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RA Digital - 05/2019

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270 Strafrecht

270 Strafrecht RA 05/2019 BGH, Urteil vom 18.02.2010, 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158 BGH, Urteil vom 26.06.2008, 3 StR 182/08, NStZ 2008, 624 Zur Begründung von neuem Gewahrsam innerhalb einer fremden Gewahrsamssphäre durch Schaffung einer Gewahrsamsenklave vgl. Schumacher/Schweinberger, JURA INTENSIV, Strafrecht BT I, Rn 52 ff. BGH, Urteil vom 27.03.2013, 2 StR 115/12, NStZ 2014, 40 BGH, Beschluss vom 16.09.2014, 3 StR 373/14, RA 2014, 661 BGH, Urteil vom 18.02.2010, 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158 BGH, Beschluss vom 18.06.2013, 2 StR 145/13, RA 2013, 810 „[3] […] Hierfür ist erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der zuzueignenden Sache fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet hat. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach den Anschauungen des täglichen Lebens. [4] Danach macht es einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht. Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie etwa bei Geldscheinen sowie Geld- und Schmuckstücken, lässt die Verkehrsauffassung für die vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache genügen. Steckt der Täter einen Gegenstand in Zueignungsabsicht in seine Kleidung, so schließt er allein durch diesen tatsächlichen Vorgang die Sachherrschaft des Bestohlenen aus und begründet eigenen ausschließlichen Gewahrsam. Die Verkehrsauffassung weist daher im Regelfall einer Person, die einen Gegenstand in der Tasche ihrer Kleidung trägt, die ausschließliche Sachherrschaft zu, und zwar auch dann, wenn er sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet. [5] Für ohne Weiteres transportable, handliche und leicht bewegliche Sachen kann jedenfalls dann nichts anders gelten, wenn der Täter sie in einem Geschäft – wie hier – in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche steckt; hierdurch bringt er sie in ebensolcher Weise in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich wie beim Einstecken in seine Kleidung. Ob er hierbei die Aussicht hat, den Gewahrsam längere Zeit aufrechtzuerhalten, ist für die Frage, ob die Wegnahme vollendet ist, ohne Belang, denn die Tatvollendung setzt keinen gesicherten Gewahrsam voraus. Jura Intensiv [6] Hieran gemessen hatte der Angeklagte […] eigenen Gewahrsam begründet, nachdem er die Flaschen in […] einen Rucksack gesteckt hatte. […] [Dieses Behältnis war] geeignet, einen unproblematischen Abtransport der Beute zu ermöglichen und zudem den Berechtigten von einem ungehinderten Zugriff auf seine Ware auszuschließen; dieser hätte seinerseits in die Herrschaftsgewalt des Angeklagten eingreifen müssen, um wieder über die Flaschen verfügen zu können. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn der Angeklagte die Flaschen in zwei Tüten gepackt und zudem eine weitere mit Waren gefüllte Tüte mit sich geführt hätte, um den Anschein eines regulären Einkaufs zu erwecken, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn eine solche Konstellation liegt nicht vor. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls.“ Durch das Einstecken hat A also den bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gewahrsam des Supermarktbetreibers aufgehoben und neuen, eigenen Gewahrsam begründet. Diese Gewahrsamsverschiebung erfolgte auch gegen oder zumindest ohne den Willen des früheren Gewahrsamsinhabers, des Supermarktbetreibers. Somit ist auch ein Gewahrsamsbruch gegeben. A hat die Flaschen weggenommen. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 05/2019 Strafrecht 271 III. Vorsatz bzgl. I. und II. A handelte auch mit Vorsatz bzgl. der objektiven Tatumstände. IV. Absicht rechtswidriger Zueignung A müsste in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. 1. Zueignungsabsicht A hatte die Absicht, die Flaschen für sich zu verwenden, sie also zumindest vorübergehend in sein Vermögen einzuverleiben. Er hatte also Aneignungsabsicht. Da er die Flaschen nicht zurückgeben wollte, wollte er auch den Berechtigten dauerhaft aus dessen Eigentümerposition verdrängen, weswegen auch ein Enteignungswille gegeben ist. A hat also mit Zueignungsabsicht gehandelt. 2. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung A hatte keinen fälligen, durchsetzbaren Anspruch auf die von ihm beabsichtigte Zueignung, sodass auch die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung gegeben ist. 3. Vorsatz bzgl. 3. A wusste, dass er keinen Anspruch auf die von ihm beabsichtigte Zueignung hatte und hatte deshalb auch Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung. B. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft. C. Strafantrag, § 248a StGB Sollte es sich bei den Flaschen in der Summe ihres Wertes immer noch um geringwertige Sachen handeln, so wäre gem. § 248a StGB ein Strafantrag erforderlich. Dieser ist jedoch lt. Anmerkung gestellt. D. Ergebnis A ist strafbar gem. § 242 I StGB. Jura Intensiv FAZIT Der Beschluss des BGH vom 18.06.2013, 2 StR 145/13 (RA 2013, 810), auf den auch in der vorliegenden Entscheidung Bezug genommen wird, hatte zu weit reichender Unsicherheit geführt. Der BGH hatte dort entschieden, dass der Angeklagte durch das Einstecken von sechs Flaschen Whiskey in zwei Plastiktüten keinen neuen Gewahrsam begründet habe und deshalb auch nicht wegen vollendeten Diebstahls strafbar sei. Der vorliegende Beschluss stellt klar, dass der BGH die Möglichkeit der Begründung neuen Gewahrsams durch Schaffung einer sog. Gewahrsamsenklave innerhalb einer fremden Gewahrsamssphäre (wie z.B. einem Ladenlokal) nicht generell ausschließen wollte, sondern dass es insofern eben auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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