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RA Digital - 04/2017

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176 Zivilrecht

176 Zivilrecht RA 04/2017 Beeinträchtigung der Nutzbarkeit muss ein Fahrzeugkäufer nicht rechnen. Letztlich findet die Annahme eines Sachmangels auch darin eine Stütze, dass der ursprüngliche Warnhinweis später textlich überarbeitet worden ist. Dafür, dass die Aufforderung, das Fahrzeug anzuhalten und sodann bis zu 45 Min. abzuwarten, aus dem Warnhinweis entfernt wurde, obwohl der Schutz der Kupplung diese Verhaltensweisen erfordert, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.“ c) Bei Gefahrübergang Steuerungselektronik und Software waren bereits zum Zeitpunkt der Übergabe im Fahrzeug eingebaut, sodass der Mangel auch bei Gefahrübergang vorlag. 3. Kein Ausschluss Ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte liegt nicht vor. Für B ist es nicht unmöglich i.S.d. § 275 I BGB, ein anderes mangelfreies Fahrzeug aus der streitgegenständlichen Baureihe zu beschaffen. Keine Erfüllung gem. § 362 I BGB des Nachlieferunganspruchs durch das Aufspielen des Software-Updates II. Anspruch erloschen 1. Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB Der Anspruch dürfte nicht wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. § 275 I BGB erloschen sein. „II.1.b. Soweit B dies unter Hinweis darauf, dass Fahrzeuge ohne „diese“ Warnmeldung nicht existieren würden, geltend macht, kann damit der Anspruch des K nicht zu Fall gebracht werden. Denn es erschließt sich nicht, weshalb es für B oder „für jedermann“ (§ 275 I BGB) unmöglich sein sollte, ein Fahrzeug der streitgegenständlichen Baureihe ohne den mangelhaften Warnhinweis zu beschaffen. Dass dies (jederzeit) möglich (gewesen) ist, zeigt gerade das nach der Behauptung der B seit Juli 2013 vorliegende Softwareupdate. Schließlich kommt die Annahme von Unmöglichkeit im Falle des Gattungskaufs ohnehin erst dann in Betracht, wenn die gesamte Gattung untergegangen ist und nicht mehr hergestellt werden kann.“ 2. Erfüllung gem. § 362 I BGB Möglicherweise ist der Anspruch auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs durch Aufspielen des Software-Updates am 14.10.2014 gem. § 362 I BGB erloschen. Jura Intensiv „II.1.c.aa. Der Nacherfüllungsanspruch des K [ist] in diesem Fall nicht durch Erfüllung erloschen. Nach § 439 I BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Käufer ist dabei in seiner Wahl zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung frei und kann beliebig nach seinem Interesse entscheiden, ohne auf das des Verkäufers, der auf seine Rechte aus § 439 III BGB verwiesen ist, Rücksicht nehmen zu müssen. Dem Verkäufer steht es von daher nicht frei, die vom Käufer getroffene Wahl dadurch zu unterlaufen, dass er die Nacherfüllung auf die vom Käufer nicht gewählte Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringt. Nur durch Vornahme der verlangten Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer das vom Käufer wirksam ausgeübte Wahlrecht zum Erlöschen bringen.“Schließlich müsste der Anspruch auch durchsetzbar sein. Zu prüfen ist, ob dem Anspruch des K entgegengehalten werden kann, dass der Mangel zwischenzeitlich durch das Aufspielen des Software-Updates am 14.10.2014 behoben wurde. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2017 Zivilrecht 177 3. Einwand des treuwidrigen Verhaltens gem. § 242 BGB Zu prüfen ist jedoch, ob es dem Käufer gem. § 242 BGB aufgrund treuwidrigen Verhaltens verwehrt ist, sich weiterhin auf ein bereits ausgeübtes Gewährleistungsrecht zu berufen. „II.1.c.bb. Diese Frage ist höchstrichterlich bislang nur zum Wandelungsrecht nach § 462 BGB a.F. und zum Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB beantwortet worden. Die insoweit angestellten Überlegungen lassen sich jedoch auch auf das im vorliegenden Fall vom Kläger ausgeübte Wahlrecht nach § 439 I BGB übertragen. II.1.c.bb.(1) Zu § 462 BGB a.F. hat der BGH ausgeführt, dass das Wandelungsrecht des Käufers unberührt bleibt, wenn der Mangel einer gekauften Sache durch eine - (vertraglich) nicht vereinbarte - Nachbesserung bis zum Vollzug der Wandelung zwar erfolgreich, aber ohne Zustimmung des Käufers, also eigenmächtig beseitigt wird. Nur wenn eine im Einverständnis mit dem Käufer durchgeführte Nachbesserung zur vollständigen Behebung des Mangels geführt habe, sei der Wandelung der Boden entzogen. II.1.c.bb.(2) Zum Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB hat der BGH entschieden, dass der Käufer unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) nur dann gehindert ist, an der durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten, wenn die später erfolgte Mängelbeseitigung mit seiner Zustimmung erfolgt ist. Insoweit genügt zur Begründung des Vorwurfs treuwidrigen Verhaltens auch nicht, dass der Käufer etwaigen Reparaturmaßnahmen lediglich nicht entgegengetreten ist, wozu nach erklärtem Rücktritt auch keine Veranlassung besteht. II.1.c.bb. (3) Unabhängig davon, dass der Käufer mit der Ausübung seines Wahlrechts nach § 439 I BGB nicht wie beim Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB oder bei der Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB von einem Gestaltungsrecht Gebrauch macht, mit dessen wirksamer Erklärung der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt bzw. der Kaufpreis auf den § 441 III 1 BGB entsprechenden Betrag herabgesetzt ist, kann dem Käufer ein Festhalten am Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache nur dann nach § 242 BGB als treuwidriges, widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn die vom Verkäufer durchgeführte Mängelbeseitigung mit seiner Zustimmung erfolgt ist. [Denn] auch der bedingungsfeindlichen und unwiderruflichen Erklärung über die Ausübung des Wahlrechts nach § 439 I BGB kommt eine Gestaltungswirkung zu. Diese kann einerseits an der den Käufer erfassenden Bindungswirkung und andererseits daran festgemacht werden, dass einer nicht der Wahl des Käufers entsprechende Nacherfüllung durch den Verkäufer keine Erfüllungswirkung zukommt. II.1.c.bb.(4) Nach Maßgabe der genannten Grundsätze erweist sich das Festhalten des Klägers am entstandenen Anspruch auf Nachlieferung einer mangelfreien Sache auch dann nicht als treuwidrig, wenn von einer vollständigen Behebung des Mangels im Zuge des Softwareupdates am 14.10.2014 ausgegangen werden müsste. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass K mit einem Versuch der B einverstanden gewesen sei, den bereits vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Mangel durch Aufspielen eines Softwareupdates zu beseitigen. Jura Intensiv Übertragung der Rechtsprechung zum alten Wandlungsrecht (§ 462 BGB a.F.) sowie Rücktrittsrecht (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB) auf den Nacherfüllungsanspruch BGH, Urteil vom 05.11.2008, VIII ZR 166/07 Ein treuwidriges Verhalten nach § 242 BGB setzt daher voraus, dass die vom Verkäufer durchgeführte Mängelbeseitigung mit Zustimmung des Käufers erfolgt ist. K hat vorliegend keine Zustimmung zum Aufspielen des Software- Updates erteilt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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