jiverlag
Aufrufe
vor 9 Monaten

RA Digital - 04/2023

  • Text
  • Verlagjuraintensivde
  • Pferd
  • Anspruch
  • Parteien
  • Stgb
  • Recht
  • Verlags
  • Urteil
  • Inhaltsverzeichnis
  • Intensiv
  • Jura
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

186 Referendarteil:

186 Referendarteil: Zivilrecht RA 04/2023 Aktuelle Anträge sind hervorzuheben. Dies erfolgt stets durch Einrücken, Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 313 Rn 19. Der streitige Parteivortrag wird im Präsens und indirekter Rede dargestellt. Trennen Sie zwischen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten. BGH, Urteil vom 15.07.2022, V ZR 127/21 Obiter dictum des BGH. Ausgleichsanspruch aus dem Gesellschaftsrecht; der Senat trifft hier keine Entscheidung, gibt aber meines Erachtens durch die Wortwahl zu erkennen, dass er geneigt ist, die Anforderungen an §§ 748, 744 II BGB mit denen des § 2038 I 2 BGB gleichzusetzen (sämtliche Normen einmal lesen!). Die h. L. spricht sich dafür ebenfalls aus. „Ohrfeige“ an die Kollegen vom OLG Dresden: [9] Diese Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil das Berufungsgericht eine weitere Anspruchsgrundlage rechtsfehlerhaft nicht in den Blick genommen hat, deren Voraussetzungen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen dem Grunde nach vorliegen. § 1021 I 1 BGB begrenzt somit die möglichen Pflichten des Eigentümers des dienenden Grundstückes auf die Benutzungsinteressen des Berechtigten. Der Verweis von § 1021 II BGB auf § 1108 I BGB bedeutet, dass für die Ansprüche aus § 1021 I BGB sowohl das Grundstück gem. § 1105 I 1 BGB als auch der Grundstückseigentümer persönlich gem. § 1108 I BGB haften. K beantragt, B zu verurteilen, an K eine Summe in Höhe von 50.142,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten ab dem (…) zu zahlen. B beantragt, die Klage abzuweisen. B vertritt die Rechtsauffassung, bei den Sanierungsarbeiten handele es sich nicht um notwendige Maßnahmen i. S. d. § 744 II BGB, sodass ein Ersatzanspruch nicht bestünde. Zudem ergebe sich eine Pflicht zur Kostenbeteiligung nicht aus dem Grundbuch. Darüber hinaus bestünde auch kein Rechtsbindungswille hinsichtlich der Abrede. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist zulässig und begründet. Bedenken gegen die Prozessführungsbefugnis der K bestehen nicht. Diese folgt aus § 9a II WEG. Die Vorschrift betrifft allerdings sowohl die Prozessführungsbefugnis als auch die Aktivlegitimation der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Klage ist begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des B kann es offenbleiben, ob K und B Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft sind und – bejahendenfalls – der K dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch gem. §§ 748, 744 II BGB zusteht. Zwar drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob auf die im Wesentlichen übereinstimmende Vorschrift des § 2038 I 2 BGB zurückgegriffen werden kann, welche für die Notwendigkeit von zu ergreifenden Maßnahmen erfordert, dass diese so dringend sind, dass die Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr rechtzeitig erlangt werden kann (BGH (…)). An diesen Maßstäben gemessen, bestünde ein Ausgleichsanspruch gem. §§ 748, 744 II BGB nicht, denn K hatte genügend Zeit zur Einholung der Zustimmung seitens B. Diese Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung. K kann im Hinblick auf die wechselseitig in der Urkunde (…) bestellten Grunddienstbarkeiten gemäß § 1108 I i. V. m. § 1021 II BGB von B Ausgleich der für die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen der Tiefgarage angefallenen Kosten in Höhe der auf ihn entfallenden Quote verlangen. Jura Intensiv [10] Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks (sog. dienendes Grundstück) die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert (§ 1021 Abs. 1 Satz 1 BGB). Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte (Eigentümer des herrschenden Grundstücks) die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist (§ 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist eine solche Unterhaltungspflicht vereinbart, finden nach § 1021 Abs. 2 BGB die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung. Dies bedeutet, dass der Eigentümer, der zur Unterhaltung der Anlage verpflichtet ist, unter anderem gemäß § 1108 Abs. 1 BGB für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen (auch) persönlich haftet; dementsprechend haftet auch der unterhaltungspflichtige Dienstbarkeitsberechtigte bei entsprechender Vereinbarung nicht nur dinglich, sondern auch persönlich (…). Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2023 Referendarteil: Zivilrecht 187 Zu unterscheiden ist weiter, wer die Anlage mitbenutzen darf. Zum einen kommt in Betracht, dass die Anlage lediglich vom Grunddienstbarkeitsberechtigten (herrschenden Grundstückes) allein genutzt werden darf. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass die Anlage auch vom Grunddienstbarkeitsverpflichteten (dienendes Grundstück) mitgenutzt werden darf. [11] (…) Während im ersten Fall vereinbart werden kann, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, ist im zweiten Fall eine Vereinbarung dahingehend möglich, dass den Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Unterhaltungspflicht trifft. Es steht aber in Rechtsprechung und Literatur außer Streit, dass beide Möglichkeiten miteinander kombiniert werden können. Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, kann zwischen den Eigentümern des dienenden und des herrschenden Grundstücks mit dinglicher Wirkung vereinbart werden, dass die Pflicht zur Unterhaltung der Anlage zwischen ihnen aufgeteilt wird. In der Festlegung des Verteilungsschlüssels sind die Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks frei (vgl. (…)). Steht fest, dass eine Einigung hinsichtlich der Unterhaltungspflichten möglich ist, ergibt sich aus einem erst-recht-Schluss, dass ebenfalls eine Einigung hinsichtlich lediglich der Unterhaltungskosten möglich sein muss. Weiterhin besteht im vorliegenden Fall eine Abweichung vom zuvor genannten Normalfall. Hier liegt die Anlage auf zwei unterschiedlichen Grundstücken. [13] (…) Wenn sich eine Anlage auf zwei Grundstücke erstrecken soll und beide Eigentümer zur Nutzung der Anlage (auch) auf dem jeweils anderen Grundstück berechtigt sein sollen, wie dies beispielsweise bei einem Weg oder auch bei einer Tiefgarage der Fall sein kann, können wechselseitige Grunddienstbarkeiten bestellt werden; die Grundstücke sind dann zugleich herrschendes und dienendes Grundstück. Die Eigentümer der Grundstücke dürfen das jeweils andere Grundstück nutzen, so dass sie insoweit Eigentümer des herrschenden Grundstücks sind. Gleichzeitig müssen sie aber auch die Nutzung des eigenen Grundstücks durch den anderen Eigentümer dulden, so dass sie insoweit Eigentümer des dienenden Grundstücks sind. Auch in diesem Fall ist es möglich, die Unterhaltungskosten der Anlage gemäß § 1021 Abs. 1 BGB unter den beteiligten Eigentümern durch eine dinglich wirkende Vereinbarung nach einer bestimmten Quote zu verteilen. Jura Intensiv Vgl. KG, OLGZ 1970, 372, 375; Staudinger/Weber, BGB, § 1021 Rn 13; MüKoBGB/Mohr, § 1021 Rn 5; BeckOGK/Kazele, BGB, § 1021 Rn 57 Können Unterhaltungspflichten geregelt werden, können auch entsprechende Kostentragungsregeln vereinbart werden. Problem: Die Tiefgarage liegt auf zwei verschiedenen Grundstücken. Lösung: Wechselseitige Grunddienstbarkeiten. Beide Grundstücke sind zugleich herrschend als auch dienend. § 1021 I BGB gilt auch in diesem Fall. Erforderlich ist die Eintragung der Grunddienstbarkeit auf dem dienenden Grundstück, damit die Pflicht zur Tragung der Unterhaltungskosten dingliche Wirkung entfaltet. [14] Damit einer Vereinbarung i.S.d. § 1021 Abs. 1 BGB dingliche Wirkung zukommt und die Wirkungen einer Reallast gemäß § 1021 Abs. 2 i.V.m. § 1107 f. BGB eintreten können, muss (auch) die Vereinbarung in das Grundbuch eingetragen werden. (…). Sind die Grundstücke bei – wie hier – wechselseitigen Grunddienstbarkeiten sowohl herrschendes als auch dienendes Grundstück, muss konsequenterweise auf beiden Grundstücksblättern eine Eintragung erfolgen, aber auch in diesem Fall nur insoweit, als das Grundstück die Funktion des dienenden Grundstücks hat. Klarstellung: Eintragungspflicht der Grunddienstbarkeit auf beiden Grundstücken © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

Erfolgreich kopiert!

RA - Digital

Rspr. des Monats