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RA Digital - 04/2017

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204 Öffentliches Recht RA 04/2017 BVerfG, Beschluss vom 9.2.2017, 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15 Jüngst erst in Bad.-Württ., 1. Examen, Termin 2016 II, 1. Klausur Zu dem umstrittenen Verhältnis der Presse- zur Rundfunkfreiheit bzgl. des Onlinejournalismus vgl. Sachs, GG, Art. 5 Rn 73a FAZIT Der Beschluss des BVerfG zeigt sehr schön auf, an welchen Kriterien sich die Abwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits zu orientieren hat. Für das Ergebnis dieser Abwägung kommt es ganz auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Das zeigt sich exemplarisch an einer Paralellentscheidung des BVerfG vom gleichen Tag, in dem das Gericht von einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Herrn Kachelmann ausging, weil er in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation (eingeschränkt einsehbarer Innenhof seiner Verteidigerin) abgelichtet wurde. Die Prüfungsrelevanz der Entscheidung des BVerfG folgt daraus, dass die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit immer wieder Gegenstand von Examensklausuren ist. Offen gelassen hat das BVerfG, ob neben der Pressefreiheit auch die Rundfunkfreiheit einschlägig ist, soweit die Berichterstattung über das Internet erfolgt, da die Rundfunkfreiheit jedenfalls keinen weitergehenden Schutz bieten würde. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2017 Referendarteil: Öffentliches Recht 205 Speziell für Referendare Problem: Bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung und Räumungsanordnung eines Lagerplatzes Einordnung: Bauordnungsrecht VG Potsdam, Urteil vom 09.01.2017 4 K 460/15 EINLEITUNG Dem Urteil des VG Potsdam liegt eine Klage gegen eine für sofort vollziehbar erklärte bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung und Räumungsanordnung sowie eine Zwangsgeldandrohung zu Grunde. Das Gericht hat sich insbesondere mit der Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfügung, mit der formellen Illegalität der Nutzung und vom Kläger vorgetragenen Legalisierungseinwänden auseinandergesetzt. Da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet war, hat es zudem die Störereigenschaft des Klägers und die Frage nach einem etwaigen Vollstreckungshindernis in den Blick genommen. TATBESTAND „Der Kläger wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung sowie eine Zwangsgeldandrohung des Beklagten. Der Kläger nutzt die F..., die sich östlich des Dorfteiches und westlich der Kirche in S... befinden, u.a. zur Lagerung und zum Abstellen diverser Gegenstände. Das bis 2009 grundbuchrechtlich einheitliche Grundstück S... (vormalige D...) stand bis 2010 im Eigentum des Klägers. Nunmehr ist F... Eigentümerin des 1.868 m 2 großen F... das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Zugunsten des Klägers sind eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (in Form eines Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts) sowie ein Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. Das 2.132 m 2 große F... gehört der D... Für die Adresse S... existieren mehrere Gewerbeanmeldungen des Klägers. Entsprechende Beschilderungen weisen dort die Firma D... Container, Schrott, Recycling aus. Ab 1989 führte der Kläger unter der genannten Adresse einen Annahmestützpunkt zur Erfassung von nichtmetallischen und metallischen Sekundärrohstoffen, wofür eine Vereinbarung mit dem VEB Sero geschlossen worden sein soll. Es existiert zudem eine Gewerbegenehmigung vom 5. Februar 1990, die den Kläger zum Sekundärrohstoffhandel für metallische und nichtmetallische Sekundärrohstoffe berechtigt. Jura Intensiv LEITSÄTZE (DER REDAKTION) 1. Eine Nutzungsuntersagung kann auch die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalten, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert. 2. Selbst wenn die zu entfernenden Gegenstände von einem Insolvenzbeschlag erfasst sind, wird durch die Aufforderung zur Beseitigung nicht in Rechte des Insolvenzverwalters eingegriffen, da die Ordnungsverfügung den Betroffenen nicht dazu anhält, die Gegenstände dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen. Ein Einleitungssatz ist nicht erforderlich, wenn im Rubrum unter „wegen“ eine Zusammenfassung des Streitgegenstandes erfolgt. Zustände und Beschreibungen, die die Gegenwart betreffen, werden im Indikativ Präsens wiedergegeben. Das ist im Tatbestand von baurechtlichen Streitigkeiten insbesondere die Beschreibung der Örtlichkeit. Unter dem 10. Juli 1990 meldete der Kläger beim Gewerbeamt des Kreises Belzig an, dass – neben dem weiterhin ausgeübten Schrotthandel – zum 1. August 1990 ein „... ausgeübt werde. Am 14. Mai 1992 erteilte die Gemeindeverwaltung S... zudem einen „Vorbescheid“, mit dem „das Vorhaben und Nutzungsänderung der F... entsprechend Ihrer dargelegten Konzeption und Vorstellung bestätigt“ wurde. 2010 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffne , welches 2016 beendet worden ist. Der Insolvenzverwalter erklärte 2010, dass das Vermögen des Klägers aus dessen selbständiger Tätigkeit hinsichtlich des Sekundärrohstoffhandels und des Containerdienstes nicht zur Geschichtserzählung Indikativ Imperfekt ansonsten: © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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