. Die Schreie dringen durch Mark, Bein und Stahlbeton. Weil sie unvermittelt aus dem Nichts ertönen, lassen Oma und Opa gerne vor Schreck das Tablett fallen, oder Schlimmeres. Man stelle sich vor, der Nachbar halte einen nervösen Kakadu. In der in dieser Ausgabe der RA auf Seite 197 besprochenen Entscheidung musste das OVG Münster über einen Fall entscheiden, in dem eine Eigentümerin nicht einen einzelnen Vogel, sondern die stolze Zahl von 9 (!) Kakadus auf ihrem Grundstück hielt. Weil dieser kleine Schwarm zuweilen selbst komponierte, infernalische Sinfonien aufführte, verfügte die zuständige Behörde, die Halterin müsse die Anzahl wegen Gebietsunverträglichkeit auf zwei Vögel reduzieren, da es sich um ein reines Wohngebiet handelte. Ein Tier sei aus Tierschutzgründen zu wenig, neun aber seien des Guten zu viel. Zwei dürfen bleiben, sieben fliegen raus. Was das OVG von dieser zahlenmäßigen Beschränkung gehalten hat, besticht durch die sorgfältige Argumentation. Ob der Flüchtlingsstrom gestaut, unterbrochen, reduziert oder versiegt ist, werden die kommenden Monate zeigen. Die Klagewelle gegen Flüchtlingsunterkünfte bei den Verwaltungsgerichten wird sicherlich nicht abreißen. Brandaktuell ist der Beschluss des VG Hamburg zum gerade erst eingeführten § 246 XII BauGB. Diese sehr lesenswerte Entscheidung auf Seite 200 in diesem Heft ist auch für die mündliche Prüfung ein klarer Tipp. Und noch einmal folgender Hinweis: Auch wenn über einer Entscheidungsbesprechung „Speziell für Referendare“ steht, entbindet diese Überschrift die Studierenden nicht von der Lektüre. Die Kreativität, mit der eine Vorerbin die Fesseln des § 2113 BGB abstreifte, macht das Urteil auf Seite 188 zum klaren Examenstipp für das Studium. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Marburg und Saarbrücken IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Susen Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter verlag@jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis

RA 04/2016 ZIVILRECHT Zivilrecht 169 Problem: Wechselbezügliche Verfügung gem. § 2270 BGB bei zwei Jahre später getroffenen Schlusserbeneinsetzung Einordnung: Erbrecht OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2016 3 Wx 95/15 EINLEITUNG Wer seine Angehörigen liebt, errichtet ein gemeinschaftliches Testament vor dem Notar. Dies kostet zwar Geld, dafür sind die Formulierungen aber so eindeutig, dass sich die Erben in der Regel nicht vor Gericht streiten. Beim gemeinschaftlichen Testament ist der zuerst versterbende Ehegatte nämlich rechtlich im Nachteil. Der Schutz seines Testierwillens und die Erbschaft der von ihm bestimmten Schlusserben hängen davon ab, ob der überlebende Ehegatte wirksam Änderungen vornehmen kann. Im vorliegenden Fall musste das OLG entscheiden, ob die Erblasserin die gemeinsam eigenhändig getroffenen Verfügungen nachträglich zum Nachteil der Schwestern ihres vorverstorbenen Ehemannes abändern konnte. SACHVERHALT Am 25.05.1994 errichten A und B, die seit 1955 verheiratet sind, folgendes handschriftliches und von beiden unterschriebenes Testament: „Wir, A und B, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“ Am 06.02.1996 erstellen sie ein weiteres von beiden unterzeichnetes handschriftliches Schriftstück mit folgendem Inhalt: Jura Intensiv „Nachtrag: Nach dem Ableben des zuletzt verstorbenen Ehegatten geht das Vermögen je zur Hälfte an die Geschwister C, D (Schwestern des B) und E, F.“ E und F sind die Geschwister der A. B und A möchten sicherstellen, dass der Familie das gemeinsam erarbeitete und erworbene Vermögen erhalten bleibt. Am 04.07.2010 verstirbt B. Etwa eineinhalb Jahre später lässt A am 15.11.2011 beim Notar N ein Testament beurkunden, in dem es heißt: LEITSÄTZE 1. Werden Verfügungen in zwei zeitlich nacheinander errichteten gemeinschaftlichen Testamenten aufgenommen, kann eine Wechselbezüglichkeit nur bei Vorliegen qualifizierter Voraussetzungen bejaht werden. Die Ehegatten müssen dazu nicht nur den Willen zur Zusammenfassung beider Testamente zum Ausdruck bringen, sondern zusätzlich hinsichtlich der früheren und der späteren Verfügung jeweils deutlich machen, dass auch inhaltlich von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist und die frühere Verfügung entsprechend modifiziert werden soll. 2. Indiziell gegen eine Wechselbezüglichkeit spricht, wenn die beiden Verfügungen zeitlich deutlich auseinanderliegen und räumlich nicht miteinander verbunden sind. Auch eine entsprechende Willensbekundung des Längerlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden kann für die Auslegung von Bedeutung sein. „Ich widerrufe hiermit meine etwaigen früheren letztwilligen Verfügungen. Hierzu merke ich an, dass mein verstorbener Ehemann und ich uns darüber einig waren, dass der Testamentsnachtrag vom 06.02.1996 für den Längstlebenden von uns nicht verbindlich sein sollte. Der Längstlebende von uns sollte völlig frei sein, insbesondere auch von Todes wegen uneingeschränkt neu verfügen können. Zu meinen Erben setze ich zu gleichen Teilen meinen Bruder E, meine Schwester F und meine Cousine G ein.“ Am 01.02.2014 verstirbt A. Die Ehe ist kinderlos geblieben. C, die Schwester des B, möchte auf Grundlage des handschriftlichen Testaments vom 06.02.1996 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen. Sie ist der Ansicht, sie habe die Erblasserin neben D, E und F zu je 1/4 beerbt. Zu Recht? Inhaltsverzeichnis

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