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RA Digital - 06/2017

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Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

Hut ab! Wohin führt

Hut ab! Wohin führt Dein Weg? #careerhouse #llm #usa #uk Jura Intensiv #REISESTIPENDIUM Unter den Teilnehmern der Veranstaltung loben wir drei Reisestipendien à 2.000 € aus. Gut geplant ist halb gewonnen! Stimmen Sie sich bei unserem Get-together am 30. Juni 2017 in Frankfurt am Main auf Ihr LL.M.-Auslandsjahr ein. Im Mittelpunkt steht dabei der Erfahrungsaustausch mit Anwältinnen und Anwälten, die ihren LL.M. in Großbritannien oder den USA absolviert haben. Ein kleiner kulinarischer Vorgeschmack auf Ihr LL.M.-Land rundet den Abend ab. Die Veranstaltung richtet sich an interessierte Studierende, die ein vollbefriedigendes Erstes Staatsexamen oder auch bereits das Zweite Staatsexamen absolviert haben und eine Zusage von einer Law School in Großbritannien oder den USA vorweisen können. Für mehr Informationen einfach auf career.linklaters.de/llm vorbeischauen. Linklaters LLP / Angelika Estein Recruitment / +49 69 71003 282 recruitment.germany@linklaters.com Senden Sie Ihre Bewerbung bis zum 21. Juni per E-Mail an recruitment.germany@linklaters.com. Selbstverständlich übernehmen wir Ihre Reise- und Übernachtungskosten. Inhaltsverzeichnis

RA 06/2017 Editorial EDITORIAL Alte Bekannte Liebe Leserinnen und Leser, der VW-Abgasskandal, den wir zuletzt mehrfach thematisiert hatten (RA 2017, 238, RA 2017, 169, RA 2016, 568), dominiert zurzeit die Neuveröffentlichungen. Zur Vermeidung lästiger Wiederholungen besprechen wir nur Urteile zu diesem Thema, welche entweder einen neuen Aspekt enthalten oder deren Aufarbeitung didaktisch wertvoll ist. Das Urteil des Landgerichts Aachen auf Seite 297 in dieser Ausgabe der RA erfüllt beide Anforderungen. Der Aufbau eines Urteils nach zulässigem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil gehört zu den Grundfähigkeiten, die Kandidaten im Assessorexamen nachweisen müssen. Die in der Entscheidung aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen sind für Sie aber auch dann Pflichtlektüre, wenn Sie sich noch im Studium befinden. Das Gericht erkennt eine seltene Unmöglichkeit der Nachlieferung, weil die Gattung wegen eines nicht mehr lieferbaren Motors erschöpft sei. Es wäre wenig verwunderlich, wenn dieser Aspekt in einer Examensklausur auftauchen würde. Den Scheinvaterregress aus § 1607 III 2 BGB hatten wir zuletzt in der RA 2014, 445 thematisiert. Die Situation der den Regress beim biologischen Erzeuger fordernden Scheinväter ist rechtlich immer noch prekär, wenn weder die Kindesmutter noch der vermeintliche Erzeuger und Regressschuldner an der Vaterschaftsfeststellung mitwirken. Lesen Sie die Ausführungen des BGH zur Verjährung des Anspruchs aus § 1607 III 2 BGB auf Seite 281, wenn der Scheinvater versucht, die Vaterschaftsfeststellung im Regressprozess inzident klären zu lassen. Partnerschaftsvermittlungsverträge erfreuen sich ungebrochener Popularität und landen wegen der mannigfaltigen Rechtsprobleme sehr häufig vor Gericht, und zwar aufgrund der geringen Streitwerte in der Regel vor dem Amtsgericht. Die damit verbundenen Themen sind eigentlich typischer Prüfungsstoff des Assessorexamens. Die Entscheidung des Amtsgerichts Neumarkt zum Widerruf hatten wir in der RA 2015 auf Seite 305 in den Referendarteil platziert, allerdings nicht ohne im Editorial auf die Relevanz auch für das Studium hinzuweisen. Kurz darauf, im August 2015, war das Urteil ein Klausurthema in der staatlichen Pflichtfachprüfung (1. Staatsexamen) in Rheinland-Pfalz, in NRW, sowie im Saarland. Jura Intensiv Gestritten wird vor Gericht aber nicht nur über Fragen zum Widerruf, sondern auch zur Kündigung der Partnerschaftsvermittlungsverträge. Die Achillesferse der Partnerschaftsvermittler ist das Recht der Kunden zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung gem. § 627 BGB. Weil diese Verträge zumindest analog dem § 656 I 1 BGB unterfallen, verlangen die Anbieter von ihren Kunden stets Vorkasse. Wenn der Kunde während der Laufzeit wirksam kündigt, kann er einen Teil der gezahlten Geldsumme über das Bereicherungsrecht zurückfordern, was keinem Anbieter gefallen kann und Anlass für Rechtsstreitigkeiten ist. Dass Partnerschaftsvermittlungsverträge einen Dienst höherer Art versprechen, der aufgrund besonderen Vertrauens übertragen wird, ist höchstrichterlich geklärt. Zur Frage, ob § 627 BGB auch dann Anwendung findet, wenn jeder menschliche Kontakt zwischen dem Kunden und dem Anbieter fehlt, wenn der Kunde eine Suchmaske ausfüllt und der Algorithmus für die Auswahl der begehrten Sehnsuchtssubjekte verantwortlich ist, haben viele Amtsgerichte sehr unterschiedlich geurteilt. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die sich des Themas ernsthaft angenommen hat, fehlt bislang. Die Argumente des Amtsgerichts Hamburg, dessen Urteil wir auf Seite 285 in diesem Heft vorstellen, sind gut nachvollziehbar, wenn auch nicht zwingend oder wirklich überzeugend. Den Datenschutzaspekt sieht das Gericht zwar, © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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