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RA Digital - 04/2023

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188 Referendarteil:

188 Referendarteil: Zivilrecht RA 04/2023 Heißt: Auf dem ausgedruckten Grundbuchblatt steht zwar in Abt. II die Grunddienstbarkeit, nicht aber die Kostenabrede. OLG Düsseldorf, OLG-Report 2003, 356; Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1021 Rn 1 mwN. „Notfallidee“ des B im Originalfall: Trotz Beurkundung war die Abrede nicht wirklich gewollt… BGH, Urteil vom 04.05.2018, V ZR 163/17 Nebenentscheidungen Der BGH führt zudem noch zutreffender Weise aus, dass die darüber hinaus eingetragene Reallast unzulässig ist. [14] (…) Wird – wie hier – gleichwohl zusätzlich auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks eine Reallast eingetragen, liegt eine Doppelsicherung vor, derer es wegen der in § 1021 Abs. 2 BGB angeordneten Reallastwirkung nicht bedarf und die deshalb unzulässig ist. (…) Unbeachtlich ist indes der Umstand, dass im Eintragungsvermerk der Grunddienstbarkeit keine Angabe zur Kostentragungsabrede vorhanden ist. [14] (…). Da es sich insoweit um den Inhalt der Grunddienstbarkeit handelt, muss die Vereinbarung allerdings nicht selbst in den Eintragungsvermerk aufgenommen werden. Vielmehr genügt es, wenn insoweit nach § 874 BGB auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird (vgl. (…)). Ebenfalls besteht ein Rechtsbindungswille hinsichtlich der Kostentragungsabrede. [17] (…). Bei der gebotenen objektiven Auslegung von Grundbucheintragungen (…) kommt es maßgebend darauf an, wie die Eintragung nach Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen ist (vgl. BGH (…)). (…). Der Wortlaut in der Urkunde ist eindeutig. Die Urkundsbeteiligten wollten hiermit erkennbar eine praktisch handhabbare und rechtlich verbindliche Regelung dazu treffen, wie die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Unterhaltung der Tiefgarage anfallenden Kosten aufgeteilt werden sollten. Dafür, dass es sich (…) insoweit um bloße Absichtserklärungen handeln und (nur) auf die gesetzlichen Ausgleichsregeln nach § 748, § 744 Abs. 2 BGB verwiesen werden sollte, ergeben sich aus der Urkunde keine Anhaltspunkte. (…). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 ZPO. FAZIT Der Fall eignet sich sehr gut für eine Klausur im Assessorexamen, weil die Hauptsache ein Zahlungsanspruch ist, der seine rechtliche Grundlage im Sachenrecht hat. Der wesentliche Clou ist die spiegelbildliche dingliche Absicherung der Nutzung der jeweils fremden Grundstücke (Tiefgarage) durch die Grunddienstbarkeiten. Diese sind gepaart mit einer – grundsätzlich schuldrechtlichen – Abrede zwischen den Parteien, welche die Kostenlast für die Instandhaltung regelt. Dies ist zweckmäßig, da es ja auch zwei verschiedene Nutzer einer gemeinsamen Anlage gibt. Durch Eintragung der Grunddienstbarkeit entfaltet die Nebenabrede zur Kostenlast dingliche Wirkung. Aufgrund § 874 BGB (lesen!) kommt es nicht darauf an, dass im Grundbuchblatt in Abteilung II die Grunddienstbarkeit ohne „Hinweis“ auf die Abrede eingetragen ist. Der Verweis auf die Eintragungsbewilligung reicht. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2023 Referendarteil: Zivilrecht 189 Problem: Beweiswürdigung bei „Bagatell“-Vorschäden Einordnung: Schuldrecht BT OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 14 U 149/22 EINLEITUNG Klausuren, die Verkehrsunfälle thematisieren, sind absolute Klassiker im Assessorexamen. Die Besonderheit hier besteht neben mehrfachen Beweiswürdigungen darin, dass hier ein streitiger Bagatell-Vorschaden bestand. Außerdem problematisiert die Entscheidung die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Oldtimer-Kfz. TATBESTAND Der Kläger (K) ist Eigentümer eines Pkw Mercedes (Oldtimer) mit dem amtlichen Kennzeichen (…), der von dem Beklagten zu 2 (B2) am (…) beim Rückwärtsausparken in einem Parkhaus in C. an der linken hinteren Seite touchiert wurde. Die Beklagte zu 1 (B1) ist die Halterin des Beklagtenfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen (…), dessen Haftpflichtversicherung bei der Beklagten zu 3 (B3) besteht. Die 100%-ige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der nahe M. lebende K benutzte das Fahrzeug ausschließlich, wenn er seine Eltern in E. (ca. 25 km von C. entfernt) besuchte. K fuhr dann mit dem Zug nach C., bevor er in seinen Pkw umstieg. Bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2010 wurde das Klägerfahrzeug bereits an dem hinteren Stoßfänger, der zumindest zum Teil auch durch das aktuelle Schadensereignis betroffen war, beschädigt. Es handelte sich bei dem Erstanstoß um einen nur äußerlichen sehr geringen Schaden, der durch den Heckanstoß eines Motorrollers verursacht worden war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Schaden aus dem Verkehrsunfall 2010 sach- und fachgerecht beseitigt wurde. K ließ den aktuellen Schaden reparieren, wodurch sich das Fahrzeug vom 22.08.2021 bis zum 07.09.2021 in der Reparatur befand. Er begehrt mit seiner Klage den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 3.570,77 € sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für 17 Tage à 50,- € (850,- €) und Gutachterkosten in Höhe von 668,66 €. K behauptet, es sei für seine Schwester, wenn diese ihre Eltern besuchen will, persönlich angenehmer, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach C. zu fahren und dort in das im Parkhaus geparkte streitgegenständliche Fahrzeug umzusteigen, als anderweitig zu ihren Eltern zu kommen. Daher stünde ihm eine Nutzungsausfallpauschale zu. K beantragt, die B gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an K einen Betrag in Höhe von 5.089,43 € zu zahlen. Die B beantragen, die Klage abzuweisen. Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Wenn der Schädiger den Umfang oder die Höhe eines Schadens mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten. 2. Handelt es sich um einen sog. Bagatellschaden, der allein das äußerliche Erscheinungsbild des Fahrzeugs beeinflusst (Kratzer, kleine Dellen), und ist unstreitig, dass keine dahinterliegenden Fahrzeugteile betroffen sind, kann das Gericht unter Berücksichtigung des § 287 ZPO im Rahmen einer Beweisaufnahme selbst feststellen, ob der Schaden sach- und fachgerecht beseitigt wurde. 3. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen. 4. Stellt sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden, sondern als individuelle Genussschmälerung dar, handelt es sich um einen nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden. Der streitige Parteivortrag wird im Präsens und indirekter Rede dargestellt. Trennen Sie zwischen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten. Aktuelle Anträge sind hervorzuheben. Dies erfolgt stets durch Einrücken, Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 313 Rn 19. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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