174 Zivilrecht RA 04/2017 Problem: Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache trotz Mangelbeseitigung Einordnung: Kaufrecht OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2017 14 U 199/16 LEITSÄTZE 1. Ist die gekaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft und verlangt der Käufer nach seiner Wahl gem. § 439 I BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache, entfällt sein Anspruch nicht aufgrund einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels. 2. Dem trotz Mangelbeseitigung am Anspruch auf Nachlieferung festhaltenden Käufer kann der Einwand treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Mangelbeseitigung ohne seine Zustimmung erfolgt ist. 3. Die für einen erstmals im Prozess geltend gemachten Ausschluss der verlangten Nacherfüllung nach § 439 III BGB relevante Bedeutung des Mangels bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Umständen. EINLEITUNG Hat der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert, gewährt § 439 I BGB dem Käufer das Recht, als Nacherfüllung „nach seiner Wahl“ entweder die Beseitigung des Mangels oder aber die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Ob dieses Wahlrecht bestehen bleibt, wenn der Mangel während eines Rechtsstreits behoben wird, steht im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung. SACHVERHALT Mit Kaufvertrag vom 20.07.2012 erwirbt der Kläger (K) von der Beklagten (B) zum Preis von 38.265 € einen neuen PKW mit Schaltgetriebe. Die Auslieferung an K erfolgt am 30.09.2012. Seit Januar 2013 erscheint im Display des Fahrzeugs mehrmals die Kupplungsüberhitzungsanzeige. Nachdem die Warnmeldung am 02.07.2013 und 08.07.2013 erneut aufgetreten war, fordert K die B mit Schreiben seiner Anwältin vom 11.07.2013 zur Lieferung einer Ersatzsache bis zum 30.09.2013 auf. B kommt der Aufforderung nicht nach. K macht geltend, im Display des Fahrzeugs erscheine häufig eine Textmeldung, die zum vorsichtigen Anhalten des Fahrzeugs zum Zwecke der Abkühlung der Kupplung auffordere, was bis zu 45 Minuten dauern könne. B hingegen meint, die Kupplung sei technisch einwandfrei und die Warnleuchte erscheine dann, wenn dies im Falle besonderer Beanspruchung vorgesehen sei, um Schäden vorzubeugen. Seitens der Entwicklungs- und der Gewährleistungsabteilung sei ihr auf Nachfrage zugesichert worden, dass ein Abstellen des Fahrzeugs bei Erscheinen des Warnhinweises nicht notwendig sei, weil die Kupplung bei betriebsgerechter Bedienung auch im Fahrbetrieb abgekühlt werden könne. Auch weise die Warnmeldung nach einem Softwareupdate seit Juli 2013 folgenden Text auf: „Kupplung im Stand oder während der Fahrt abkühlen lassen. Häufiges Anfahren und längeres Fahren unterhalb Schrittgeschwindigkeit vermeiden. Nach Erlöschen dieser Meldung ist die Kupplung abgekühlt und nicht geschädigt“. Nach Erstellung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen am 08.09.2014 spielt B das Softwareupdate am 14.10.2014 auf das Fahrzeug des K auf. Jura Intensiv Weiterhin führt B an, das Nacherfüllungsverlangen sei mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Bei einem Fahrzeugwert von 37.710 € und einem zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlust i.H.v. 25-30 % beliefen sich die Kosten der Nacherfüllung auf ca. 9.500 bis 11.300 €. Ein Austausch der Kupplungsanlage verursache hingegen nur Kosten i.H.v. 2.500 €. Soweit die Warnmeldung als Mangel anzusehen sei, sei eine Nacherfüllung unmöglich gem. § 275 I BGB. K verlangt jedoch weiterhin von B die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Er sei schließlich mit dem Software-Update nicht einverstanden gewesen. Zu Recht? Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 04/2017 Zivilrecht 175 Anmerkung: § 462 Var. 1 BGB a.F.: Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der §§ 459, 460 vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) verlangen. LÖSUNG A. K gegen B gem. §§ 434 I 2 Nr. 2, 437 Nr. 1, 439 I 2. Alt. BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs gem. §§ 434 I 2 Nr. 2, 437 Nr. 1, 439 I 2. Alt. BGB haben. I. Anspruch entstanden Dazu müsste der Anspruch zunächst entstanden sein. 1. Wirksamer Kaufvertrag Am 20.07.2012 schlossen die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 BGB über einen neuen Pkw zu einem Kaufpreis i.H.v. 38.265 €. 2. Mangel bei Gefahrübergang Der Pkw müsste bei Gefahrübergang mangelhaft i.S.d. § 434 BGB gewesen sein. a) Gefahrübergang Der Gefahrübergang richtet sich vorliegend gem. § 446 S. 1 BGB nach der Übergabe der Sache. Vorliegend wurde K das Fahrzeug am 30.09.2012 ausgeliefert. b) Mangel Weiterhin müsste der Neuwagen mangelhaft i.S.d. § 434 BGB sein. Gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Jura Intensiv „II.1.a. Die Displaymeldung („Kupplungstemparatur/Vorsichtig anhalten und Kupplung abkühlen lassen“) stellt danach einen Sachmangel dar. Denn ein Fahrzeug, dessen Steuerungselektronik den Fahrzeugnutzer durch einen Warnhinweis zum Anhalten des Fahrzeugs und anschließenden Abwarten von bis zu 45 Minuten auffordert, ohne dass hierfür ein relevanter Grund gegeben ist, eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung als Fortbewegungsmittel. Denn die von Inhalt und Gestaltung des Warnhinweises ausgehende Reaktionsaufforderung wird den durchschnittlichen Fahrzeugkäufer, der regelmäßig auch den Erhalt seiner Gewährleistungs- und Garantieansprüche im Blick haben wird, dazu anhalten, seine Fahrt für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu unterbrechen. Dass ein Abkühlen der Kupplung auch während fortgesetzter Fahrt möglich ist und eine Schädigung der Kupplung auch auf diese Weise vermieden werden kann, lässt sich dem Warnhinweis in seiner damaligen Fassung nicht entnehmen. Käufer von Kraftfahrzeugen erwarten in objektiv berechtigter Weise nicht, dass sie von der Fahrzeugelektronik ohne eine tatsächlich bestehende Notwendigkeit einen Warnhinweis erteilt bekommen, der zur Abwendung drohender Schäden eine keinen Aufschub duldende Änderung des Fahrverhaltens in Form des Anhaltens nahe legt. Mit einer solchen unangemessenen Definition des Mangels i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB Die grundlose Displaymeldung und die damit verbundene 45-minütige Wartezeit führen dazu, dass sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis
RA 04/2017 Referendarteil: Strafrec
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