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RA Digital - 05/2019

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262 Referendarteil:

262 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 05/2019 Betroffenen und Möglichkeiten anderweitiger beruflicher Tätigkeit, bedarf. Dies gilt ebenso für die Berücksichtigung eines - wie hier - durchgeführten heilberufsgerichtlichen Verfahrens. BVerwG, Beschlüsse vom 4.8.1993, 3 B 5/93, vom 28.8.1995, 3 B 7/95, vom 14.4.1998, 3 B 95/97, und vom 27.1.2011, 3 B 63/10 Definition Unwürdigkeit VGH München, Urteil vom 15.2.2000, 21 B 96.1637, (bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 26.9.2002, 3 C 37/0, juris) und Beschluss vom 9.7.2012, 21 ZB 11.2997, juris. Unterschied zwischen dem präventiven Gefahrenabwehrrecht und der repressiven Strafverfolgung. OVG Münster, Beschluss vom 3.8.2018, 13 A 1535/17, juris Maßgeblicher Rechtmäßigkeitszeitpunkt: Abschluss des Verwaltungsverfahren BVerwG, Beschluss vom 18.08.2011, 3 B 6/11, juris, m.w.N Keine Bindung an das Urteil des Strafgerichts im Verwaltungsverfahren BVerwG, Beschluss vom 4.8.1993, 3 B 5/93, juris Rn 5 Keine Sperrwirkung durch das heilberufgerichtliche Verfahren BVerwG, Beschluss vom 14.4.1998, 3 B 95/97, juris Rn 8 Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird zusätzlich durch die Möglichkeit Rechnung getragen, dass nach Abschluss des Widerrufsverfahrens ein Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt werden kann. Ein Apotheker ist unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs, wenn er wegen seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht mehr das zur Ausübung seines Berufes unabdingbar erforderliche Ansehen und Vertrauen genießt und dadurch den Beruf schwer belastet. Ein konkret in der Öffentlichkeit bereits eingetretener Ansehensverlust ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr eine abstrakte Betrachtungsweise. Nach § 1 BApO ist der Apotheker berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen; er dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Dabei wird von einem Apotheker, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße, sondern eine auch sonst in jeder Hinsicht integre Berufsausübung erwartet. Der Widerruf der Approbation ist eine Maßnahme der Abwehr von Gefahren, die von der Tätigkeit eines unzuverlässigen oder zur Berufsausübung unwürdigen Approbationsinhabers ausgehen. Er stellt keine weitere Bestrafung dar und setzt deshalb (nicht einmal) ein strafbares Verhalten voraus, Für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, hier am 16. August 2017 an. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet nicht, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen mit der Folge, dass Lebensführung und berufliche Entwicklung des Betroffenen nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung zu berücksichtigen sind. Jura Intensiv Auch sieht die Kammer nach den Vorschriften der BApO keinen Vorrang des strafgerichtlichen Urteils vor dem Verwaltungsverfahren oder eine Bindung der Verwaltungsbehörde in bestimmten Umfang an die Erkenntnisse im Strafverfahren. Behörde und Gericht haben eine eigene Prüfung vorzunehmen, ob nach den oben dargelegten Grundsätzen die Voraussetzungen der Unwürdigkeit gegeben sind. Auch das Verfahren nach der Heilberufsgerichtsbarkeit führt nicht zu einer Sperre des Approbationsentzugs durch eine disziplinarrechtliche Verurteilung, da eine unmittelbare Abhängigkeit in dem Sinne, dass der Widerruf eine entsprechende heilberufsgerichtliche Feststellung voraussetzt, vom Landesgesetzgeber in den Vorschriften zum berufsgerichtlichen Verfahren im Heilberufsgesetz nicht getroffen worden ist. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 05/2019 Referendarteil: Öffentliches Recht 263 Sofern - wie vorliegend - Straftaten die Unwürdigkeit begründen sollen, sind insbesondere die Art der Straftat, das Ausmaß der Schuld und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in den Blick zu nehmen. Bei schweren, gemeingefährlichen oder gemeinschädlichen oder gegen die Person gerichteten, von der Allgemeinheit besonders missbilligten Vorsatztaten, insbesondere bei Verbrechenstatbeständen, ist der objektive Unrechtsgehalt so erheblich, dass dieser grundsätzlich und völlig unabhängig davon, ob die Tat bei Begehung unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, den Widerruf der Approbation rechtfertigt. Dagegen kommt dem Kriterium der Berufsbezogenheit umso mehr Relevanz und Gewicht zu, je geringer die Schwere und der Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Straftat sind. [...] Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kommt die Kammer zum Ergebnis, dass die vom Kläger begangenen Straftaten nicht von einer solchen Schwere und einem solchen Unrechtsgehalt geprägt sind, dass sie die letzte und äußerste Maßnahme, die beruflich gegen einen Apotheker überhaupt verhängt werden kann, nämlich den - zwingenden - Widerruf der Approbation rechtfertigen. Die Kammer geht insoweit von den Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Aachen vom 28. März 2017 (454 Ds-304 Js 560/15-143/16) aus. Der Kläger hat noch am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Aachen auf Rechtsmittel verzichtet, so dass keinerlei Anlass für das Verwaltungsgericht besteht, die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. [...] Wie bereits ausgeführt hat der Kläger damit - schwerwiegend - gegen die jedem Kaufmann und damit auch einem Apotheker obliegenden gewerberechtlichen sowie allgemein gegen seine vermögensrechtlichen Pflichten verstoßen. Es handelt sich dabei auch nicht um Bagatellverstöße, was insbesondere die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe verdeutlicht. Allerdings bezieht sich das - hier in Rede stehende und gegebenenfalls durch einen Widerruf zu schützende - Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient bzw. Kunde in erster Linie auf die gesundheitliche Beratung, die von einem Apotheker erwartet wird. Insoweit gibt es keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des seit nunmehr über einen Zeitraum von drei Jahrzehnten beanstandungsfrei als Betriebsinhaber der U. -Apotheke tätigen Klägers. In vermögensrechtlicher Hinsicht dürfte die Vertrauenserwartung der Bevölkerung an einen Apotheker eher gering, jedenfalls deutlich nebensächlich sein, insbesondere wenn wie vorliegend weder die Abrechnungen gegenüber dem Kunden noch gegenüber den Kassen tangiert sind und es weder zu einer Schädigung des öffentlichen Gesundheitssystems gekommen ist, noch eine solche beabsichtigt war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Einsatz der "Mogelsoftware" aus eigenem Antrieb beendet, nach der Aufdeckung der Verfehlungen in jeder Hinsicht an der Aufklärung mitgewirkt und sowohl durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Aachen als auch durch den unmittelbar erklärten Rechtsmittelverzicht gegen das Strafurteil seine Unrechtseinsicht bekundet hat. Überdies hat er bereits ein Jahr vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides den entstandenen Schaden wiedergutgemacht und zwar wohl auch für strafrechtlich verjährte Zeiten. Jura Intensiv Eigene autonome Würdigung im Widerrufsverfahren durch die Verwaltungsbehörde! So bereits VGH Mannheim, Urteil vom 29.9.1981, IX 2309/79, MedR 1983, 36, 38; vgl. weiter: VG Regensburg, Urteil vom 28.4.2016, RN 5 K 15.1137, juris Subsumtion des konkreten Sachverhalts, wobei das Gericht hier mangels anderweitigen Vortrags der Beteiligten die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils zugrunde legt. Vgl. zum Rückgriff auf Feststellungen des Strafgerichts auch BVerwG, Beschluss vom 6.3.2003, 3 B 10/03, juris m.w.N. Hier in der Subsumtion macht das Gericht noch einmal den Unterschied zwischen der gewerberechtlichen und der berufsrechtlichen (Un-)Würdigkeit deutlich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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