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RA Digital - 04/2023

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Editorial

Editorial RA 04/2023 den Fall beurteilt hat. Weil das Gericht die Funktionen des Schmerzensgeldes in den Entscheidungsgründen anschaulich erörtert, lohnt sich die Lektüre. Ein Ende der gerichtlichen Auseinandersetzungen um diese rein politischen Fragen ist nicht abzusehen. Immerhin werden Historiker künftiger Generationen verlässliche Quellen für ihre Forschungen in den Urteilssammlungen dieser „allwissenden Müllhalde“ vorfinden. Die Tierhalterhaftung ist ein beliebtes Prüfungsgebiet, weil der Tierhalter für sein Luxustier nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung einzustehen hat. In der RA 01/2023, 9 ff. stellten wir einen Fall des OLG Celle vor, in dem mittels einer Abwägung zwischen der Tiergefahr und der Betriebsgefahr eines Kfz eine Haftungsquote gebildet werden musste. Solche handwerklichen Fertigkeiten erlangt man nur durch Übung. In der aktuellen Ausgabe lesen Sie auf Seite 172, wie das OLG Celle eine Haftungsquote bildet, nachdem ein betagtes Pferd von einem Hund so lange durch eine Ortschaft gehetzt wurde, bis es stürzte und sich schwer verletzte. Der Fall ist darüber hinaus auch wegen der sorgfältigen Erörterung des § 252 II 2 BGB sehr examensrelevant. Aus den Medien bekannt sein dürfte der als Mahnmal vor der russischen Botschaft aufgestellte zerstörte Panzer. Nachdem der Antragstellerin die für die Aufstellung des Panzers erforderliche Genehmigung vom Land Berlin verweigert worden war, wandte sie sich an das VG, um die Genehmigungserteilung im Eilrechtsschutz zu erstreiten. Wie das Gericht entschieden hat, lesen Sie auf Seite 207. Der Fall ist auch für das 1. Examen relevant. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim und Marburg IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Duisburger Straße 95, 46535 Dinslaken, Tel.: 02064/8275757 Internet: verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Rechtsanwalt Oliver Soltner & Rechtsanwalt Dr. Dominik Jan Sauer, LL.M. (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2023 ZIVILRECHT Zivilrecht 169 Problem: Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf zwischen Unternehmern Einordnung: Schuldrecht, Kaufrecht OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2023 26 U 29/22 EINLEITUNG Der Gewährleistungsausschluss ist im Kaufrecht im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs auch beim Kauf einer gebrauchten Ware gem. §§ 474 ff. BGB umfassenden Beschränkungen unterworfen. Der vorliegende Fall zeigt auf, dass man beim Kauf zwischen Unternehmern einen solchen ebenfalls gründlich prüfen muss. SACHVERHALT Der Unternehmer B betreibt ein Autohaus. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält Ziff. VI 1 eine Klausel, welche seine Haftung für Mängel der verkauften Kraftfahrzeuge ausschließt, wenn der Käufer Unternehmer ist. B verkaufte K einen Pkw ohne auf diese Klausel hinzuweisen. K und B standen nicht in einer ständigen Geschäftsverbindung. Unmittelbar nach dem Kauf und der Übernahme des Pkw durch K leuchtete die Warn-Kontrollleuchte des Motors auf. Im Bordcomputer erschien eine Warnmeldung mit dem Text „Motor überhitzt - Bitte anhalten“. Dies zeigte K dem B unverzüglich an. Am 11.08.2021 setzte K dem B schriftlich eine einwöchige Frist zur Nacherfüllung. Nach deren trotz versuchter Reparatur erfolglosem Ablauf erklärte K am 19.08.2021 schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises. B weigert sich unter Verweis auf den Sachmängelausschluss in den AGB. Zu Recht? LÖSUNG A. Anspruch des K gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus einem Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 346 I BGB haben. Dies setzt voraus, dass K vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Jura Intensiv I. Rücktrittserklärung K erklärte B gem. § 349 BGB am 19.08.2021 den Rücktritt vom Kaufvertrag. II. Rücktrittsrecht des K K könnte zur Zeit der Rücktrittserklärung ein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 323 I Fall 2 BGB gehabt haben. Der hierzu nötige Kaufvertrag wurde zwischen K und B geschlossen. 1. Sachmangel bei Gefahrübergang Ein Rücktrittsrecht könnte sich hier aus einem Sachmangel ergeben, der zur Zeit des Gefahrübergangs vorhanden war. LEITSATZ Es gibt keinen allgemeingültigen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Geschäftsleute bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug stets einen umfassenden Haftungsausschluss vereinbaren. Voraussetzungen der Entstehung dieses Rückgewährschuldverhältnisses: I. Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB II. Rücktrittsrecht desjenigen, der den Rücktritt erklärt hat III. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts gem. §§ 438 IV 1, 218 I BGB Diese Prüfungsreihenfolge ist nicht zwingend und kann aus klausurtaktischen Erwägungen auch anders gestaltet werden. a) Gefahrübergang Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung ging gem. § 466 S. 1 BGB mit der Übergabe des Pkw auf K über. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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