Aufrufe
vor 7 Jahren

RA Digital - 04/2017

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verlags
  • Anspruch
  • Stgb
  • Beklagten
  • Entscheidung
  • Recht
  • Urteil
  • Digital
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

216 Strafrecht

216 Strafrecht RA 04/2017 BGH, Urteil vom 18.07.2007, 2 StR 69/07, RA 2007, 559, 566 Kontodaten zur Verfügung über fremde Kontoguthaben. Der Schaden tritt hier in der Regel bei der Bank ein, da ein wirksamer Auftrag des berechtigten Bankkunden nicht zugrunde lag und dieser sich auf einen Berichtigungsanspruch seines Kontostandes gegenüber der Bank berufen kann. Ebenso hätte vorliegend die Firma T befürchten müssen, dass der Zeuge S die Bezahlung der Rechnungen zu den unbefugten Tankvorgängen des Angeklagten, der sich die jeweiligen Lkw-Tankkarten heimlich verschafft hatte, ohne dass er hierzu im Verhältnis zum Zeugen S berechtigt war, verweigern und sich darauf berufen könnte, es liege kein wirksames, vom zwischen seinem Speditionsunternehmen und der Firma T geschlossenen Tankvertrag erfasstes Rechtsgeschäft zugrunde.“ Ein Vermögensschaden ist somit gegeben, und zwar bei T. 4. Vorsatz A handelte vorsätzlich bzgl. der objektiven Tatumstände. 5. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung „[15] dd) Da es dem Angeklagten darauf ankam, für sich […] ohne zu erbringende Gegenleistung in Form einer Bezahlung Dieselkraftstoff zu erlagen, handelte er in der Absicht, sich […] einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil, nämlich das Erlangen des Kraftstoffs an einer Zapfsäule der Firma T ist auch stoffgleich mit dem bei der Firma T entstandenen Schaden, der sich […] dadurch ergibt, dass die Zentralgeräte der Firma T infolge der unbefugten Datenverwendung durch den Angeklagten Dieselkraftstoff zum Tanken an Zapfsäulen der Firma T freigegeben haben.“ A handelt auch vorsätzlich bzgl. der Rechtswidrigkeit und Stoff gleichheit der von ihm beabsichtigten Bereicherung. II. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft. Jura Intensiv III. Ergebnis A ist strafbar gem. § 263a I 3. Fall StGB. C. Strafbarkeit gem. § 266b I StGB z. N. d. T Da die Tankkarte dem A nicht überlassen wurde, sondern er sie durch verbotene Eigenmacht erlangte, ist A kein tauglicher Täter des § 266b I StGB. D. Strafbarkeit gem. § 266 I StGB z. N. d. S „[16] Eine Strafbarkeit […] wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB scheidet […] aus. Insofern fehlt es bereits an einer Vermögensbetreuungspflic t des Angeklagten gegenüber dem Zeugen S. […] Die bei den einzelnen Tankvorgängen eingesetzten Tankkarten hatte er jeweils unbefugt an sich genommen. Eine Verfügungsbefugnis zum Zwecke der Vermögensfürsorge war ihm insofern vom Zeugen S gerade nicht erteilt worden.“ Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2017 Strafrecht 217 Problem: Verkehrsfremder Inneneingriff ei § 315b StGB Einordnung: Straßenverkehrsdelikte/§ 315b StGB OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2017 4 RVs 159/16 EINLEITUNG Das OLG Hamm stellt in der vorliegenden Entscheidung fest, dass im fließenden Verkehr der Tatbestand des § 315b I StGB nur verwirklicht werden kann, wenn das Verhalten des Täters eine „Pervertierung“ des Verkehrsvorgangs (also einen sog. verkehrsfremden Inneneingriff) darstellt. Weiter betont das OLG, dass § 315b I StGB – anders als § 315c I StGB – kein eigenhändiges Delikt ist, sodass eine mittäterschaftliche Begehung ohne besondere Einschränkungen möglich ist. SACHVERHALT T befuhr mit seinem Fahrrad die N-straße in Q. In dem verkehrsberuhigten Bereich (Spielstraße) einer Kreuzung überholte er den dort gerade wieder anfahrenden Pkw vom Typ BMW M1, welcher von dem vormaligen Mitangeklagten Y gesteuert wurde und in welchem sich der Angeklagte E als Beifahrer befand, mit hoher Geschwindigkeit rechts und bog sodann knapp vor dem M1 nach rechts ein. Y, welcher ebenfalls gerade nach rechts abbiegen wollte, war hierdurch gezwungen, wieder zu bremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Aufgrund des riskanten Fahrmanövers entschlossen sich nun Y und E, T für dessen Verhalten zur Rede zu stellen. Y beschleunigte daher den Pkw stark, hupte, überholte T auf dessen Fahrrad und lenkte den Pkw sodann schräg nach rechts, um diesem den Weg abzuschneiden. Gleichzeitig – noch während des Abdrängens – öffnete E, den Plan des Y unterstützend, ein Stück weit die Beifahrertür. Durch das Querstellen des Fahrzeuges sowie das gleichzeitige Öffnen der Beifahrertür sah T seinen Fahrweg versperrt und sich zu einer Notbremsung und einem Ausweichmanöver gezwungen. Dabei prallte er gegen die Rückseite eines am rechten Straßenrand geparkten PKW und stürzte vom Fahrrad. Infolge des Aufpralls und dem folgenden Sturz auf die Straße zog sich T Prellungen an der Schulter sowie Schürfwunden am Knie und Schienbein zu. Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Täter i.S.v. § 315 b Abs. 1 StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht; dies gilt auch im Fall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs. 2. Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer „auffahren“ zu lassen bzw. zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann eine das Leben gefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 I Nr. 5 StGB auch dann darstellen, wenn der Körperverletzungserfolg erst durch das Ausweichmanöver eintritt und es nicht zu einer unmittelbaren Berührung zwischen Fahrzeugtür und Radfahrer kommt. Strafbarkeit des E? [Anm.: §§ 224 I Nr. 1-4, 240 I, 315b III StGB sind nicht zu prüfen.] PRÜFUNGSSCHEMA: GEFÄHRLICHE EINGRIFFE IN DEN STRASSENVERKEHR, § 315b I StGB A. Tatbestand I. Tathandlung gem. § 315b I Nr. 1 – 3 StGB II. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs III. Konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert IV. Zurechnungszusammenhang V. Vorsatz bzgl. I. – IV. B. Rechtswidrigkeit und Schuld © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats