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RA Digital - 04/2017

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218 Strafrecht

218 Strafrecht RA 04/2017 LÖSUNG A. Strafbarkeit gem. §§ 315b I Nr. 2, 25 II StGB Durch das Aufreißen der Beifahrertür könnte E sich wegen mittäterschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. §§ 315b I Nr. 2, 25 II StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Tathandlung gem. § 315b I Nr. 2 StGB E müsste eine der in § 315b I StGB genannten Tathandlungen vorgenommen haben. In Betracht kommt vorliegend das Bereiten eines Hindernisses, § 315b I Nr. 2 StGB. BGH; Beschluss vom 15.12.1967, 4 StR 441/67, NJW 1968, 1244 BGH, Beschluss vom 30.06.2015, 4 StR 188/15, NZV 2016, 345; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015, III-5 RVs 139/15, SVR 2016, 181 „b) Es bedarf […] keines Rückgriffs auf die Generalklausel des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wer im fließenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem anderen Verkehrsteilnehmer den Weg abschneidet, ohne durch die Verkehrslage irgendwie dazu veranlasst zu sein und um dem anderen die Weiterfahrt unmöglich zu machen, bereitet ein Hindernis im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB. So ist es hier. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bereits vorsätzlich ein Hindernis im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB bereitet, indem der frühere Mitangeklagte Y entsprechend eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans das von ihm gelenkten Fahrzeug schräg nach rechts lenkte, während der Angeklagte die Beifahrertür öffnete, um dem Geschädigten T so den Weg abzuschneiden. c) […] Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird. Erst dann liegt eine - über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende - verkehrsatypische ‚Pervertierung‘ des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vor. Diese Grundsätze gelten für alle Tatbestandsvarianten des § 315 b Abs. 1 StGB. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben der Angeklagte und der Zeuge Y zu Nötigungszwecken gehandelt; es kam ihnen gezielt darauf an, den Zeugen T ‚vom Rad zu holen‘ und ihn wegen des riskanten Fahrmanövers zur Rede zu stellen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht zudem nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, angesichts der Art und Weise des Vorgehens des Angeklagten und des vormaligen Mitangeklagten Y bestünden keine Zweifel daran, dass der Angeklagte und der Mittäter sogar mit Verletzungsabsicht (und nicht ‚nur‘ mit bedingtem Schädigungsvorsatz) handelten.“ Jura Intensiv Eine Tathandlung i.S.v. § 315b I Nr. 2 StGB ist somit gegeben. 2. Mittäterschaft, § 25 II StGB E müsste als Mittäter des Y i.S.v. § 25 II StGB gehandelt haben. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2017 Strafrecht 219 „Der Angeklagte ist […] Mittäter i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB. Unschädlich ist, dass er als Beifahrer das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat. Bei § 315 b Abs. 1 StGB handelt es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt. Täter i.S.v. § 315 b Abs. 1 StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des hier vorliegenden sog. verkehrsfremden Inneneingriffs. Anknüpfungspunkt ist insoweit gerade nicht das Führen des Fahrzeugs. Es kommt vielmehr darauf an, dass das Fahrzeug nicht mehr als Mittel der Fortbewegung genutzt, sondern zur Verletzung oder Nötigung eingesetzt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts die Beifahrertür des von dem Zeugen Y gelenkten Fahrzeugs bewusst geöffnet, um den geschädigten Zeugen T abzudrängen und ‚vom Rad zu holen‘. Damit hat er das Fahrzeug im vorbeschriebenen Sinne zweckentfremdet.“ E hat also als Mittäter des Y gehandelt. 3. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs Durch das Abdrängen des T und das Abschneiden des Weges war für diesen eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist somit gegeben. 4. Konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert T wurde durch die Tathandlung verletzt, sodass als Minus auch eine konkrete Gefahr zumindest für die körperliche Unversehrtheit des T (seinen „Leib“) gegeben ist. Die eingetretene Gefährdung des T müsste auch eine verkehrsspezifische Gefahr darstellen. Die Gefahr für T ergab sich daraus, dass sich sein Fahrrad und der Pkw des Y beide im Straßenverkehr auf sich tangierenden Wegen fortbewegten, sodass die Gefahr einer Kollision bestand. Dies stellt eine verkehrsspezifische Gefahr dar. 5. Zurechnungszusammenhang Die Tathandlung hat zunächst zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (also einer abstrakten Gefährdung) geführt, die sich dann in einer konkreten Gefahr für T verdichtet hat. Der i.R.v. § 315b I StGB erforderliche Zurechnungszusammenhang liegt somit vor. 6. Vorsatz E handelte vorsätzlich bzgl. der objektiven Tatumstände. II. Rechtswidrigkeit und Schuld E handelte rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis E ist strafbar gem. §§ 315b I Nr. 2, 25 II StGB. Jura Intensiv B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5, 25 II StGB Durch das Aufreißen der Tür könnte E sich auch wegen mittäterschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5, 25 II StGB strafbar gemacht haben. Münchener Kommentar, StGB, § 315b Rn 60 © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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