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RA Digital - 04/2017

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206 Referendarteil:

206 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 04/2017 Insolvenzmasse gehöre. 2014 gab er den Miteigentumsanteil des Klägers am F... aus dem Insolvenzbeschlag frei. Nachdem die streitbefangenen Flurstücke bereits seit 1992 mehrfach Gegenstand ordnungsbehördlicher und strafrechtlicher Ermittlungen u.a. auch im Zusammenhang mit dem Verdacht der illegalen Ablagerung von Abfällen waren, stellten Mitarbeiter des Beklagten bei einer Ortskontrolle am 22. Dezember 2011 fest, dass die Grundstücke als Lagerfläche genutzt wurden. Gelagert wurden Autos, Container, Paletten, Steine, Reifen, Fässer und Bauschutt. Die Größe der Fläche betrug ungefähr 2.000 m 2 . Einige Gegenstände befanden sich auch im Bereich der sich nordwestlich anschließenden Straße, nämlich auf den F... Obwohl es sich bei dem Begriff „Anhörung“ um einen Rechtsbegriff handelt, die im Tatbestand grundsätzlich zu vermeiden sind, ist die Formulierung „Nach Anhörung untersagte / verfügte ...“ in der Praxis durchaus üblich. Inhalt des Bescheides vollständig und genau wiedergeben, da dieser das Prüfprogramm vorgibt! Widerspruchsverfahren. Ist keine Prozessgeschichte, daher Indikativ Imperfekt Das Zustelldatum ist nur dann zwingend anzugeben, wenn die Zeitspanne zwischen Bescheiddatum und Klageerhebung mehr als einen Monat beträgt. Nach Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 3. Juli 2012 die Nutzung des Lagerplatzes auf den F... drei Monate nach Zustellung des Bescheides. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er vollständig zu beräumen. Zudem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro für den Fall der Nichtbefolgung an. Zur Begründung führte er aus, dass die Errichtung des Lagerplatzes formal illegal sei, da er eine Größe von 200 m 2 überschreite. Die Nutzungsuntersagung sei ermessens- und die festgesetzte Frist von drei Monaten sachgerecht. Ferner könne der Kläger als Bauherr und Eigentümer in Anspruch genommen werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung solle vollendete Tatsachen verhindern und bewirken, dass der Kläger nicht besser gegenüber einem sich rechtstreu verhaltenden Bürger gestellt werde. Zudem solle die negative Vorbildwirkung verhindert werden. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2012 Widerspruch ein. Er führte aus, dass kein Lagerplatz gegeben sei. Ein vormals gestellter Bauantrag habe bereits zur Änderung der Grundstücksart geführt, so dass es einer erneuten Nutzungsänderung nicht bedürfe. Es gelte der öffentliche Glaube und Beweis des Liegenschaftskatasters. Zudem würden die abgebildeten Gegenstände nur teilweise ihm gehören. Den auf dem Grundstück abgestellten Lkw werde er reparieren. Bei dem F... handele es sich nicht um seinen Besitz bzw. sein Eigentum. Die Eigentümerin des F... sei nicht einbezogen worden. Straßenland sei nicht betroffen, bei den abgestellten Fahrzeugen handele sich im Übrigen um Wirtschaftsgüter und nicht um Lagerware. Soweit der Beklagte ein Zwangsgeld erwäge, müsse sich dieser an den Insolvenzverwalter wenden. Jura Intensiv Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2015, zugestellt am 3. Februar 2015, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es handele sich um einen Lagerplatz, denn auf die Art der gelagerten Güter komme es nicht an; dieser sei auch formell illegal, weil eine Baugenehmigung nicht existiere und eine Gewerbeanmeldung diese nicht ersetze. Die formelle Illegalität des Lagerplatzes sei hinreichend für eine Nutzungsuntersagung, weil keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vorliege. Der Kläger könne zudem in Anspruch genommen worden, weil er Betreiber des Lagerplatzes und somit Nutzer sei. Das Insolvenzverfahren habe keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides, da Grundstück und Geschäftsbetrieb nicht vom Insolvenzbeschlag betroffen seien. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2017 Referendarteil: Öffentliches Recht 207 Am 2. März 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass bereits unklar sei, wo die betreffenden Flurstücke sich befänden. Es liege zudem kein genehmigungsbedürftiger Lagerplatz vor. Die auf dem Grundstück befindlichen Fahrzeuge seien dort lediglich abgestellt, nicht aber gelagert. Rechtsfehlerhaft habe der Beklagte keine grundstücksbezogene Betrachtung angenommen, sondern vier Flurstücke in die Nutzungsuntersagung einbezogen. Es fehle weiterhin an einer einheitlichen Lagerfläche, da eine mehrschichtige Nutzung der Grundstücke (Sekundärrohstoffhandel, Garten- und Landschaftsbau, landwirtschaftliche Tätigkeit) erfolge. Sie seien auch künstlerisch mit Ausstellungsgegenständen gestaltet. Jede Nutzung für sich unterschreite eine Fläche von 200 m 2 . Der Beklagte handele in Widerspruch zu seiner eigenen Baugenehmigung. Auch könne er, der Kläger, nicht in Anspruch genommen werden. Er sei nicht Eigentümer aller Gegenstände und habe diese teilweise auch nicht abgestellt. Zudem sei er kein Eigentümer der Flurstücke, habe keine entsprechenden finanziellen Mittel zur Beräumung und sei aufgrund des Insolvenzverfahrens auch rechtlich gehindert, die Gegenstände zu beseitigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Einige Gegenstände, insbesondere solche, die sich auf den im Eigentum der G... stehenden Flurstücken befunden haben, hat der Kläger zwischenzeitlich entfernt. [...]“ ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE „Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Jura Intensiv Der Beklagte hat als nach § 51 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO a.F.) – deren Vorschriften vorliegend in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung anzuwenden sind (vgl. § 89 Abs. 4 des Artikels 1 des Gesetzes zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung und zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 19. Mai 2016, GVBl. Bbg I Nr. 4) – zuständige Bauaufsichtsbehörde zu Recht innerhalb der ihm durch § 52 BbgBO a.F. übertragenen Verpflichtung, u.a. bei der Nutzung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen, die Nutzung des Lagerplatzes untersagt. Klageerhebung: Indikativ Perfekt Klägervorbringen: Konjunktiv Präsens Anträge: Indikativ Präsens Wenn im Gerichtsverfahren kein weiteres Vorbringen erfolgt, ist dies eine in der Praxis übliche Formulierung, die in der Klausur zudem wertvolle Zeit spart. Das Geschehen nach Klageerhebung wird in der Praxis regelmäßig im Indikativ Perfekt wiedergegeben, auch wenn es außerprozessual erfolgt. Ergebnissatz voranstellen! § 52 II BbgBO a.F.: „Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Errichtung, der Änderung, der Beseitigung, der Instandhaltung und der Nutzung baulicher Anlagen ... darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die am Bau Beteiligten zu beraten. […]“ © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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