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RA Digital - 04/2022

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208 Öffentliches Recht

208 Öffentliches Recht RA 04/2022 Siehe dazu Rn 66-82 der Entscheidung FAZIT Die Entscheidung des BVerfG ist examensrelevant, weil sie zum einen mit § 315d I Nr. 3 StGB eine Norm betrifft, die in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten ist. Zum anderen zeigt der Beschluss mustergültig, wie präzise eine juristische Argumentation sein kann, er sollte also zur Wiederholung der juristischen Auslegungsmethodik genutzt werden. Darüber hinaus wird mit Art. 103 II GG eine Vorschrift thematisiert, deren genauer Prüfungsaufbau oftmals nicht so geläufig ist, insbesondere das Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen dürfte nicht allgemein bekannt sein. Die Entscheidung kann also auch insoweit Anlass sein, eventuelle Wissenslücken zu schließen. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2022 Referendarteil: Öffentliches Recht 209 Speziell für Referendare Problem: Gebührenbescheid für Bereitstellung eines Restmüllbehälters Einordnung: Abfallrecht / Gebührenrecht OVG Münster, Beschluss vom 09.02.2022 9 A 3619/20 EINLEITUNG Das OVG Münster hatte über die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids zu befinden, mit dem die Beklagte von der Klägerin Abfallgebühren für die Bereitstellung eines Restmüllbehälters verlangt. Die Klägerin hatte insbesondere argumentiert, auf dem Grundstück falle aufgrund des dortigen Leerstands kein Müll an, sodass die Bereitstellung eines Restmüllbehälters nicht erforderlich sei und eine Entsorgungsleistung im Übrigen auch nicht in Anspruch genommen werde. TATBESTAND „Die Klägerin ist Eigentümerin eines 2.043 m² großen Grundstücks mit der postalischen Adresse Am I. 6, J. Das Grundstück wurde in der Vergangenheit gewerblich genutzt; es wurde ein Restmüllbehälter mit einem Volumen von 80 Litern vorgehalten. Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilte die Klägerin dem Zweckverband für Abfallbeseitigung (ZfA) als öffentlich-rechtlicher Abfallentsorgungseinrichtung mit, dass das Objekt seit Anfang November leerstehe, und bestellte den Abfallbehälter ab. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 teilte der ZfA der Klägerin mit, dass der Abfallbehälter durch ein 60-l-Behältnis ausgetauscht werde. Dem trat die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 entgegen. Am 20. Dezember 2019 wurde auf dem Grundstück der Klägerin ein 60-l-Restmüllbehälter aufgestellt. Klage hat die Klägerin insoweit nicht erhoben. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 24. Januar 2020 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für deren Grundstück unter anderem Abfallbeseitigungsgebühren für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 119,00 EUR fest. Sie legte dabei die Benutzung eines 60-l-Restmüllbehälters zugrunde. Jura Intensiv Gegen diese Gebührenfestsetzung erhob die Klägerin am 11. Februar 2020 Widerspruch. Zur Begründung führte sie den Leerstand des Grundstücks an. Zudem falle kein Müll an, sodass kein 60-l-Restmüllbehälter erforderlich sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Aufgrund der Mitteilung des ZfA vom 13. Dezember 2019 sei gegenüber der Klägerin die Benutzung und Duldung eines 60-l-Restmüllbehälters angeordnet worden. Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig ergangen. Im Übrigen wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, sich in dieser Sache mit dem ZfA in Verbindung zu setzen. Mit E-Mail vom 25. Februar 2020 teilte der ZfA der Klägerin seine Rechtsauffassung mit, dass auf dem leerstehenden Grundstück ein Restmüllbehälter aufzustellen sei. Dies sei zur Entsorgung möglicher Fremdabfälle oder des Grünschnitts erforderlich. LEITSATZ (DER REDAKTION) Wird eine einheitliche, nicht nach Grund- und Leistungsgebühr differenzierte Abfallentsorgungsgebühr erhoben, ist das Gebührentatbestandsmerkmal der „Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung“ bereits dann erfüllt, wenn dem Eigentümer aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs auf seinem Grundstück ein Abfallbehälter zur Verfügung gestellt worden ist und das Grundstück zur Entleerung turnusgemäß vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. seinem Verwaltungshelfer angefahren wird. Zustände und Beschreibungen, die die Gegenwart betreffen, werden im Indikativ Präsens dargestellt. Die Geschichtserzählung hingegen im Indikativ Imperfekt. Typische Formulierung in der Praxis Da es sich um einen Gebührenbescheid nach dem KAG NRW handelt, ist nach § 110 Abs. 2 Nr. 6 JustG NRW ausnahmsweise ein Vorverfahren durchzuführen. Widerspruchsverfahren als Teil der Geschichtserzählung im Indikativ Imperfekt; Begründung des Bescheids im Konjunktiv Präsens. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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