Aufrufe
vor 6 Jahren

RA Digital - 04/2018

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Stpo
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verlags
  • Recht
  • Stgb
  • Beklagte
  • Urteil
  • Strafrecht
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

208 Referendarteil:

208 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 04/2018 Der vom Kläger des Weiteren angestrengte Vergleich zu Polizeieinsätzen bei Sporteinsätzen zeigt auch keine Unverhältnismäßigkeit auf. […] Sinn und Zweck der im vorliegenden Verfahren allein gegenständlichen Maßnahmen bestand aber nicht darin, die Tierhaltung des Klägers zu ermöglichen, zu fördern oder zu schützen, sondern die Gefahren, die von dem ausgebrochenen Tier für den Straßenverkehr und unbeteiligte Personen ausgingen, zu beseitigen. Der Kläger ist auch nicht deshalb von den Kosten freizustellen, weil die theoretische Möglichkeit besteht, dass das Tier durch Handlungen Dritter aufgescheucht oder der Zaun beschädigt worden sein könnte. […] Der Umstand, dass die Tierhaltung auf der Weide selbstverständlich kein rechtlich verbotenes Verhalten darstellt, schließt die polizeirechtliche Zurechnung damit verbundener Gefahren an den Tierhalter mithin noch nicht aus. Eine polizeirechtliche Zurechnung eines Ausbruchs von Weidetieren kann auch dann bejaht werden, wenn dieser „zwangsläufige Folge“ der in Rede stehenden Handlung ist. Es kommt dabei nicht auf den „bezweckten“ Erfolg an, sondern darauf, ob die zu beurteilende Handlung ein besonderes, vorhersehbares Risiko eines bestimmten Verhaltens Dritter schafft, das es rechtfertigt, die daraus entstehende Gefahr dem Verantwortlichen zuzurechnen. Ein solches objektives Sonderrisiko hat der Kläger im vorliegenden Fall durch die offenkundig nicht ausreichende Sicherung seines Tieres im Außenbereich geschaffen. [...] Gerade wenn der Kläger damit rechnen konnte oder musste, dass seine Tiere entweder aus Gründen der Futtersuche oder auch weil sie nervös waren oder von Dritten aufgescheucht wurden oder das Futter zuneige ging, aus den abgesteckten Bereichen ausbrechen, wäre es ihm möglich und zuzumuten gewesen, eine verstärkte Sicherung vorzunehmen. [...]“ FAZIT Klagen gegen Kostenbescheide wegen Vollstreckungsmaßnahmen sind in Examensklausuren nach wie vor ein Klassiker. Dennoch bereiten sie den Kandidaten immer wieder Probleme, insbesondere wenn es, wie hier, um die unmittelbare Ausführung oder aber um Maßnahmen des Sofortvollzugs handelt. Insbesondere bei der Darstellung im Urteilsaufbau bestehen Unsicherheiten. Hier ist es wichtig, sich an den bekannten Prüfungsaufbau zu halten und sämtliche Schritte in den Entscheidungsgründen wiederzugeben. Das Urteil des VG Gießen ist in dieser Hinsicht als Vorlage nur bedingt geeignet, da es an einigen Stellen einen klaren und strukturierten Prüfungsaufbau vermissen lässt fehlt. Die Entscheidung soll jedoch als Anlass zur Wiederholung des Prüfungsaufbaus und der materiellen Probleme dieses Themengebiets dienen. Lehrreich sind die Ausführungen des Gerichts zu Zustandsverantwortlichkeit und die vom Gericht abgearbeiteten, vom Kostenschuldner üblicherweise gegen seine Kostentragungspflicht erhobenen Einwände. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2018 ÄNDERUNGEN IN DER StPO Änderungen in der StPO 209 Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017, das am 24.08.2017 in Kraft getreten ist, ergeben sich zahlreiche Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO). Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben. I. Änderungen im Ermittlungsverfahren 1. Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss, § 81a StPO War bisher bei einer Blutentnahme im Hinblick auf Straßenverkehrsdelikte eine richterliche Anordnung notwendig, ist diese Pflicht in Zukunft hinfällig. In § 81a II 2 StPO heißt es nunmehr: „Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.“ In der Praxis wird diese Kompetenz also auf die Polizei übergehen, die bislang ausschließlich bei Gefahr im Verzug vorlag. Hiervon sind über § 46 IV 2 OWiG außerdem auch die Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG (Trunkenheits-/ Drogenfahrten) und § 24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) erfasst. Die klausurrelevanten Probleme zur „Gefahr im Verzug“ und dem Richtervorbehalt werden bleiben, wenn das JPA die Aufgabe aus dem Bereich der Trunkenheitsdelikte herausverlagert. Darüber hinaus erlaubt § 81e StPO nun auch Feststellungen aus der DNA zum Geschlecht und zur Abstimmung Verdächtiger sowie § 81h StPO die Untersuchung von DNA-Spuren auf ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Probengeber und dem Spurenverursacher bei Reihenuntersuchungen, wenn der Probengeber zustimmt. Jura Intensiv 2. Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung Der Gesetzgeber hat die Online-Durchsuchung und die Quellen- Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) in den §§ 100a, 100b StPO nun in das Gesetz implementiert. In § 100a I 2 StPO (Quellen-TKÜ) heißt es nun: „Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.“ Unter einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung ist die Ausleitung von zum Zeitpunkt der Überwachung erzeugten Kommunikationsinhalten noch vor ihrer Verschlüsselung unmittelbar aus einem der beteiligten Endgeräte oder nach dem Eingang des Kommunikationsinhalts auf dem Endgerät des Empfängers unmittelbar nach Aufhebung der Verschlüsselung zu verstehen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats