236 Zivilrecht RA 05/2019 Darüber hinaus kann auch der Testierwille der E nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Ein ernstlicher Testierwille muss unzweifelhaft vorliegen. Keine Anwendung des § 2084 BGB bei verbleibenden Zweifeln Bereits die äußere Form und formelle Gestaltung des Notizzettels sprechen gegen einen Testierwillen. auch möglich, dass die Erblasserin ein von vornherein in ihrem Alleineigentum stehendes Haus gemeint hat oder aber die Formulierung gar nicht die Eigentümerstellung widerspiegeln sollte. Sollte die Erblasserin den Notizzettel aber zeitlich vor dem gemeinschaftlichen Testament verfasst haben, wäre ein etwaiges darin zu sehendes (früheres) Testament durch das (spätere) gemeinschaftliche Testament vom 28.03.2001 widerrufen worden, da die Erblasserin darin ihren Ehemann zum Alleinerben eingesetzt hat, § 2258 I BGB. [23] Daneben steht auch nicht außer Zweifel, dass die Erblasserin beim (unterstellten) eigenhändigen Abfassen des auf dem Zettel stehenden Textes mit Testierwillen gehandelt hat. [24] Grds. kann in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Schriftstück – etwa in einem Brief oder einem Notizzettel – der letzte Wille des Erblassers enthalten sein, auch wenn dieses Schriftstück der äußeren Form nach nicht eindeutig als Testament erkennbar ist. Eine solche schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers kann allerdings, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB genügt, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht. Letztwillige Verfügungen müssen mit einem auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichteten Willen getroffen werden. Neben der Testierfähigkeit ist daher zweite – ungeschriebene mittelbar aus § 2247 III 2 BGB abzuleitende – Voraussetzung der Testierwille, also der Wille des Erblassers, ernstlich ein rechtsverbindliches Testament zu errichten. [25] Es muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden, also dass die Erklärung nicht bloß einen Entwurf, eine Ankündigung oder ähnliches darstellt. Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen. Dabei sind, sofern die Form des Schriftstücks nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen. Bei verbleibenden Zweifeln findet die Vorschrift des § 2084 BGB – wonach im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen ist, bei der die Verfügung Erfolg haben kann – keine Anwendung (st. Rspr). [26] Nach diesem Maßstab steht nicht außer Zweifel, dass die E den oben zitierten Notizzettel mit Testierwillen verfasst hat. [27] Schon die äußere Form begründet Zweifel: Wie anhand des privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments vom 28.03.2001 ersichtlich ist, kannte die Erblasserin die üblichen Gepflogenheiten beim Abfassen eines privatschriftlichen Testaments; aus dem dortigen Schriftbild ergibt sich, dass die Erblasserin den Testamentstext selbst geschrieben und unterschrieben hat, während ihr Ehemann ihn lediglich mitunterzeichnet hat; die dortige Urkunde enthält neben Orts- und Datumsangabe insbesondere eine eindeutige Formulierung zur Erbeinsetzung („Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.“). Obwohl die Erblasserin schon einmal in dieser Form testiert hatte, fehlt all dies auf dem Notizzettel – unterstellt, er sei später als das gemeinschaftliche Testament vom 28.03.2001 erstellt und deshalb nicht ohnehin durch dieses widerrufen worden. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 05/2019 Zivilrecht 237 [28] Auch die Formulierung des Textes auf dem Notizzettel weckt Zweifel am Vorliegen eines Testierwillens: Dass derjenige, der „für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt“ das Haus der Erblasserin „bekommen“ soll, kann auch so verstanden werden, dass die Erblasserin eine Übertragung ihres Hauses schon zu Lebzeiten in Aussicht stellt. Das Wort „erben“ oder ein Hinweis darauf, dass das „Bekommen“ erst nach dem Tod der Erblasserin stattfinden soll, ist in dem Text nicht enthalten. [29] Ebenso weckt die Existenz der notariellen Testamentsentwürfe vom 11.09.2014 und vom 06.10.2014 Zweifel am Vorliegen eines Testierwillens beim Abfassen des Textes auf dem Zettel. Ausweislich dieser Entwürfe wollte die Erblasserin augenscheinlich kurz vor ihrem Tod notariell testieren und die A zu ihrer Alleinerbin einsetzen; dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Erblasserin zuvor den Zettel mit Testierwillen verfasst gehabt hätte, denn dann hätte sie davon ausgehen können, in Form des Zettels schon mit gleichem Inhalt privatschriftlich testiert zu haben; eines notariellen Testaments hätte es dann nicht bedurft. [30] Nach alledem kann es sich bei dem Zettel auch um eine Absichtserklärung oder einen Entwurf handeln. Dieses Auslegungsergebnis ändert sich auch nicht, wenn man berücksichtigt, dass es – die Angaben der A als richtig unterstellt – tatsächlich der Wunsch der Erblasserin gewesen ist, die A zur Erbin einzusetzen; dieser mutmaßliche Wunsch kommt gerade nicht in einem formgültigen Testament der Erblasserin zum Ausdruck; allein die Existenz und etwaige mündliche Äußerung eines solchen Wunsches reicht zur wirksamen Erbeinsetzung nicht aus.“ Der handschriftlich verfasste Notizzettel stellt damit kein gültiges Testament dar. A kann daraus keine Alleinerbenstellung ableiten. B. Ergebnis A ist nicht Alleinerbin der E geworden. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der A mit Beschluss vom 19.04.2016 zu Recht zurückgewiesen. FAZIT Bei einem Schriftstück, wie etwa einem Notizzettel, das nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, muss sicher feststehen, dass es der Erblasser mit Testierwillen erstellt hat. Verbleiben Zweifel, findet die Vorschrift des § 2084 BGB keine Anwendung. Jura Intensiv Zudem ist auch inhaltlich kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Erblasserin E mit dem Notizzettel testamentarische Verfügungen treffen wollte. Die gewollte Zuwendung nach dem Tod wird nicht genannt, Worte wie „erben“ oder „bekommen nach dem Tod“ fehlen. Im Ergebnis handelt es sich bei dem Notizzettel daher eher um eine bloße Absichtserklärung ohne rechtlich bindende Verfügungen über den Nachlass der E zugunsten der A. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis
Career Skripte Repetitorium Fristen
Laden...
Laden...
Laden...
Follow Us
Facebook
Twitter