Aufrufe
vor 7 Jahren

RA Digital - 04/2017

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verlags
  • Anspruch
  • Stgb
  • Beklagten
  • Entscheidung
  • Recht
  • Urteil
  • Digital
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

224 Referendarteil:

224 Referendarteil: Strafrecht RA 04/2017 Das OLG Köln stellt klar, dass es keineswegs pflichtwidrig ist, wenn der Richter auf einer schriftlichen Sachverhaltsdarstellung besteht. Es trifft zwar zu, dass die richterliche Anordnung nicht stets der Vorlage einer „Akte“ bedarf und dass das OLG Hamm die Auffassung vertritt, die grundsätzliche und ausnahmslose Weigerung des Ermittlungsrichters, ohne einen schriftlichen Vorgang fernmündlich eine Anordnung zu treffen (oder abzulehnen), verletze die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG (OLG Hamm, Beschluss vom 25. 10. 2010, 3 RVs 85/10). Allerdings sind diese Entscheidungen zum Richtervorbehalt des § 81a II StPO im Falle der Anordnung von Blutentnahmen bei Verdacht von Trunkenheitsfahrten ergangen. Auf die regelmäßig erheblich komplexeren Erwägungen, die der Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zugrunde liegen, sind sie nach Auffassung des OLG Köln nicht ohne Weiteres übertragbar. angemessenen Zeitspanne für die Entscheidung und die schriftliche Niederlegung der Entscheidungsgründe ausreichend Zeit bleibt, müssen die Ermittlungsbehörden die richterliche Entscheidung herbeiführen. Ist andererseits die Situation so zugespitzt, dass auch für eine mündliche Sachverhaltsdarstellung und eine mündlich bekannt gegebene Entscheidung keine Zeit mehr bleibt, liegen zwanglos die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug vor. Nur dann, wenn im Falle schriftlicher Kommunikation der Untersuchungserfolg gefährdet ist, im Falle mündlicher Sachverhaltsschilderung und mündlicher Entscheidung aber der Richter noch sinnvoll - also unter Berücksichtigung der für eine umfassende Sachprüfung erforderlichen Zeitspanne - befasst werden kann, ist die an diesen gerichtete Frage, ob er auf schriftlicher Sachverhaltsdarstellung besteht (und auch nur in schriftlicher Form zu entscheiden bereit ist) überhaupt legitim, weil es nur dann für die nach dem zuvor Dargestellten zunächst den Strafverfolgungsbehörden obliegenden Entscheidung, ob ein Fall der Inanspruchnahme der Eilkompetenz gegeben ist oder nicht, auf die Beantwortung dieser Frage überhaupt ankommt […]. [15] Sowohl für das weitere Verfahren als auch für die Überprüfung der angeordneten Maßnahme im Rechtsmitteizug ist von erheblicher Bedeutung, welcher Sachverhalt dem Richter zur Entscheidung unterbreitet worden ist. Dieser ist aber verlässlich regelmäßig nur aus einer Verschriftlichung zu rekonstruieren. Die ausnahmslose oder auch nur regelmäßige mündliche Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen aufgrund eines lediglich mündlich präsentierten Sachverhalts läuft demgegenüber Gefahr, den präventiven richterlichen Rechtsschutz unter Berufung auf eben diesen zu einer bloßen Farce zu denaturieren. [16] Die - regelmäßig erst nach Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erfüllte -Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, den Anlass der Maßnahme und der Inanspruchnahme der Eilkompetenz in den Akten zu dokumentieren, vermag hieran nichts zu ändern. Für das weitere Verfahren und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahme im Rechtsmittelzug ist nämlich maßgeblich, von welchem Sachverhalt der Richter ausgegangen ist“. Jura Intensiv Die Durchsuchungsanordnung der S war rechtmäßig. Ergebnis: Das Ergebnis der Durchsuchung ist verwertbar. Zu aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung zur Gefahr im Verzug vgl. Moldenhauer/Wenske JA 2017, 206 ff. FAZIT Die vorliegende Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung. Das OLG Köln stellt nämlich klar, dass nicht bereits jeder telefonische Kontakt zwischen ermittelndem Staatsanwalt und zuständigem Ermittlungsrichter zu einem „Befasstsein“ des Richters mit der jeweiligen Sache und damit zu einer „Zuständigkeitsverschiebung“ führt. Andererseits tritt das OLG einer durch Zunahme etwaiger Telefonate bedingten Aushöhlung des Richtervorbehalts deutlich entgegen. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Der Crashkurs jetzt auch als Taschenbuch ab 14,90 € NEUAUFLAGE: Crashkurs Gesellschaftsrecht Jetzt bestellen! Erhältlich im Onlineshop und in Ihrer Buchhandlung Das Crashkursskript richtet sich an Examenskandidaten und Referendare und vermittelt kompakt das materielle Recht. Es dient dem schnellen Wiederholen des Examenswissens und gibt einen Überblick über die essenziellen Examensthemen, die in der Klausur und der mündlichen Prüfung immer präsent sein müssen. Durchgehend geht es nicht um die lehrbuchartige Vermittlung abstrakten Wissens, sondern stets um die Herstellung eines Klausurbezugs. Besonders hervorgehoben werden Prüfungsschemata, Definitionen und aktuelle Rechtsprechung. Jura Intensiv Crashkursskript Zivilrecht, 3. Auflage ......................................... 22,90 € Crashkursskript Strafrecht, 3. Auflage ........................................ 19,90 € Crashkursskript Handelsrecht, 2. Auflage ................................. 14,90 € Crashkursskript Arbeitsrecht, 2. Auflage ................................... 16,90 € Crashkursskript Gesellschaftsrecht, 2. Auflage ...................... 14,90 € NEU! NEU! Crashkursskript Öffentliches Recht ........................................ ab 19,90 € • Baden-Württemberg, 3. Auflag • Bayern NEU! • Nordrhein-Westfalen, 3. Auflag • Rheinland-Pfalz, 3. Auflag NEU! NEU! • Berlin, 3. Auflage • Brandenburg NEU! • Saarland, 2. Auflage • Sachsen • Hamburg NEU! • Sachsen-Anhalt • Hessen, 3. Auflag • Thüringen • Niedersachsen Career Skripte itorium Erhältlich im Onlineshop und in Ihrer Buchhandlung verlag.jura-intensiv.de Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats