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RA Digital - 04/2017

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180 Zivilrecht

180 Zivilrecht RA 04/2017 1. Angebot des B Durch die Nutzung der von eBay zur Verfügung gestellten Option „Sofort- Kaufen“ könnte B das E-Bike zu einem von ihm vorgegebenen Festpreis i.H.v. 2.600 € zum Verkauf angeboten haben. Auslegung der Willenserklärung des B auf der Internetplattform grds. gem. §§ 133, 157 BGB und unter Berücksichtigung der eBay-AGB Bei erkennbarer Abweichung von den eBay-AGB gilt jedoch allein das individuell Vereinbarte. „II.1.a) Der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen richtet sich neben den sich dafür aus §§ 133, 157 BGB ergebenden Auslegungsregeln grds. nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: eBay-AGB), denen die Parteien vor der Teilnahme an der Verkaufsaktion zugestimmt haben. Deren Aussagegehalt ist, wenn die Erklärungen der Teilnehmer an der Verkaufsaktion nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft sind und der Auslegung bedürfen, dann entsprechend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. Rückt jedoch einer der Teilnehmer an der Verkaufsaktion erkennbar von den Regelungen der eBay-AGB in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Denn diese Bedingungen werden nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart, so dass ihnen keine unmittelbare Geltung im Verhältnis zwischen Anbieter und Kaufi teressent zukommt. In diesem Verhältnis ist vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich. So verhält es sich auch im Streitfall. II.1.b) B hat in dem von ihm auf der eBay-Plattform eingestellten Angebot unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Preis für das zum Verkauf stehende E-Bike nicht nur 100 €, sondern 2.600 € betragen sollte. II.1.b) bb) Bei der danach gebotenen Vorgehensweise zur Erfassung des Angebotsinhalts fällt zwar zunächst ein Widerspruch auf zwischen dem ins Auge springenden Sofortkauf-Angebot über 100 € und der nachfolgend in der Beschreibung enthaltenen Erklärung, nach der bei einer Gebotsabgabe Einverständnis mit einem Verkaufspreis von 2.600 € besteht. Dieser Widerspruch löst sich jedoch allein schon durch die abgegebenen Erklärungen unmissverständlich dahin auf, dass der im Eingang genannte Angebotspreis von 100 € nur zwecks Einsparung von Verkaufsgebühren genannt, in Wirklichkeit aber nicht gewollt war, sondern auf 2.600 € lauten sollte, und dass das Angebot bei einer Betätigung des Buttons zu diesem Preis angenommen würde. Zudem hatte der B bereits in der direkt über dem Sofortkauf-Button platzierten Angebotsüberschrift einen Preis von 2.600 € deutlich sichtbar hervorgehoben und zur Erläuterung auf die nachgestellte Beschreibung verwiesen.“ Jura Intensiv B hat damit ein Angebot zum Verkauf des E-Bikes zu einem Kaufpreis von 2.600 € abgegeben. 2. Annahme durch K Dieses hat K am 16.10.2014 durch die Betätigung der Schaltfläche („Button“) „Sofort-Kaufen“ auch angenommen. „II.1.c) Einen das Vertrauen des B in eine vorbehaltslose Angebotsannahme beseitigenden Willen, die Annahmeerklärung auf einen Kaufpreisbetrag von 100 € zu beschränken, hat K bei dieser Gelegenheit (noch) nicht zum Ausdruck gebracht.“ Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2017 Zivilrecht 181 II. Nichtigkeit gem. § 142 I BGB K könnte jedoch seine Annahmeerklärung wirksam angefochten haben. Gem. § 142 I BGB wäre sie und damit auch der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen. 1. Anfechtungserklärung gem. § 143 I BGB K hat gegenüber B unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nur die neben dem Sofortkauf-Button angegebenen 100 € bieten und sich nicht an einen Vertrag mit einem Kaufpreis i.H.v. 2.600 € gebunden wissen wollte. Eine Anfechtungserklärung gem. § 143 I BGB liegt damit vor. „II.2.b) cc) [Ihrer] Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass K gleichwohl in erster Linie die Erfüllung des Kaufvertrages durch B nach Maßgabe des von ihm angenommenen Vertragsinhalts begehrt und insoweit von einem (Fort-) Bestand des Vertrages ausgeht. Zwar ist eine Anfechtungserklärung wegen ihres Gestaltungscharakters grds. bedingungsfeindlich. Gleichwohl wird eine Eventualanfechtung, also eine Anfechtung für den Fall, dass das Rechtsgeschäft nicht den in erster Linie behaupteten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist, für zulässig gehalten, weil hierin keine Bedingung im Rechtssinne zu sehen ist.“ 2. Anfechtungsgrund Als Anfechtungsgrund kommt vorliegend ein Inhaltsirrtum gem. § 119 I BGB in Betracht. „II.2.a) Ein solcher Irrtum setzt ein Auseinanderfallen von Wille und Erklärung voraus. Der Erklärende muss also, ohne dies zu bemerken, gegenüber dem Erklärungsempfänger aus dessen Sicht etwas anderes zum Ausdruck gebracht haben als das, was er in Wirklichkeit erklären wollte; er hat seine Erklärung zwar so, wie sie lautet, auch tatsächlich abgeben wollen, sich aber über die Bedeutung, die dem Erklärten unter den gegebenen Umständen im Rechtsverkehr zukam, geirrt. So verhält es sich auch im Streitfall. In der mittels E-Mail geführten Korrespondenz hat K den von B verlangten Kaufpreis von 2.600 € nicht gelten lassen wollen, sondern sich auf den eingegebenen und ihm auch in der Kaufbestätigung von eBay angezeigten Kaufpreis von 100 € als maßgeblich berufen sowie auch nur diesen kurz darauf bezahlt, um wenig später durch Anwaltsschreiben von B seinerseits die Erfüllung des Kaufvertrags nach diesen Bedingungen einzufordern. Allein schon ein derartiger Ablauf lässt mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass diese Sichtweise bei dem Kläger bereits vorhanden war, als er kurz zuvor den Sofortkauf-Button betätigt hat, nämlich mit dem Willen, das Kaufangebot des Beklagten lediglich zu dem neben dem Button aufgeführten Preis von 100 € anzunehmen.“ Jura Intensiv Anfechtungserklärungen müssen nicht das Wort „Anfechtung“ enthalten. Entscheidend ist der hervortretende Wille, nicht gebunden sein zu wollen. Eventualanfechtungen sind grds. erlaubt, da sie keine Bedingung im Rechtssinne darstellen. Eine Bedingung i.S.d. § 158 I BGB stellt, wer eine Rechtsfolge an ein in der Zukunft liegendes, ungewisses Ereignis knüpft. Hier knüpfte B an die gegenwärtige Rechtslage an. Auf § 388 S. 2 BGB analog kommt es somit nicht an. Voraussetzungen des Inhaltsirrtums gem. § 119 I BGB 3. Anfechtungsfrist gem. § 121 I BGB Wegen dieses Irrtums hat K seine Annahmeerklärung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I BGB), angefochten. B. Ergebnis K hat damit gegen B keinen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des E-Bikes gem. § 433 I BGB. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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