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RA Digital - 05/2019

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254 Öffentliches Recht

254 Öffentliches Recht RA 05/2019 Hier: Zwang (+) Wichtig! Kein anderes Ergebnis, weil die Amtsträger die Glaubenssymbole aus freiem Entschluss tragen. Staat muss sich dies bei Amtshandlungen von Richtern, Staatsanwälten und Amtsanwälten zurechnen lassen (ebenso Payandeh, DÖV 2018, 482, 485 f.; Wißmann, DRiZ 2016, 224, 226; a.A. bzgl. Lehrpersonal BVerfG, Beschluss vom 27.1.2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, Rn 104f. – 2. Kopftuchentscheidung). Entscheidend ist, in welcher Funktion und unter welchen Umständen Amtsträger auftreten und wie ein objektiver Betrachter dies bewertet. Konnotiert = eine zusätzliche Vorstellung hervorrufen Kollidierendes Rechtsgut von Verfassungsrang: Staatliche Neutralitätspflicht Neutralitätspflicht folgt im GG aus Art. 3 III 1, 33 III, 140 GG i.V.m. Art. 136 I, IV, 137 I WRV Neutralitätspflicht = Staat darf sich nicht mit einem Glauben identifizieren Staatliche Neutralitätspflicht gilt besonders für die Justiz. Bekenntnisfreiheit ein. Für die Prozessbeteiligten stellt es eine unausweichliche Situation in diesem Sinn dar, wenn sie dem Zwang ausgesetzt werden, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen, an der staatliche Repräsentanten mitwirken, die ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis nach außen kundtun. [28] Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Staat mache sich dadurch, dass er seinen Repräsentanten das Tragen von religiös geprägten Kleidungsstücken oder Symbolen in Gerichtsverhandlungen nicht untersage, die damit verbundene religiöse Aussage nicht zu eigen und müsse sich diese nicht zurechnen lassen. Gerichtsverhandlungen und sonstige gerichtliche Amtshandlungen mit Außenwirkung sind in den Prozessordnungen (vgl. z. B. §§ 136, 137, 159, 160, 220, 311 ZPO) als förmliche Verfahren ausgestaltet, die einem vom Staat vorgegebenen Reglement folgen. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Landesanwältinnen und Landesanwälte handeln innerhalb des förmlichen Verfahrens in Ausübung der ihnen zugewiesenen Aufgabe als Organe der Rechtspflege. Sie sind dabei nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z. B. Art. 11 Abs. 1 BayRiStAG) verpflichtet, eine Amtstracht zu tragen. Dementsprechend tritt bei der Tätigkeit in der Gerichtsverhandlung oder bei sonstigen gerichtlichen Amtshandlungen mit Außenwirkung die Wahrnehmung der staatlichen Funktion in den Vordergrund. Dieser Ausgangslage würde es nicht gerecht, wenn man das Tragen religiös konnotierter Kleidung oder Symbole in Gerichtsverhandlungen dem Bereich der privaten Selbstdarstellung des Amtsträgers zuordnen wollte. Aus Sicht der Prozessbeteiligten ist es vielmehr naheliegend, hierin ein dem Staat zuzurechnendes Verhalten eines in offizieller Funktion handelnden staatlichen Repräsentanten zu erblicken. Als kollidierendes Rechtsgut von Verfassungsrang kommt weiterhin die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität in Betracht. Jura Intensiv „[29] […] Aus Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 BV ergibt sich ein Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften. […] Aufgrund des Neutralitätsgebots ist es dem Staat […] verboten, sich mit einem Glauben zu identifizieren. Der Staat darf sich nicht auf konfessionelle oder weltanschauliche Inhalte festlegen. Er darf nicht missionarisch wirken oder bestimmte Glaubensinhalte als staatliche Anliegen behandeln. [30] Das Neutralitätsgebot gilt in besonderer Weise für den vom Staat garantierten und gewährleisteten Bereich der Justiz. […] Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV garantiert, dass die richterliche Tätigkeit durch den gesetzlichen Richter ausgeübt wird. Die Garantie des gesetzlichen Richters erschöpft sich nicht darin, dass die Richterzuständigkeit allgemein und eindeutig geregelt sein muss. Vielmehr ergibt sich aus Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV auch das materielle Gebot der Neutralität und Sachlichkeit. […] Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 05/2019 Öffentliches Recht 255 [31] Das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität der Gerichte wird beeinträchtigt, wenn die in Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG genannten Repräsentanten des Staates in Gerichtsverhandlungen oder bei sonstigen Amtshandlungen mit Außenwirkung religiös oder weltanschaulich konnotierte Kleidungsstücke oder Symbole tragen. Insbesondere kann dies zu Zweifeln daran führen, ob die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich nach Maßgabe des geltenden Rechts und ohne Einfluss persönlicher religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen erfolgt. […] Dabei kommt es nicht darauf an, ob die jeweilige Richterin oder der jeweilige Richter tatsächlich unfähig oder nicht willens ist, persönliche religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hinter seine Gesetzesgebundenheit zurückzustellen. Maßgeblich ist vielmehr die objektive und verständige Betrachtungsweise der Prozessbeteiligten. Danach ist das Tragen religiös oder weltanschaulich konnotierter Kleidungsstücke oder Symbole grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des jeweiligen Trägers zu begründen. […]“ Die aufgezeigte Kollision der Glaubensfreiheit der betroffenen Amtsträger mit der negativen Glaubensfreiheit der Prozessbeteiligten und der staatlichen Neutralitätspflicht hat der Gesetzgeber mittels einfachen Gesetzes zu lösen. Denn wenn bereits bei einem Grundrecht mit einem einfachen Gesetzesvorbehalt ein gesetzgeberisches Tätigwerden in Gestalt eines einfachen Gesetzes zur Einschränkung des Grundrechts erforderlich ist, dann muss dies erst recht bei einem vorbehaltlos normierten Grundrecht gelten. Das einfaches Gesetz, das den hier vorliegenden Konflikt nachzeichnet und konkretisiert, ist Art. 11 II BayRiStAG. Diese Norm hat die dargestellte Kollision nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz zu lösen. Das bedeutet, sie hat die kollidierenden Grundrechte dergestalt in Ausgleich zu bringen, dass beide ein Höchstmaß an Wirksamkeit entfalten. Demnach ist eine Beschränkung der Glaubensfreiheit der betroffenen Amtsträger möglich zum Schutze der negativen Glaubensfreiheit der Prozessbeteiligten und der staatlichen Neutralitätspflicht. Jura Intensiv 2. Schranken-Schranken Die Beschränkung der Grundrechte unterliegt ihrerseits gewissen Begrenzungen, um eine Aushöhlung der Grundrechte zu verhindern (sog. Schranken-Schranken). Fraglich ist insoweit allein die Angemessenheit des Art. 11 II BayRiStAG. „[33] Der Gesetzgeber ist hinsichtlich der Regelung des Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG […] davon ausgegangen, dass die Überzeugungskraft richterlicher Entscheidungen nicht nur auf der juristischen Qualität ihrer Gründe, sondern in hohem Maß auch auf dem Vertrauen beruhe, das den Richterinnen und Richtern von der Bevölkerung entgegengebracht werde. Vor diesem Hintergrund hat er der Neutralität der Gerichte, die auch in ihrer äußeren Erscheinung erkennbar sein müsse, große Bedeutung beigemessen. Demgegenüber wird die Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Amtsträger dadurch begrenzt, dass sich das Verbot des Tragens religiös oder weltanschaulich geprägter Kleidung oder Symbole nicht auf die gesamte dienstliche Tätigkeit, sondern nur auf Verhandlungen und sonstige Amtshandlungen mit Außenwirkung bezieht. Ferner werden nur sichtbar getragene Kleidungsstücke oder Symbole vom Verbot erfasst. Beeinträchtigung der Neutralitätspflicht (+), weil das Tragen religiöser Symbole objektiv Zweifel weckt, ob eine Amtshandlung nur nach Maßgabe des geltenden Rechts vorgenommen wird. Das wird in Klausuren ganz oft vergessen, ist aber völlig unstrittig. (vgl. BVerfGE 83, 130, 142; 108, 282, 297; Schildheuer, JURA INTENSIV, Grundrechte, Rn 124-127). BVerfGE 93, 1, 21 Prüfungsreihenfolge bei verfassungsimmanenten Schranken: 1. Kollidierendes GR oder RG von Verfassungsrang 2. Konkretisierendes einfaches Gesetz 3. Prinzip der praktischen Konkordanz LT-Drs. 17/18836 S. 37 ff. Großes Gewicht des geschützten Rechtsguts Begrenzte Wirkung des Verbots © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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