252 Öffentliches Recht RA 05/2019 LEITSÄTZE 1. Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG, der Richtern und Richterinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke in Verhandlungen sowie bei Amtshandlungen mit Außenkontakt verbietet, ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. 2. Das Verbot greift in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 BV verbürgte Glaubens- und Gewissensfreiheit der betroffenen Amtsträger ein. Im Widerstreit hierzu stehen die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten und die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität im Bereich der Justiz. Bei der Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter durfte der Gesetzgeber insbesondere berücksichtigen, dass die Person des Amtsträgers bei der Ausübung der übertragenen Funktion tendenziell hinter dem Amt zurücktritt. Art. 107 I, II BV: „(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. (2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz.“ Problem: Neutralitätspflicht im Gerichtssaal Einordnung: Grundrechte VerfGH München, Entscheidung vom 14.03.2019 Vf. 3-VII-18 EINLEITUNG Ein weitere Entscheidung zu dem „Aufregerthema“ religiöse Symbole im Gerichtssaal. Die „RA“ hatte bereits über eine Entscheidung des VGH Kassel berichtet (Beschluss vom 23.5.2017, 1 B 1056/17, RA 2017, 421), dem sich der bayerische VerfGH inhaltlich anschließt. SACHVERHALT Art. 11 II des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) normiert, dass Richter, Staatsanwälte und Landesanwälte in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürfen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können. Eine islamische Religionsgemeinschaft sieht darin einen Verstoß gegen die in der bayerischen Verfassung (BV) garantierte Glaubensfreiheit und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Regelung sei mit dem Ziel geschaffen worden, Richterinnen mit Kopftuch von den Verhandlungen auszuschließen. Jedoch werde weiterhin das Kreuz in den Verhandlungsräumen erlaubt. Liegt der behauptete Grundrechtsverstoß vor? LÖSUNG Die Regelung des Art. 11 II BayRiStAG könnte gegen die in Art. 107 I, II BV garantierte Glaubensfreiheit und gegen die in Art. 118 BV normierte Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen. Jura Intensiv A. Verstoß gegen Art. 107 I, II BV Ein Verstoß gegen Art. 107 I, II BV liegt vor, wenn die umstrittene gesetzliche Regelung in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit eingreift und dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. I. Eingriff in den Schutzbereich Es muss ein Eingriff in die durch Art. 107 I, II BV geschützte Glaubensfreiheit vorliegen. 1. Persönlicher Schutzbereich Das setzt voraus, dass der persönliche Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet ist. Ablehnung des sog. besonderen Gewaltverhältnisses (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.6.2017, 2 BvR 1333/17, Rn 38) Vgl. Schildheuer, JURA INTENSIV, Grundrechte, Rn 51, 292 f. „[25] […] Auf diese Grundrechtspositionen können sich grundsätzlich auch die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Landesanwältinnen und Landesanwälte berufen.“ Da es sich ferner um ein „Jedermannsrecht“ handelt, ist der persönliche Schutzbereich eröffnet. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
IMMER INFORMIERT Aktuelles aus den Bundesländern Überblick über das BbgPolG 2019 AKTUALISIERUNG FÜR BRANDENBURG Liebe Leserinnen und Leser der RA, der Landtag von Brandenburg hat am 13.03.2019 das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes (GVBl. Teil I 2019, Nr. 3) beschlossen. Das Gesetz ist am 02.04.2019 in Kraft getreten. Es beruht auf einem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 6/9821) und einer Beschlussempfehlung des zuständigen Landtagsausschusses (LT-Drs. 6/10824). zum Herausnehmen Regelungsziel des Gesetzgebers ist es, der angespannten Terror- und Gefährdungslage durch eine Stärkung der polizeilichen Befugnisse Rechnung zu tragen. Weiterhin sollen die vom BVerfG in seinem Urteil zum BKA-Gesetz (BVerfG, Urteil vom 20.04.2016, 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) formulierten Vorgaben in das Landesrecht umgesetzt werden (LT-Drs. 6/9821, S. 1). Zu den examensrelevanten Neuerungen im Einzelnen: I. Änderung des § 8 BbgPolG: Nach § 8 Nr. 2 BbgPolG wird folgende neue Nr. 3 eingefügt: „3. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg“. Kommentar: Die Änderung dient der Umsetzung des Zitiergebots aus Art. 19 I 2 GG und erfolgt vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BVerfG vom 18.12.2018 (1 BvR 142/15, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10, RA-Telegramm 3/2019, S. 26 ff., 29 ff.) zu polizeigesetzlichen Regelungen in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen (LT-Drs. 6/10824, Anlage 2, S. 7). Damit stellt sich in Brandenburg nicht mehr die Frage, ob Maßnahmen im Vorfeld einer Versammlung (sog. Vorfeldmaßnahmen), die auf das BbgPolG gestützt werden, wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot rechtswidrig sind. II. Änderung des § 12 BbgPolG § 12 BbgPolG wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sind besonders zu beachten.“ Jura Intensiv Kommentar: Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass Identitätsfeststellungen diskriminierungsfrei zu erfolgen haben, was besonders für das umstrittene sog. racial profiling gilt (LT-Drs. 6/10824, Anlage 2, S. 9). III. Einfügung des § 15a BbgPolG „§15a Meldeauflage (1) Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Dienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat gegen Leib oder Leben oder eine Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder nach § 27 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. Die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person oder Dritter sind bei der Anordnung der Meldeauflage zu berücksichtigen. (2) Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Verlängerung darf nur durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.“ Inhaltsverzeichnis
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