220 Strafrecht RA 04/2017 I. Tatbestand Körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Integrität des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands. BGH, Beschluss vom 05.01.2010, 4 StR 478/09, NStZ 2010, 276 1. Grunddelikt: §§ 223 I, 25 II StGB T hat – schmerzhafte Prellungen und Schürfwunden erlitten, sodass eine körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung vorliegt. E hat diese als Mittäter des Y und vorsätzlich (s.o.) herbeigeführt und so den Tatbestand der §§ 223 I, 25 II StGB verwirklicht. 2. Qualifi ation: § 224 I StGB „Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist dann erfüllt, wenn die Art der Behandlung des Geschädigten durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden. Dabei ist erforderlich, dass der Körperverletzungserfolg ‚mittels‘ der Art der Behandlung […] eingetreten ist. Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer ‚auffahren‘ zu lassen bzw. zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, ist generell geeignet, dessen Leben zu gefährden. Denn sowohl bei einer Kollision mit der Tür als auch - wie hier - einer Notbremsung mit einem gleichzeitigen Ausweichmanöver, das zum Aufprall auf andere Fahrzeuge o.ä. bzw. einem Sturz führt, kann es zu ganz erheblichen Verletzungsfolgen - insbesondere im Kopfbereich - des im Regelfall wenig bis gar nicht geschützten Radfahrers kommen. Der Körperverletzungserfolg ist im konkreten Fall auch ‚mittels‘ der Art der Behandlung durch den Angeklagten eingetreten. Zwar ist der geschädigte Zeuge nicht mit der durch den Angeklagten geöffneten Beifahrertür zusammen gestoßen, sondern erst bei dem Versuch, dieser auszuweichen, zu Sturz gekommen und dabei mit dem am Straßenrand abgestellten Pkw […] kollidiert. Gleichwohl ergibt sich aus dem engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang zwischen der Tathandlung des Angeklagten und dem Verletzungserfolg, dass die Verletzungen des Geschädigten ‚mittels‘ der Art der Behandlung durch den Angeklagten eingetreten sind. Das Ausweichmanöver des Zeugen mit dem sich anschließenden Sturz und den dadurch hervorgerufenen Verletzungsfolgen war in diesem Sinne unmittelbare Folge der Tathandlung des Angeklagten.“ Jura Intensiv Eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.v. § 224 I Nr. 5 StGB liegt somit vor. E handelte auch vorsätzlich bzgl. der qualifizierenden Umstände. II. Rechtswidrigkeit und Schuld E handelte rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis E ist strafbar gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5, 25 II StGB. C. Konkurrenzen und Gesamtergebnis E hat beide Delikte durch dieselbe Handlung begangen und ist somit strafbar gem. §§ 315b I Nr. 2, 25 II; 223 I, 224 I Nr. 5, 25 II; 52 StGB. FAZIT Die Verwirklichung von § 315b I StGB durch einen verkehrsfremden Inneneingriff eines Beifahrers ist eine ungewöhnlich, aber überaus interessante Konstellation, die sich gut für Klausuren eignet. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 04/2017 Referendarteil: Strafrecht 221 Speziell für Referendare Problem: Gefahr im Verzug bei Durchsuchung Einordnung: Ermittlungsverfahren, Eilkompetenz OLG Köln, Beschluss vom 25.10.2016 1 RVs 227/16 EINLEITUNG Die §§ 102 ff StPO gestatten eine Einschränkung der Grundrechte nach Art. 2 und 13 GG. Zentrale Voraussetzung ist hierbei die Einhaltung des Richtervorbehalts nach Art. 13 II GG i.V.m. § 105 I StPO. Das OLG Köln konturiert mit der vorliegenden Entscheidung die Abgrenzung zwischen Entscheidungskompetenz der Staatsanwaltschaft einerseits und des zuständigen Ermittlungsrichters andererseits. SACHVERHALT Bei einer polizeilichen Kontrolle des K wurden bei diesem Betäubungsmittel aufgefunden und sichergestellt. Zur Identitätsfeststellung und Vernehmung wurde K in das nahe gelegene Polizeipräsidium verbracht. Dort wurde K von dem Polizeibeamten P nach ordnungsgemäßer Belehrung vernommen. Im Rahmen seiner Vernehmung machte K umfangreiche Angaben zum Betäubungsmittelbesitz des A. Danach sollte A größere Mengen Betäubungsmittel in seiner Wohnung zum Zwecke des Verkaufs aufbewahren. P verließ daraufhin den Vernehmungsraum und unterrichtete die Bereitschaftsstaatsanwältin S von dem Sachverhalt. P äußerte hierbei die Einschätzung, dass eine schriftliche Fixierung der Angaben des K mehr als eine Stunde dauern werde, und dass K nach Ende der zeitnah abzuschließenden Vernehmung entlassen werde. Er regte deshalb bei S die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des A an. Die S rief daraufhin die zuständige Bereitschaftsrichterin R an. S teilte R mit, dass ein Vorgang wegen Verstoßes gegen das BtMG vorliege und fragte R, ob diese bei einem Antrag auf Anordnung von etwaigen Ermittlungsmaßnahmen auf Grundlage einer Akte entscheiden wolle oder ob sie bereit sei, sich mit einer mündlichen Sachverhaltsschilderung zu begnügen und ggfs eine mündliche Anordnung zu treffen. R erklärte daraufhin, nur aufgrund einer schriftlichen Sachverhaltsdarstellung zu entscheiden. Im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung des K ordnete die S daraufhin wegen Gefahr im Verzug die Durchsuchung der Wohnung des A an. Dabei wurde eine Vielzahl von Betäubungsmitteln gefunden. Jura Intensiv LEITSATZ (DES BEARBEITERS) 1. Eine Befassung des Eilrichters liegt erst nach Abschluss der den Ermittlungsbehörden obliegenden Prüfung vor, ob Gefahr im Verzug gegeben ist.. 2. Ob ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, innerhalb dessen eine Entscheidung des zuständigen Richters erwartet werden kann, oder ob bereits eine zeitliche Verzögerung wegen des Versuchs der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde und daher eine nicht nichtrichterliche Durchsuchungsanordnungen gehen darf, haben die Ermittlungsbehörden nach der Konzeption des Art. 13 II GG zunächst selbst zu prüfen. Darf das Ergebnis der Durchsuchung der Wohnung des A als Beweismittel gegen A in einem gerichtlichen Verfahren verwertet werden? LÖSUNG Gemäß § 244 II StPO haben Gerichte in Strafverfahren „zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle… Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind“. Diese Vorschrift zwingt jedoch nicht zu einer Wahrheitsermittlung um jeden Preis. I. In diesem Zusammenhang ist zwischen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten zu unterscheiden. Während Beweiserhebungsverbote die Gewinnung von Beweismitteln im Strafverfahren einschränken, insb. in der Hauptverhandlung die Pflicht des Gerichts zur Amtsaufklärung (§ 244 II StPO) und das Recht der Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf Beweiserhebung © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis
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