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RA Digital - 04/2023

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208 Referendarteil:

208 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 04/2023 Erlass des Ausgangsbescheids gehört zur Geschichtserzählung, also Indikativ Imperfekt. Begründung des Ausgangsbescheids: Konjunktiv Präsens Erhebung des Widerspruchs: Indikativ Imperfekt Antragstellung gehört zur Prozessgeschichte, daher wäre Indikativ Perfekt die korrekte Zeitform. Streitiges der Antragstellerin: Konjunktiv Präsens Anträge: Indikativ Präsens Präzisierungen des Antrags werden durch das Wort „sinngemäß“ kenntlich gemacht. Eine Auslegung des Antrags in der rechtlichen Würdigung ist dann nicht erforderlich. Es ist aber auch möglich, den auslegungsbedürftigen Antrag wörtlich wiederzugeben. Dann ist zu formulieren: „Die Antragstellerin beantragt wörtlich …“. Streitiges des Antragsgegners: Konjunktiv Präsens Mit E-Mail vom selben Tag teilte der Antragsgegner mit, dass der Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis abgelehnt wird. […] Es sei wahrscheinlich, dass in dem Wrack Menschen gestorben seien. Daher sei die Ausstellung nicht angemessen. Zudem berühre die Ausstellung die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Eine Genehmigung könne nur im Einvernehmen nach Gesprächen mit der Senatskanzlei bzw. der Bundesregierung erteilt werden. Die Antragstellerin habe diese bisher aber nicht einbezogen. Ein Einvernehmen sei auch nicht zu erwarten. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch mit Schreiben vom 9. August 2022. Ebenso leitete sie ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz ein. Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr sei die Erlaubnis zu erteilen. Sie könne sich sowohl auf den Schutz ihrer Meinungsfreiheit als auch ihrer Kunstfreiheit beziehen. Auf diese Grundrechte könne sie sich auch als juristische Person berufen. Öffentliche Belange stünden der Sondernutzung nicht entgegen. Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs habe der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt. Das Ermessen der Behörde sei aufgrund des Grundrechtsschutzes auf Null reduziert. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis bzw. die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung wie beantragt für die Mittelpromenade der Straße Unter den Linden, hilfsweise für das gesperrte Teilstück der Schadowstraße zu erteilen, 2. hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über den Widerspruch der Antragstellerin vom 9. August 2022 gegen die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners vom 2. August 2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Jura Intensiv Er ist der Ansicht, die Antragstellerin könne sich nicht auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen. […] Es erfolge lediglich die Ausstellung kampfunfähigen Kriegsgeräts. Eine künstlerische Betätigung sei darin nicht zu erkennen. Zudem stünden der beantragten Sondernutzung öffentliche Belange entgegen. Es müsse hier eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erteilt werden. Dem stünde bereits entgegen, dass eine solche lediglich in besonders dringenden Einzelfällen erfolgen solle. Ein solcher sei hier nicht erkennbar. Zudem stehe die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- sowie des Fahrzeugverkehrs entgegen. Durch das Panzerwrack wäre der Fußgängerverkehr behindert. Außerdem sei mit der Entstehung von Menschenansammlungen zu rechnen. Dadurch sei damit zu rechnen, dass der Fahrzeugverkehr abgelenkt werde und es zu Unfällen komme. Ferner sei die Mittelpromenade lediglich eine wassergebundene Fläche. Daher sei die Fläche nicht geeignet, um das Panzerwrack dort abzustellen. Hinsichtlich der Schadowstraße sei ebenfalls eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegeben. […] Zudem stelle die geplante Nutzung eine wesentliche Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Mittelpromenade der Straße Unter den Linden dar. Auch die sich im direkten Umfeld befindlichen Denkmale würden Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2023 Referendarteil: Öffentliches Recht 209 wesentlich beeinträchtigt werden. Außerdem könne der Antragsgegner aufgrund seiner Einschätzungsprärogative darüber entscheiden, welche Form der Nutzung nicht gebilligt werde. Die Zurschaustellung eines kampfunfähigen Panzers gehöre dazu. Dies stelle nicht nur eine Belastung der Menschen dar, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, sondern auch für andere geflüchtete Menschen.“ II. „Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, da im Hauptsacheverfahren keine Anfechtungskonstellation vorliegt (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig und begründet, soweit die Antragstellerin die Erteilung der straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das gesperrte Teilstück der Schadowstraße begehrt; im Übrigen, d. h. hinsichtlich einer Ausnahmegenehmigung für die Mittelpromenade der Straße Unter den Linden, ist der Antrag unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller - wie hier der Fall - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Jura Intensiv Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin zwar keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Mittelpromenade der Straße Unter den Linden. Sie hat aber einen Anspruch auf Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das gesperrte Teilstück der Schadowstraße. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Mittelpromenade der Straße Unter den Linden. Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin sind §§ 46 Abs. 1 Nr. 8 und 32 Abs. 1 StVO i.V.m. § 8 Abs. 6 FStrG. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO können die Straßenverkehrsbehörden Typische Formulierung in der Praxis, wenn der Tenor „kompliziert“ ist. Regelungsanordnung, § 123 I 2 VwGO Urteilsstil, Ergebnis voranstellen Obersatz bei § 123 I VwGO: Erst § 123 I 2 VwGO abschreiben, dann auf § 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO eingehen. Wichtig: Die Vorwegnahme der Hauptsache gehört im Entscheidungsentwurf an den Anfang der Begründetheitsprüfung, weil dann strengere Anforderungen an das Vorliegen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes zu stellen sind. Wiederum: Ergebnis voranstellen Das Stichwort „summarische Prüfung“ sollte im Eilrechtsschutz immer fallen. Anordnungsanspruch Anspruch bzgl. Straße „Unter den Linden“ (-) Anspruchsgrundlage © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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