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RA Digital - 04/2022

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178 Zivilrecht

178 Zivilrecht RA 04/2022 Eine Sicherungsübereignung kann gem. §§ 929, 158 II, 930, 868 BGB auflösend bedingt erklärt werden. Dies hat zur Folge, dass ein Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers entsteht. Jedoch muss die auflösende Bedingung ausdrücklich vereinbart werden (BGH, Urteil vom 30.10.1990, IX ZR 9/90), woran es hier fehlt. Hier besteht lediglich der treuhänderische Freigabeanspruch, der eben kein Anwartschaftsrecht begründet. In diesem Sinne: Tomson, VersR 2021, 183 Der Senat lehnt Tomsons Idee ab, weil diese der Erschaffung eines neuen Anwartschaftsrechts eigener Art gleich stünde. [49] Soweit der BGH annimmt, dass im Bereich der Sicherungsübereignung auch das Anwartschaftsrecht als dingliches Recht Rechtsgut sein könnte, so dass je nach Erstarkung dieses Rechts eine Teilgläubigerschaft - mit der Folge der Berücksichtigung des Mitverschuldens - vorliegen könnte, ist das auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Vorliegend könnte, wie dies im vom BGH entschiedenen Fall vorlag, ein Anwartschaftsrecht nur angenommen werden, wenn die Übertragung des Sicherungseigentums auflösend bedingt erfolgt wäre. Vorliegend ist nach IV. Ziff. 4 der Vertragsbedingungen (…) lediglich die Verpflichtung der Bank zur Rückübertragung der Sicherheit geregelt, was nach allgemeiner Ansicht lediglich ein schuldrechtliches Anwartschaftsrecht begründet, dass für ein dingliches Recht und mithin eine Teilgläubigerschaft, wie vom BGH angenommen, nicht ausreicht (...). f) Anrechnung der Betriebsgefahr wegen einer besonderen Verschränkung Schließlich wird vertreten, dass sich aus der besonderen Verschränkung zwischen Sicherungsnehmerin und Sicherungsgeber eine Berücksichtigung der Haftungsverteilung ergeben könnte. [52] Dafür könnte sprechen, dass die Sicherungsnehmerin verpflichtet ist, erhaltene Ersatzzahlungen für die Reparatur des Fahrzeugs zu verwenden (...), und der Sicherungsgeber fiktive Ersatzansprüche nur mit Zustimmung der Sicherungsnehmerin geltend machen kann (...), mithin auch insoweit eine Verwendung der Ersatzbeträge auf das Fahrzeug gesichert ist. [53] Der Senat hält eine solche Auslegung allerdings für zu weitgehend, weil dadurch aus einer bloßen Zweckbindung zum Schutz des Vertragspartners, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt, eine eigenständige dingliche Rechtsfigur entsprechend dem Anwartschaftsrecht erwachsen würde. Dafür spricht vorliegend nichts und ist vom BGH auch in der Ausgangsentscheidung vom 07.03.2017 (VI ZR 125/16) auch nicht problematisiert worden. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob dafür die Vollkaskoversicherung des Sicherungsgebers eintreten würde. Jura Intensiv 3. Zwischenergebnis Der Anspruch ist nicht zu kürzen. K ist ermächtigt, einen Anspruch der X gegen B auf Schadensersatz in Höhe von 7.181,78 € aus § 7 I StVG im eigenen Namen geltend zu machen. B. Anspruch aus § 831 I BGB i.V.m. § 185 I BGB analog Indem sich B für ihren Fahrer exkulpiert hat, scheidet ein Anspruch aus § 831 I BGB von vornherein aus. C. Ergebnis K ist ermächtigt, einen Anspruch der X gegen B auf Schadensersatz in Höhe von 7.181,78 € aus § 7 I StVG im eigenen Namen geltend zu machen. FAZIT Nur der Gesetzgeber kann die von BGH RA 08/2017, 413 ff. beschriebene Lücke schließen. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2022 ZIVILRECHT Problem: Formularmäßiger Ausschluss der Einrede gem. § 770 BGB Einordnung: Schuldrecht, Bürgschaft Zivilrecht 179 BGH, Urteil vom 25.01.2022 XI ZR 255/20 EINLEITUNG Der vorliegende Fall betrifft die Einrede nach § 768 BGB, mittels derer Bürgen die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden erheben können. SACHVERHALT K schloss mit der Hauptschuldnerin H am 15.02.2013 einen Werkvertrag über Bauleistungen. Sie vereinbarten einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 % der Bausumme. Dieser sollte aber durch eine Sicherung, konkret durch eine Bankbürgschaft, abgelöst werden dürfen. H sollte die Summe ausgezahlt bekommen, wenn sie K eine Bankbürgschaft vorlegt. Im von der K vorgegebenen Formular heißt es zu den Anforderungen an eine solche Bürgschaft u.a.: „Auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß den §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.” Am 26.11.2013 nahm K die Werkleistungen der H ab und zahlte die Schlussrechnung an H. H legte hierzu eine selbstschuldnerische Bürgschaft der B vom 21.01.2015 über 18.970,03 € vor. Entsprechend den von K gegenüber H formularmäßig gemachten Vorgaben erklärte B in ihrem Bürgschaftsformular den Verzicht auf die vorgenannten Einreden. Am 08.11.2017 zeigte K der H verschiedene gutachterlich festgestellte Baumängel an und forderte diese unter Fristsetzung erfolglos zur Mangelbeseitigung auf. Die Baumängel zu beseitigen, würde 405.720,00 € kosten. K verlangt von B Zahlung der Bürgschaftssumme von 18.970,03 €. B weigert sich zu zahlen und meint, die zwischen K und H getroffene Sicherungsvereinbarung sei unwirksam, weil in der von der Hauptschuldnerin zu stellenden Gewährleistungsbürgschaft auf die Einrede der Anfechtbarkeit verzichtet werden müsse. Zu Recht? LÖSUNG Jura Intensiv A. Anspruch aus § 765 I BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 18.970,03 € aus der Bürgschaftsverpflichtung gem. § 765 I BGB haben. LEITSATZ Ein formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB im Bürgschaftsvertrag benachteiligt den Bürgen nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 214/83, BGHZ 95, 350) anwendbar. Eine typische Kontroverse in universitären Klausurenkursen behandelt die Frage, ob man § 765 I BGB als alleinige Anspruchsgrundlage zitieren darf, oder ob, durch Komma getrennt, die Hauptverbindlichkeit mitzitiert werden muss. Der BGH hat hier auf das Mitzitieren der Hauptverbindlichkeit verzichtet. I. Anspruch entstanden Dies setzt eine fällige Hauptverbindlichkeit voraus, für die der Bürge aufgrund eines wirksamen Bürgschaftsvertrages einzustehen hat. 1. Hauptverbindlichkeit K hat gegen H einen Vorschussanspruch auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten gem. §§ 634 Nr. 2, 637 I, III BGB in Höhe von 405.720 €. 2. Fälligkeit Dieser Anspruch ist gem. § 271 BGB nach Fristablauf auch fällig. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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