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RA Digital - 06/2017

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304 Referendarteil:

304 Referendarteil: Zivilrecht RA 06/2017 Begehren nicht von einem 8-Stunden-Arbeitstag ausgegangen werden kann. Hierbei ist von dem unstreitigen Umstand auszugehen, dass die Klägerin im 1. Quartal 2014 unter dem Rahmenvertrag mit der C insgesamt 27.450 € Umsatz erzielt hat, was sich ebenfalls aus dem Privatgutachten F ergibt. Bei einem Stundenlohn von 68 € hat die Klägerin etwa 404 Stunden geleistet. Bei Annahme von 56 Arbeitstagen im 1. Quartal 2014 betrug die tägliche Arbeitsleistung 7,2 Stunden. Zur Darlegungs- und Beweislast bei der Vorteilsausgleichung: MünchKomm/ Oetker, BGB, § 249 Rn 279 Der Einwand, dass die Klägerin den Projektvertrag erst nach dem Unfall geschlossen hat, geht erkennbar fehl. Ein Schaden bestünde auch, wenn sie diesen erst wieder bei Arbeitsfähigkeit geschlossen hätte. Dies ergibt sich bereits bei Anwendung der conditio-sine-qua-non-Formel. Hier sind die Nebenentscheidungen etwas komplexer und daher ausführlicher. Beachten Sie hier die unterschiedlichen Anordnungen bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit! „II.3. b) Soweit die Beklagten vorgetragen haben, die Klägerin müsse sich im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Fahrtkosten anrechnen lassen, sind sie insoweit darlegungsfällig geblieben, zumal sie nicht vorgetragen haben, in welcher Höhe eine Vorteilsausgleichung überhaupt in Betracht kommen solle. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte sich eines Erfüllungsgehilfen bedienen müssen, um den Schaden zu verringern. Die Beklagten haben schon nicht schlüssig dargetan, dass der Einsatz eines Erfüllungsgehilfen überhaupt möglich gewesen wäre sowie, dass dessen Bezahlung geringer gewesen wäre, als der der Klägerin. Nur aus dieser Differenz hätte aber eine Schadensminderung resultieren können. Der Beklagtenvortrag, wonach die Klägerin deswegen gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, da sie kurz nach der Verletzung in Kenntnis einer längeren Arbeitsunfähigkeit einen neuen Rahmenvertrag mit der Firma A AG abgeschlossen habe, geht ins Leere, da der Schaden der Klägerin gerade darin bestand, ihrem Beruf aufgrund der Verletzung zeitweilig nicht nachgehen und einen Verdienst erzielen zu können. Ein Schaden wäre also auch dann eingetreten, wenn sie aufgrund der Verletzung die Verlängerung des Projektvertrages hätte ablehnen müssen.“ Die Nebenentscheidung zu den Zinsen beruht auf §§ 280 I, II, 286 I 1, 2, 291, 288 I BGB, da die Beklagten durch die Rechtshängigkeit der Klage am … in Verzug gerieten. Jura Intensiv Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 I 1 ZPO, die Beklagte ist zu 71 %, die Klägerin zu 31 % unterlegen. Da die Beklagte lediglich Kosten von weniger als 1.250 € vollstrecken kann, richtet sich diesbezüglich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, hinsichtlich der Vollstreckung durch die Klägerin nach § 709 S. 1, 2 ZPO. FAZIT § 287 I ZPO hat in der Praxis eine sehr große Bedeutung und ist damit relevant für das Assessorexamen. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 06/2017 NEBENGEBIETE Nebengebiete 305 Gesellschaftsrecht Problem: Haftung bei Handeln eines Alleingesellschaftergeschäftsführers Einordnung: Haftung eines GmbH-Geschäftsführers LG München II, Urteil vom 26.01.2017 3 O 3420/15 EINLEITUNG Der vorliegende Fall richtet sich primär an Referendare und an Schwerpunkt- Studenten aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts. Aber auch „der Rest“ mag sich ein paar Lehren aus diesem Fall merken: Auch wenn ein Sachverhalt noch so sehr nach „tiefstem Gesellschaftsrecht“ klingt, so tauchen doch stets wieder ganz allgemeine Strukturen, Prinzipien und Anspruchsgrundlagen auf. Unter diesem Blickwinkel ist der vorliegende Fall überaus lehrreich und taugt als Vorlage für eine anspruchsvolle Examensklausur. SACHVERHALT Der Kl. macht aus abgetretenem Recht gegenüber dem Bekl. Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung geltend. Der Bekl. war vom 22.01.2004 – 07.06.2011 alleiniger Geschäftsführer der C GmbH. Des Weiteren war er im Zeitraum 14.10.2003 – 07.06.2011 auch Geschäftsführer der O GmbH. Erstere war und ist eine hundertprozentige Beteiligungsgesellschaft der O GmbH. Gesellschafter der O GmbH waren bis zum 29.12.2014 der Bekl. als formaler Gesellschafter zu 99 % für Rechnung des Kl. und ebenfalls der Bekl. mit einem weiteren Prozent Geschäftsanteil für eigene Rechnung. Die 99-prozentige Beteiligung hielt der nach außen als alleiniger Gesellschafter auftretende Bekl. auf Grundlage eines Treuhandverhältnisses für den Kl. Dieses Treuhandverhältnis wurde ursprünglich am 03.09.2008 mit dem verstorbenen Onkel des Kl. … begründet. Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Wenn der alleinige Gesellschafter einer GmbH zugleich als Geschäftsführer der Gesellschaft handelt und praktisch seine eigenen Weisungen ausführt, bedarf es dazu keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses; die Befolgung einer solchen „Weisung“ kann nicht zu einer Haftung aus § 43 II GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens führen. 2. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist ausschließlich dann denkbar, wenn der Geschäftsführer gegen zwingende Stammkapitalerhaltungsvorschriften oder gegen § 64 GmbHG verstößt oder wenn er Weisungen zu existenzvernichtenden Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen erteilt oder diesen zustimmt. Am 07.06.2011 wurde die Ehefrau des Bekl., …, als alleinige Geschäftsführerin der C GmbH sowie der O GmbH ins Handelsregister eingetragen. Am 20.02.2012 schied sie als Geschäftsführerin aus und der Bekl. wurde erneut als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer für beide GmbHs ins Handelsregister eingetragen. Am 09.03.2012 schied dieser erneut als Geschäftsführer aus und A wurde als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen. Deren Ausscheiden als Geschäftsführerin wurde für beide GmbHs jeweils am 26.03.2013 ins Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 15.02.2012 kündigte der Bekl. das o.g. Treuhandverhältnis mit dem Kl. Am 29.12.2014 schließlich bestellte die Gesellschafterversammlung den Kl. zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der beiden Gesellschaften. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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