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RA Digital - 05/2019

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244 Referendarteil:

244 Referendarteil: Zivilrecht RA 05/2019 Die Beklagte forderte trotz Erhalt dieser Informationen darüber hinaus die Vorlage von Kontoauszügen. Dem kam die Klägerin nicht mehr nach, sondern erhob Klage. Die Klägerin musste sich nicht auf einen „Prozess vor dem Prozess“ einlassen, sondern durfte davon ausgehen, dass sie nur mit einer Klage die Beklagte zur Zahlung bringen kann. Zum Einwand des kollusiven Verhaltens zwischen Klägerin und Schuldnerin hat die Beklagte keine Tatsachen dargelegt, obwohl ihr als Bürgin die Darlegungs- und Beweislast oblag. Die Beklagte hätte hierzu bei der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Insolvenzverwalter nachfragen können. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 09.01.2018 zu Unrecht darüber hinaus die Überlassung von Kontoauszügen der Klägerin verlangt, die die Zahlung in Höhe von 1.111.025 € belegen. Die Klägerin musste aufgrund des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen, dass sie ohne eine Klage nicht zu ihrem Recht kommen werde, zumal die Beklagte nicht erklärt hat, sie werde nach Vorlage der zuletzt erbetenen Kontoauszüge eine Zahlung vornehmen. Es war der Klägerin nicht zuzumuten, mit der Beklagten einen „Prozess vor dem Prozess“ zu führen, bis der Anspruch zur Überzeugung der Beklagten lückenlos belegt war. Die Klägerin ist der Bitte der Beklagten, ihr Belege vorzulegen, in einem ohne Weiteres ausreichenden Maße nachgekommen. Die Beklagte wurde hierdurch in die Lage versetzt, den Anspruch selbst zu prüfen. Soweit die Beklagte erstmals in ihrer Klageerwiderung darauf abgestellt hat, sie habe die Zahlungsbelege verlangt, um ein mögliches kollusives Verhalten zwischen der Klägerin und der Schuldnerin auszuschließen, handelt es sich um einen Einwand sittenwidrigen Verhaltens (§ 138 BGB), der von dem in Anspruch genommenen Bürgen darzulegen und zu beweisen ist. Die Klägerin war auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gehalten, weitere Nachweise zu erbringen. Die Beklagte hat hierzu auch weder vorprozessual noch im Prozess Umstände aufgezeigt, die den Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens begründen könnten. Im Übrigen hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, sich bei der Schuldnerin bzw. dem Insolvenzverwalter weitere Informationen zu beschaffen, etwa über die Frage, ob die Klägerin die Abschlagszahlungen tatsächlich geleistet hatte. Hierfür stand ihr bis zur Klageerhebung eine ausreichende Zeit zur Verfügung. Die Beklagte hat, indem sie trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung und Vorlage von Belegen die fällige Forderung der Klägerin nicht erfüllte, Veranlassung zur Klage gegeben. Es verbleibt daher im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung bei dem Grundsatz, dass die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die bei Fortgang des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Jura Intensiv FAZIT Will der Kläger ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten und dessen Kostenantrag nach § 93 ZPO verhindern, muss er die klägerische Forderung vorprozessual so substantiieren, dass der Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen subsumieren kann. Jedoch muss sich der Kläger nicht bereits im vorprozessualen Stadium auf einen „Prozess vor dem Prozess“ einlassen. Insbesondere muss er nicht alle Beweise vorlegen. Vorliegend genügte die Klägerin den Anforderungen. Das Denken musste sie der Beklagten nicht abnehmen. Das Anliegen der Beklagten, von sich als Bürgin die Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Klägerin und Schuldnerin abzuwenden, ist nachvollziehbar. Jedoch trug die Beklagte hierfür die Darlegungslast und versäumte es, beim Insolvenzverwalter eigene Informationen einzuholen und diese der Klägerin vorprozessual entgegenzuhalten. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 05/2019 Referendarteil: Zivilrecht 245 Problem: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Einordnung: Schuldrecht AT, Deliktsrecht OLG Dresden, Beschluss vom 06.03.2019 5 U 1146/18 EINLEITUNG Fälle, in denen Laien auf die Fachkunde eines Experten vertrauen, kennt man aus dem Studium unter den Begriffen „Sachwalterhaftung“, „Expertenhaftung“ oder auch „Gutachterhaftung“. Ist der Experte nicht Vertragspartner, kommen diverse Anspruchsgrundlagen in Betracht, insbesondere der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. An die Haftung der Experten werden in der Praxis aber hohe Anforderungen gestellt. TATBESTAND Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz, weil deren Rechtsvorgängerin H. Kreditinformationen GmbH (im Folgenden einheitlich: Beklagte) der F. B. KGaA (im Folgenden: F.) im Juli 2011 und 2012 als „Top-Rating“ bezeichnete Zertifikate ausgestellt hat, die beim Vertrieb von Anlageprodukten der F. werbend eingesetzt worden sind. Bezüglich des Inhalts der zugrundeliegenden AGB zwischen der Beklagten und der F. wird auf Seite (…) der Akte verwiesen. Der Kläger zeichnete am 18.10.2012 eine Orderschuldverschreibung der F. in Höhe von 10.000 € und zahlte den Betrag von 10.000 € an die F.. Er behauptet, er habe sich bei diesem Kauf sowohl auf den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss als auch auf die Bewertung der Beklagten verlassen. Er behauptet ferner, er hätte ohne diese, welche auch und insbesondere vom Berater U. S. bei der Anlageempfehlung und in der Beratung als wesentlich hervorgehoben worden sei, im Oktober 2012 die Orderschuldverschreibung der F. nicht gezeichnet. Jura Intensiv Er ist der Ansicht, durch die Regelungen in den AGB der Beklagten sowie auf ihrer Homepage sei nach außen hin ein Qualitätsstandard fixiert worden, der durch die Beklagte zu keiner Zeit eingehalten worden sei. LEITSATZ Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter können nicht weitergehend sein, als gegenüber dem eigentlichen Vertragspartner, weil der Dritte nur in den Bereich der vertraglichen Schutz- und Obhutspflichten einbezogen ist. Verweise auf die Gerichtsakte müssen immer konkret und unter Angabe der Seitenzahl erfolgen. Streitiger klägerischer Tatsachenvortrag im Präsens und indirekter Rede Im vorliegenden Fall lag die Schwierigkeit auch darin, Tatsachenvortrag von Rechtsansichten abzugrenzen. Er behauptet hierzu, bei den Anlegern sei der Eindruck hervorgerufen und erhärtet worden, es seien tatsächlich Bewertungsleistungen erbracht worden, welche weit über „mathematisch-statistische Berechnungsmethoden“ hinausgingen. Der interessierte Leser erhalte aus der Lektüre von Homepage und AGB der Beklagten den Eindruck, die Beklagte habe eine belastbare Bewertung der Vermögenssituation bei der Emittentin vorgenommen, was tatsächlich nicht der Fall sei, weil die Beklagte offensichtlich Aussagen ins Blaue hinein getätigt habe. Er ist der Ansicht, eine Pflichtverletzung der Beklagten läge darin, dass die Beklagte nicht klar zu erkennen gegeben habe, dass es sich bei den Bewertungen nicht um Ratings gehandelt habe. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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