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RA Digital - 05/2019

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250 Öffentliches Recht

250 Öffentliches Recht RA 05/2019 Die westlich des Baugrundstücks gelegene regellose und kleinteilige Bebauung auf großen Grundstücken ist in diesem Sinne eine Splittersiedlung. Es handelt sich um eine willkürliche Ansammlung kleiner Gebäude auf großen Grundstücken. Erweiterung und Verfestigung der Splittersiedlung § 35 IV BauGB schließt § 35 III 1 Nr. 7 BauGB aus. Kernproblem: Auslegung des Merkmals „Unterbringung“ i.S.v. § 246 IX BauGB Wortlaut Trenne allgemeinen Sprachgebrauch von fachsprachlicher Bedeutung. Historische Auslegung BT-Drs. 18/2752 S. 7 BT-Drs. 18/2752 S. 9 BT-Drs. 18/3070 S. 10 „Die Errichtung des klägerischen Vorhabens lässt auch eine Erweiterung dieser vorhandenen Splittersiedlung befürchten. Durch die von der Klägerin beantragte Neuerrichtung einer Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber würde der durch die vorhandene Splittersiedlung bereits in Anspruch genommene räumliche Bereich vergrößert und die unerwünschte Splittersiedlung würde weiter an die organische Bebauung östlich der Wegeparzelle .../... heranrücken. Das Hinzutreten weiterer Bebauung lässt im Übrigen auch eine Verfestigung dieser Splittersiedlung befürchten.“ Somit beeinträchtigt das Bauvorhaben öffentliche Belange i.S.v. § 35 III BauGB. III. Teilprivilegierung gem. § 246 IX i.V.m. § 35 IV BauGB Möglicherweise ist das Bauvorhaben aber i.S.v. § 35 IV BauGB teilprivilegiert, sodass ihm die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung nicht entgegengehalten werden kann. Da die geplante Unterkunft kein Vorhaben gem. § 35 IV 1 Nr. 1 bis 6 BauGB ist, kann die Vorschrift nur i.V.m. § 246 IX BauGB zur Anwendung gelangen. Das setzt voraus, dass das Vorhaben der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dient. Fraglich ist, wie das Tatbestandsmerkmal „Unterbringung“ in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. „"Unterbringung" in § 246 Abs. 9 BauGB bezeichnet weder eine herkömmliche noch eine neue Art der baulichen Nutzung, sondern eine Aufgabe, die öffentlich-rechtliche Träger erfüllen. Im allgemeinen Sprachgebrauch mag das Wort die Gewährung von Obdach durch Private bezeichnen, maßgebend ist seine fachsprachliche Bedeutung. Das Asylgesetz benennt in der amtlichen Überschrift von § 53 AsylG ("Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften") eine Aufgabe der öffentlichen Hand. Auch Ländergesetze bezeichnen als Unterbringung eine staatliche oder kommunale Aufgabe, so etwa das bayerische Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz […]. Jura Intensiv Diese Sicht entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers. § 246 Abs. 9 BauGB geht zurück auf den Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen und den dort vorgeschlagenen § 2 Abs. 3 eines Flüchtlingsunterbringungs- Maßnahmengesetzes. Nach dem Allgemeinen Teil der Begründung sollten Regelungen geschaffen werden, "mit deren Hilfe die bedarfsgerechte Schaffung von öffentlichen Unterbringungseinrichtungen zeitnah ermöglicht und gesichert wird". Die Bundesregierung erkannte an, dass "das massive Ansteigen der Flüchtlingszahlen Länder und Kommunen vor vielfältige Herausforderungen" stelle. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages ging davon aus, dass das Gesetz "auf die Unterbringung von Personen zielt, die im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt haben oder für deren Unterbringung Bund, Länder oder Kommunen aus sonstigen Gründen Verantwortung tragen". […] Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 05/2019 Öffentliches Recht 251 Die Errichtung eines Vorhabens nach § 246 Abs. 9 BauGB nimmt das jeweilige Außenbereichsgrundstück dauerhaft in Anspruch. Denn nach § 246 Abs. 17 BauGB bezieht sich die Befristung in § 246 Abs. 9 BauGB nicht auf die Geltungsdauer der Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende in bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Angesichts dieser Rechtsfolge berücksichtigt die Beschränkung des § 246 Abs. 9 BauGB auf die Unterbringung in öffentlicher Verantwortung den Charakter der Norm als Ausnahmevorschrift, wie er in ihrer systematischen Stellung und amtlichen Überschrift zum Ausdruck kommt. Zugleich genügt sie dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, der als Leitgedanken den gesamten § 35 BauGB beherrscht. Teleologische Auslegung Zwar darf die öffentliche Hand ihre Unterbringungsverantwortung im Zusammenwirken mit privaten Trägern wahrnehmen. Die jeweilige Gebietskörperschaft und nicht ein privater Bauherr entscheidet aber darüber, ob und welcher Bedarf für öffentliche Unterbringungseinrichtungen und damit für die Inanspruchnahme des § 246 Abs. 9 BauGB besteht. Vorhaben privater Bauherren sind nur begünstigt, wenn diese in Abstimmung mit der öffentlichen Hand errichtet werden oder in zumindest vergleichbarer Weise gesichert ist, dass sie der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe dienen werden. Daran fehlt es beim Vorhaben der Klägerin. Sie will ihre Einrichtung ohne Abstimmung mit der öffentlichen Hand errichten und belegen, während die Beklagte keinen Bedarf für eine Unterkunft in ihrem Gemeindegebiet erkennt.“ Demnach dient das umstrittene Bauvorhaben nicht der Unterbringung von Flüchtlingen i.S.v. § 246 IX BauGB. Aus dem gleichen Grund scheidet die Anwendung des § 246 XIII 1 Nr. 2 BauGB aus. Folglich ist das umstrittene Bauwerk nicht teilprivilegiert gem. § 35 IV BauGB. Somit steht das Bauvorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht im Einklang mit § 35 BauGB. Jura Intensiv FAZIT Das Fazit der Entscheidung lautet: man kann dem Staat keine Flüchtlingsunterkünfte aufdrängen und auf diesem Weg in den Genuss der Sonderregelungen des § 246 BauGB gelangen. Diese Ende 2019 auslaufenden Privilegierungstatbestände kommen nur Flüchtlingsunterkünften zugute, die sich entweder in öffentlicher Hand befinden oder deren Errichtung und Betrieb zumindest in Abstimmung mit den staatlichen Stellen erfolgt. Private Bauwerke sind nur erfasst, wenn sie in Abstimmung mit den Behörden errichtet werden. § 246 XIII 1 BauGB ebenfalls (-) Beachte: § 246 VIII-XVI BauGB gilt nur noch bis zum 31.12.2019. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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