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RA Digital - 05/2019

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Editorial

Editorial RA 05/2019 In den Ausgaben März und April 2019 stellten wir zwei Entscheidungen zum VW-Abgasskandal gegenüber, eine des OLG Köln, eine des OLG Braunschweig. In beiden ging es auch um die sehr praxisrelevante Frage, ob man zum Beweisantritt die Zeugenaussage des damaligen Vorstandsvorsitzenden des VW-Konzerns, Martin Winterkorn, verlangen darf oder ob ein solcher Beweisantritt nur ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantritt ist. Die genannten Gerichte bewerteten diese Frage unterschiedlich. Am 15.04.2019 hat die Staatsanwaltschaft in Braunschweig Anklage gegen Martin Winterkorn wegen Betrugs erhoben. Der Ausgang dieses Verfahrens hat auch auf Zivilprozesse erhebliche Bedeutung. Wird im Strafverfahren aktenkundig festgestellt, ob und inwieweit Winterkorn Kenntnis von der Manipulationssoftware und den inhaltlich falschen Übereinstimmungsbescheinigungen hatte, können die Kläger diese Kenntnis als Tatsache darlegen und die Gerichtsakte beiziehen lassen. Der Zeugen-Beweisantritt wäre dann zulässig. Der Fall bleibt spannend. Apotheker wissen viel über ihre Mitmenschen. Sie handeln mit Arzneien, Chemikalien und sogar Betäubungsmitteln. Ihre Zuverlässigkeit setzt der Gesetzgeber zum Betrieb einer Apotheke voraus. Den Unterschied zwischen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit, zwischen Approbation und Apothekenbetriebserlaubnis erfahren Sie auf Seite 257 in dieser Ausgabe der RA. Der Apotheker hatte Steuern in erheblichem Umfang verkürzt. Dies blieb nicht ohne Folgen. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim und Marburg IMPRESSUM Herausgeberin: erin: Chefredaktion: Redakteure: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura a Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. . KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 05/2019 ZIVILRECHT Zivilrecht 225 Problem: Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts Einordnung: BGB AT OLG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2019 5 U 56/18 EINLEITUNG Gem. § 144 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft vom Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. Die Bestätigung bedarf dabei nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. Wann und unter welchen Voraussetzungen eine solche Bestätigung angenommen werden kann, zeigt die vorliegende Entscheidung des OLG Brandenburg. SACHVERHALT (LEICHT ABGEWANDELT) Der Kläger (K) ist sehr wohlhabend. Er ist Gesellschafter sowie Geschäftsführer zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die auf dem Wohnungsbaumarkt in Brandenburg und Umgebung tätig sind. Der Beklagte (B) ist Eigentümer eines Grundstücks in Brandenburg. Dieses möchte K erwerben und das sich darauf befindliche leerstehende Gebäude als Flüchtlingsunterkunft betreiben. K erhofft sich dadurch, erhebliche Gewinne erzielen zu können. Am 17.12.2014 schließen die Parteien einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück. Als Kaufpreis werden 500.000 € vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt liegt für die Nutzung des Gebäudes als Flüchtlingsheim keine Genehmigung vor. Am 18.12.2014 erfährt K von den Vertretern des Landkreises, dass der Bebauungsplan für das Grundstück eine beschränkte Nutzbarkeit des Kaufobjekts als Vorgartenzone vorsieht. Langfristig ist daher ein Abriss des Gebäudes auf dem Grundstück geplant. Daraufhin nimmt K dennoch erste Sicherungsmaßnahmen auf dem Grundstück vor und lässt es oberflächlich räumen. Für die Einlieferung des dabei gewonnenen Schrotts an einen lokalen Schrotthändler erhält K 300,- €. Am 18.03.2015 erklärt K gegenüber B die Anfechtung des Kaufvertrags. B habe ihm schließlich zugesichert, dass er das Grundstück und das Gebäude als Flüchtlingsunterkunft nutzen könne. Darüber hinaus ist K der Ansicht, dass der mit B geschlossene Vertrag wegen Wuchers nichtig sei. Er verlangt daher von B Rückzahlung des bereits auf sein Konto überwiesenen Kaufpreises i.H.v. 500.000 €. Der beauftragte Sachverständige stellt fest, dass das Grundstück einen Verkehrswert von Null hat. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSATZ DER REDAKTION 1. Die Ursächlichkeit einer Täuschung für die Abgabe einer Willenserkärung kann in der Regel nicht im Wege eines Anscheinsbeweises festgestellt werden, weil der Anscheinsbeweis einen typischen Geschehensablauf voraussetzt, die einem Vertragsschluss zugrundeliegende Willenserklärung jedoch von den individuellen Umständen des Einzelfalles abhängig ist. 2. Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts i.S.d. § 144 BGB wirkt wie ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Das Recht erlischt, soweit die Bestätigung reicht. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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