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RA Digital - 05/2016

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248 Referendarteil:

248 Referendarteil: Zivilrecht RA 05/2016 Vollstreckungsabwehrklage wäre hier auch deshalb stimmig, weil es dem Schuldner obliegt, Gegenrechte geltend zu machen. BGH, Urteil vom 14.12.1998, II ZR 330/97 Räumung ist hier nicht nur Vollstreckungsvoraussetzung, sondern maßgeblicher Faktor für die Höhe der vollstreckbaren Forderung. Auf die Bürgschaft kommt es vorliegend nicht an. Einer Entscheidung zur Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da niemand aus der Entscheidung vollstrecken muss. Jura Ist die Reichweite eines Titels streitig oder der Titel zu unbestimmt, kann auf Feststellung des Urteilsinhalts geklagt werden. (Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn 55). Der Schuldner muss keine Vollstreckung in Höhe der in Satz 1 bezifferten Forderung dulden und sich wegen eines anteiligen Wegfalls der Forderung auf die Vollstreckungsgegenklage und gegebenenfalls die Gestaltungsklage analog § 767 ZPO verweisen lassen. Denn es obliegt regelmäßig dem Schuldner, sich bei Wegfall einer titulierten fortlaufenden Zahlungsverpflichtung oder wegen sonstiger Vollstreckungsmängel gegen eine dennoch vom Gläubiger fortgesetzte Zwangsvollstreckung mit entsprechenden Rechtsbehelfen zur Wehr zu setzen. Hier soll sich schon die Höhe der Vollstreckungsforderung nach den in Satz 6 genannten weiteren Umständen bemessen und eine vollstreckbare Forderung bei Überschreitung des Räumungsdatums von Anfang an nur mit dem anteilig gekürzten Betrag entstehen. Damit wird die Räumung nicht nur zur Vollstreckungsvoraussetzung, sondern zudem das Datum der Räumung zum maßgeblichen Bestimmungsfaktor für die Berechnung der Vollstreckungsforderung selbst erhoben. Anderes kommt im Vergleich - auch in dessen der Ziffer 1 nachfolgenden, die Räumung und den spätesten Räumungstermin (28.02.2013) betreffenden Abschnitten - nicht mit der nötigen Eindeutigkeit zum Ausdruck. „[22] Dass die - im Grundbuchverfahren ohnehin nicht vorgelegte - Bürgschaft über die in Satz 1 bezifferte Gesamtforderung gestellt worden sein soll, ist für die Titelauslegung gleichfalls ohne Belang. Andernfalls hätte es der Schuldner in der Hand, über die Höhe der von ihm zu stellenden Bankbürgschaft auf den Inhalt des Titels Einfluss zu nehmen. Ob sich aus der Höhe der Bankbürgschaft Rückschlüsse auf ein übereinstimmendes Verständnis der Vergleichsparteien betreffend den Umfang der materiellrechtlichen Zahlungsverpflichtung ziehen lassen, ist aus den ausgeführten Gründen hier nicht entscheidungserheblich.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Hiernach hat derjenige die Kosten eines Rechtsmittels zu tragen, der es erfolglos eingelegt hat. FAZIT Bei der Formulierung von Titeln - insbesondere bei der Protokollierung eines Vergleichs – muss äußerst präzise gearbeitet werden, dies gilt auch für die Vollstreckung aus solchen Titeln. Die Entscheidung zeigt, dass Furcht vor FamFG-Verfahren nicht angebracht ist. In Form und Inhalt begegnen uns in der hier dargestellten Entscheidung letztlich die üblichen im Vollstreckungsrecht auftretenden Probleme. Die maßgeblichen Normen – wie beispielsweise § 84 FamFG hinsichtlich der Kosten – lassen sich leicht finden. Intensiv Inhaltsverzeichnis

RA 05/2016 NEBENGEBIETE Nebengebiete 249 Arbeitsrecht Problem: Wahrung einer Ausschlussfrist durch Klage Einordnung: Zur Anwendbarkeit von § 167 ZPO BAG, Urteil vom 16. März 2016 4 AZR 421/15 EINLEITUNG Ausschluss- oder Verfallfristen sind im Arbeitsrecht weit verbreitete Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen. Sind sie (in zulässiger Weise) vereinbart und werden sie nicht eingehalten, so erlischt der Anspruch. Ausschlussfristen dienen der Beschleunigung der Abwicklung der wechselseitigen Ansprüche und der Vermeidung von Nachweisproblemen. Sie gehen in ihrer Wirkung wesentlich weiter als die normalen gesetzlichen Verjährungsfristen. Verfallfristen dienen letztlich dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit in einem Vertragsverhältnis. Ausschlussfristen sind in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen zu finden. So sind sie in den Tarifverträgen für die meisten Branchen enthalten. Häufig schreiben die entsprechenden Klauseln vor, dass die Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Anspruchsgegner schriftlich geltend gemacht werden müssen. Die Geltendmachung einer Forderung verlangt, dass der Schuldner ernsthaft vom Gläubiger zur Erfüllung des Anspruchs aufgefordert wird. In Bezug auf die Wahrung der Form („schriftlich“) herrscht Einigkeit darüber, dass auch die Geltendmachung im Wege einer Klage eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs darstellt. Umstritten ist jedoch, ob in Fällen, in denen die tarifliche Ausschlussfrist durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden kann, § 167 ZPO anwendbar ist, mit der Folge, dass bereits durch Klagerhebung die Frist gewahrt wird. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht für tarifliche Ausschlussfristen in der hier vorgestellten Entscheidung verneint. Jura Intensiv SACHVERHALT Der Kläger begehrt von seinem Arbeitgeber eine Entgeltdifferenz für den Monat Juni 2013. Den Anspruch hat er erstmals mit seiner bei Gericht am 18. Dezember 2013 eingegangenen und dem beklagten Arbeitgeber am 7. Januar 2014 zugestellten Klage geltend gemacht. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden § 37 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten - im konkreten Fall für die klägerische Forderung: bis zum 30. Dezember 2013 - schriftlich geltend gemacht werden. Der Kläger hat gemeint, zur Wahrung dieser Ausschlussfrist habe der fristgerechte Eingang der Klageschrift bei Gericht ausgereicht. § 167 der Zivilprozessordnung (ZPO), der dies jedenfalls für bestimmte Maßnahmen gegen den Ablauf von Verjährungsfristen ausdrücklich regele, sei auch auf die Einhaltung tariflicher Verfallfristen anzuwenden. Der beklagte Arbeitgeber hat dem entgegengehalten, es komme bei außergerichtlichen Fristen allein auf den tatsächlichen Zugang des Geltendmachungsschreibens an. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sprächen für eine Anwendung des § 167 ZPO. Bei vertraglichen Ausschlussfristen gilt, dass diese für die (i.d.R. schriftliche) Geltendmachung ab Fälligkeit keine kürzere Frist als drei Monate setzen dürfen. Für eine spätere gerichtliche Geltendmachung (sog. zweistufige Ausschlussfrist) darf die weitere Frist ebenfalls nicht kürzer sein als drei Monate. § 167 ZPO: Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Inhaltsverzeichnis

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