210 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 04/2017 Ermessen: Formelle Illegalität für Nutzungsuntersagung im Regelfall ausreichend Achtung! Bei Eingriffsmaßnahmen der Bauaufsichtsbehörde existiert nach Ansicht der Respr. ein intendiertes Ermessen. Ausnahme: Vorhaben ist offensichtlich genehmigungsfähig, steht unter Bestandsschutz oder es liegt wegen einer atypischen Fallgestaltung ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. In einer Klausur ist davon auszugehen, dass im Aktenstück Anhaltspunkte zu finden sind, aufgrund derer die materielle Illegalität zu prüfen ist. Nach Darlegung der allgemeinen Grundsätze, erfolgt die Subsumtion des konkreten Sachverhalts. Diese stellt regelmäßig einen Schwerpunkt in der Klausur dar. Das Vorbringen der Beteiligten und die Angaben im Aktenstück sind hierbei umfassend auszuwerten. Während die Behörde für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Nutzungsuntersagung darlegungs- und beweispflichtig ist, obliegt die Beweislast für das Vorliegen eines atypischen Falls dem Kläger. Die Prüfung der Störereigenschaft des Betroffenen ist zwingend, weil das Bauordnungsrecht spezielles PolizeiR ist. Sie kann alternativ schon im Tatbestand erfolgen. Allein die Störerauswahl gehört zwingend zur Rechtsfolgenseite. Ermessensfehler sind ebenfalls nicht gegeben. Im Hinblick auf die die rechtmäßige bauliche Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt grundsätzlich bereits allein die formelle Illegalität der in Rede stehenden baulichen Anlage eine Nutzungsuntersagung. Die Bauaufsichtsbehörde kann sich also damit begnügen, lediglich insoweit Erwägungen anzustellen. Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein sog. intendiertes Ermessen eingeräumt ist. Das heißt, dass die Behörde im Regelfall die Nutzung untersagen muss. Stützt sich die Behörde – wie hier – ausschließlich auf die formelle Illegalität, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu überprüfen. Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn das Vorhaben offensichtlich materiell legal, d.h. genehmigungsfähig ist, oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt. Einen derartigen Ausnahmefall vermag die Kammer nicht zu erkennen. Offensichtlich ist die materielle Rechtmäßigkeit nur dann, wenn sich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Angesichts der durch den Kläger selbst vorgetragenen „mehrschichtige[n] Nutzung der Grundstücke“ mit unterschiedlichen Nutzungszwecken, die von Sekundärrohstoffhandel, Garten- und Landschaftsbau, landwirtschaftlicher Tätigkeit bis hin zur künstlerischen Gestaltung mit Ausstellungsgegenständen reichen sollen, bedarf es der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren, ob und in welchem Umfang ein solches Vorhaben in Ansehung der angrenzenden Wohnbebauung bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die dadurch zum Ausdruck gebrachte vielseitige Ausrichtung des Klägers entbindet diesen nicht von der Rechtspflicht, die insoweit erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Auf einen bis heute fortwirkenden Bestandsschutz kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, da eine Legalisierung der Lagerfläche zu keinem Zeitpunkt eingetreten war. Jura Intensiv Anders als der Kläger meint, obliegt es ihm und nicht dem Beklagten, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass es sich bei dem Lagerplatz um eine Bestandsschutz genießende bauliche Anlage handelt. Dieser materiellen Beweislast ist der Kläger nicht nachgekommen. Dass eine atypische Fallgestaltung gegeben sein könnte, ist gleichfalls nicht zu erkennen. Die Inanspruchnahme des Klägers begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger ist jedenfalls Verhaltensstörer, da er den Verstoß durch Errichtung und Nutzung des Lagerplatzes zurechenbar veranlasst hat. Als solcher ist er auch in Anspruch genommen worden. Dies hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid mit dem Hinweis auf die Pflichtenstellung des Klägers als „Betreiber des Lagerplatzes und somit […] Nutzer“ hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Einwand des Klägers, dass einzelne auf den Flurstücken befindliche Gegenstände nicht in seinem Eigentum stünden und er diese nicht abgestellt habe, ist dabei Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 04/2017 Referendarteil: Öffentliches Recht 211 ohne Relevanz. Die Errichtung und Nutzung der Lagerfläche insgesamt fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers, der die „mehrschichtige Nutzung der Grundstücke“ selbst eingeräumt hat. Die Pflichtenstellung des Klägers war im maßgeblichen Zeitpunkt nicht aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens entfallen. Allein das Ordnungsrecht, nicht aber das Insolvenzrecht regelt, wer als Störer in Anspruch genommen werden kann. Die Erlangung der Verwaltungsund Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO -) und die damit verbundene Inbesitznahme der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter (§ 148 Abs. 1 InsO), stellt – ungeachtet der Frage, ob der Insolvenzverwalter vorliegend überhaupt als Störer in Betracht zu ziehen gewesen wäre – die Störereigenschaft des Klägers, die sich aus dessen Verhaltensverantwortlichkeit als Bauherr und Nutzer des Lagerplatzes ergibt, von vornherein nicht in Frage. Nicht durchzudringen vermag der Kläger zudem mit dem Argument, dass die (Mit-) Eigentümer der Flurstücke nicht einbezogen worden seien. Die Auswahl unter mehreren potentiellen Störern liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf den Kläger als Verhaltensstörer zurückgegriffen hat, da dessen Inanspruchnahme regelmäßig Vorrang vor der des Zustandsverantwortlichen hat. Dem Einwand des Klägers, dass er nicht zur Beräumung in der Lage sei, widerspricht bereits, dass er einen Teil der Gegenstände bereits entfernt hat. Ungeachtet dessen kann dieser Einwand lediglich ein Vollstreckungshindernis begründen, nicht aber zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung führen. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 20 und 23 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I/91, [Nr. 46], S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 12], S. 202, 207) (VwVGBbg a.F.), vgl. § 41 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg. Das angedrohte Zwangsgeld ist geeignet und erforderlich. Auch die Höhe erscheint mit 3.000 Euro angemessen, um der Nutzungsuntersagung den erforderlichen Nachdruck zu verleihen. Jura Intensiv Es besteht auch kein Vollstreckungshindernis. Der Erfüllung der dem Kläger auferlegten Ordnungspflicht stehen Rechte Dritter, die mit einer Duldungsverfügung hätten überwunden werden müssen, nicht entgegen. Bei einer Nutzungsuntersagung ist der Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber dem Grundstückseigentümer entbehrlich, wenn sich die Nutzungsuntersagung – wie hier – gegen den unmittelbaren Besitzer richtet. In diesem Fall ist das bloße Nichtbenutzen einer baulichen Anlage nicht geeignet, die Rechtsstellung des Grundstückseigentümers nachteilig zu berühren. Nichts anderes gilt für die dem Kläger aufgegebene Beräumung. Mit Blick auf das im Eigentum von Frau R... stehende F... scheiden angesichts der zugunsten des Klägers im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten entgegenstehende Rechte der Grundstückseigentümerin aus. Insolvenzverfahren für Störereigenschaft irrelevant BVerwGE 122, 75 Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Störerauswahl spielt der Grundsatz der „Effektivität der Gefahrenabwehr“ eine entscheidende Rolle. Ein Grundsatz „Verhaltens- vor Zustandsstörer“ lässt sich hieraus aber nicht ableiten. Häufiger Problempunkt in Klausuren im 2. Examen Zwangsgeldandrohung Auch in der Klausur sollten jedenfalls knappe Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Zwangsgeldes erfolgen. Kein Vollstreckungshindernis Ganz interessante und examensrelevante Ausführung! VGH München, BayVBl. 1986, 563 © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis
Laden...
Laden...
Laden...
Follow Us
Facebook
Twitter