jiverlag
Aufrufe
vor 4 Jahren

RA Digital - 05/2019

  • Text
  • Intensiv
  • Jura
  • Stgb
  • Beklagte
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verlags
  • Urteil
  • Beklagten
  • Beschluss
  • Anspruch
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

248 Referendarteil:

248 Referendarteil: Zivilrecht RA 05/2019 Hier bestand ein gleichwertiger Anspruch gegen einen anderen Schuldner wegen einer Beratungspflichtverletzung. Auf einen Anspruch aus §§ 280 I, 311 III 2, 241 II BGB ist das Gericht nicht eingegangen. Die Vss. des § 311 III 2 BGB liegen auch nicht vor, weil der Beklagte den Vertragsschluss nicht erheblich beeinflusst hat. Anspruch aus § 826 BGB schon nicht schlüssig dargelegt Keine Darlegung vorsätzlichen Handelns [38] Hier besteht aber nach dem Sachvortrag des Klägers ein Schadensersatzanspruch gegen den Anlageberater U. S. wegen einer Beratungspflichtverletzung, der im Hinblick auf die Zielrichtung gleichwertig ist, weil die Haftung des Anlageberaters ebenso wie die Haftung wegen eines fehlerhaften Gutachtens oder Prüfberichts auf dem durch die erwartete berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit begründeten Vertrauen beruht.“ Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagte aus § 826 BGB besteht nicht, weil die Voraussetzungen dieser Norm vom Kläger bereits nicht dargelegt wurden. Es ist schon keine vorsätzlich zur Schädigung des Klägers vorgenommene Pflichtverletzung der Beklagten feststellbar. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, die Beklagte hätte die Kreditwürdigkeit der F. im Beurteilungszeitraum 2012 fehlerhaft beurteilt, ist aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich, dass dies direkt oder bedingt vorsätzlich erfolgte. Eine Pflicht der Beklagten zur Durchführung einer eingehenden Finanzanalyse i.S.d. § 34b I WpHG a.F. bestand nicht, weil die Beklagte lediglich eine allgemeine Aussage über die Kreditwürdigkeit der Emittentin getroffen und nicht eine direkte oder indirekte Empfehlung über die von der F. vertriebenen Wertpapiere erteilt hat. Der Kläger legt auch nicht dar, warum die Beklagte angesichts von geprüften und einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigten Jahresabschlüssen und dem Umstand, dass die F. die Verbindlichkeiten gegenüber ihren Anlegern zum Zeitpunkt der Erteilung der Ratings erfüllt hatte, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit der F. hätte haben müssen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 S. 1 ZPO. FAZIT Der Kläger hat den Falschen verklagt. Mit der Beklagten verband ihn kein Vertrag. Dies erschwert bei bloßem Vermögensschaden schon das Auffinden einer Anspruchsgrundlage. Der Vertrag zwischen der Beklagten und der Emittentin der Wertpapiere beinhaltete keine die Haftung auslösende Pflicht. Deshalb konnte auch keine Pflichtverletzung über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hergeleitet werden, auch wenn der Kläger in dessen Schutzbereich einbezogen worden war. Jura Intensiv Ein Anspruch aus § 826 BGB erfordert Vorsatz. Seine Tatsachen sind schwer darzulegen und noch schwieriger nachzuweisen. Der Kläger hätte den Anlageberater verklagen müssen, mit dem sie vertraglich verbunden war. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 05/2019 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 249 Problem: Auslegung des § 246 Abs. 9 BauGB Einordnung: Baurecht BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 4 C 9.18 VGH Kassel, Urteil vom 22.02.2018 4 A 1837/17 EINLEITUNG Flüchtlingsunterkünfte haben die Rechtsprechung in den letzten Jahren intensiv beschäftigt. Das BVerwG hatte jetzt die Gelegenheit zu konkretisieren, was eigentlich Flüchtlingsunterkünfte im Sinne der Sondervorschrift des § 246 BauGB sind. SACHVERHALT K ist Eigentümerin eines Grundstücks im Außenbereich der hessischen Stadt Kassel. Die nördlich und südlich angrenzenden Grundstücke sind unbebaut. Im Osten schließt sich ein Grundstück mit einem Villengebäude und weitere Bebauung an. Im Westen liegt ein Grundstück mit einer kleinen Villa, danach folgt eine regellose und kleinteilige Bebauung auf großen Grundstücken. Auf dem Grundstück der K befand sich ursprünglich ein eingeschossiges, gemauertes Flachdachgebäude, das als Werkstatt und Lager genutzt wurde. Im Jahr 2011 stellte die zuständige Behörde bestandskräftig fest, dass das Grundstück im Außenbereich liegt. Im Jahr 2014 wurden behördlicherseits Bautätigkeiten festgestellt, woraufhin eine inzwischen bestandskräftige Baueinstellungsverfügung erlassen wurde. Im Jahr 2015 stellte K einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft. Die beklagte Stadt Kassel sieht dafür jedoch keinen Bedarf und lehnt es ab, der Klägerin Flüchtlinge zur Unterbringung zuzuweisen. Steht das Bauvorhaben im Einklang mit § 35 BauGB? Jura Intensiv LÖSUNG Das Bauvorhaben steht im Einklang mit § 35 BauGB, wenn es die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt. I. Privilegiertes oder sonstiges Vorhaben Bei dem geplanten Bauwerk handelt es sich nicht um ein sog. privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 I BauGB, sodass es als sonstiges Vorhaben nach § 35 II BauGB zu qualifizieren ist. Folglich ist es nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. II. Beeinträchtigung öffentlicher Belange Das Bauvorhaben darf keine öffentlichen Belange nach § 35 III BauGB beeinträchtigen. Hier kommt ein Verstoß gegen § 35 III 1 Nr. 7 BauGB in Betracht. „Unter Splittersiedlung ist die zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung zu verstehen.“ LEITSATZ Der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB dienen nur Vorhaben, mit denen die öffentliche Hand ihre Unterbringungsverantwortung wahrnimmt. Vorhaben privater Bauherrn sind nur begünstigt, wenn sie in Abstimmung mit der öffentlichen Hand errichtet werden oder in zumindest vergleichbarer Weise gesichert ist, dass sie der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe dienen werden. Abgrenzung § 35 I •• § 35 II BauGB § 35 III 1 Nr. 7 BauGB Definition „Splittersiedlung“ © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

Erfolgreich kopiert!

RA - Digital

Rspr. des Monats