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RA Digital - 06/2017

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282 Zivilrecht

282 Zivilrecht RA 06/2017 Genau hier liegt das Problem des Falles: Die Vaterschaft des B wurde vor dem Antrag auf Erstattung der Aufwendungen aus § 1607 III 2 BGB nicht gerichtlich festgestellt. Deshalb versucht A, die Vaterschaft des B im Regressprozess inzident feststellen zu lassen. Dies unterliegt aber strengen Voraussetzungen. Vorsicht! Die Verjährungseinrede hemmt nur die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs. Deshalb wäre eine Beschäftigung mit der Verjährungseinrede dogmatisch eigentlich verfehlt, solange ein Anspruch nicht besteht. Im Gutachten müssten Sie darauf hinweisen, dass Sie eine aufgeworfene Frage erkannt haben, die zumindest hilfsgutachterlich zu erörtern ist. Hier liegt eine zivilprozessuale Besonderheit vor: Die Vaterschaft des B wurde vorprozessual nicht festgestellt. Dies wollte A im Regressprozess nachholen. In diesem versuchte A eine „Stufenklage“ gem. § 254 ZPO zu erheben. Bei dieser verlangt man zunächst Auskunft und beziffert den Antrag auf Geldzahlung erst nach Erhalt der Auskunft. Ziel ist die Hemmung der Verjährung gem. § 204 I Nr. 1 BGB. Beide Wünsche erfüllte das Gericht nicht. B verweigerte die Mitwirkung an einem Abstammungsgutachten und das Gericht erkannte die Antragsschrift nicht als Stufenantrag an. Wegen der Rechtsmittel stand die Vaterschaft des B nicht fest. Der BGH klärte diese Frage nicht, weil er den Anspruch ohnehin für verjährt hielt und betrieb Rechtsfortbildung zum Verjährungsrecht. Zum „Dritten“: BGH, Urteil vom 11.01.2012, XII ZR 194/09 Möglicherweise führt die Rechtsausübungssperre des § 1600d IV BGB dazu, dass die Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht zeitlich weiter hinauszuschieben ist. A fehlte mangels Feststellung der Vaterschaft des B die Möglichkeit, den Anspruch aus § 1607 III 2 BGB gerichtlich geltend zu machen. Nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft steht jedoch mit Urteil vom 05.03.2010 rechtskräftig fest, dass A diesen Unterhalt nicht schuldete und somit als Dritter i.S.d. § 1607 III 2 BGB geleistet hat. Da der Anspruch des Kindes gegen einen Elternteil übergeht, müsste B stattdessen Vater der T sein.Vorliegend hat B die Vaterschaft weder gem. § 1592 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 1594, 1597 BGB formwirksam anerkannt, noch wurde sie gem. § 1592 Nr. 3 BGB gerichtlich festgestellt. B steht noch nicht als Vater im Rechtssinn fest. II. Anspruch durchsetzbar Es kann jedoch dahinstehen, ob ein Regressanspruch des A dem Grunde nach besteht, wenn B aufgrund der von ihm erhobenen Verjährungseinrede gem. § 214 I BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Da der nach § 1607 III 2 BGB übergegangene Anspruch mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch identisch ist, unterliegt der Anspruch ebenfalls gem. § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Gem. § 199 I BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. „II.2.b) aa) I.S.d. § 199 I Nr. 1 BGB ist ein Anspruch in dem Zeitpunkt „entstanden“, in dem der Berechtigte den Anspruch erstmals geltend machen und notfalls Klage erheben kann, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen.“ „II.2.b) aa) (1) Verfahrensgegenstand ist der - auf den Scheinvater übergegangene - gesetzliche Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. BGB) des Kindes gegen seinen mutmaßlichen Erzeuger. Ein gesetzlicher Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Erzeuger kann aber unabhängig von der tatsächlichen Abstammung von vornherein nicht entstehen, wenn und solange ein anderer Mann auf Grund von § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB als Vater des Kindes und damit als Unterhaltspflichtiger anzusehen ist. A war gem. § 1592 Nr. 1 BGB Vater der T, welche während seiner Ehe mit der Kindesmutter geboren worden ist. Erst nach rechtskräftiger Anfechtung seiner Vaterschaft steht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit Wirkung für und gegen jeden (§ 184 II FamFG) fest, dass das Kind T nicht von A abstammt. Gleichzeitig steht damit - ebenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt - fest, dass A dem Kind gesetzlichen Kindesunterhalt nicht geschuldet und somit als „Dritter“ i.S.v. § 1607 III 2 BGB geleistet hat.“ Jura Intensiv Zu berücksichtigen ist zudem die sog. Rechtsausübungssperre des § 1600d IV BGB. Danach kann der Erzeuger erst dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder seine Vaterschaft rechtskräftig festgestellt ist. „II.2.b) aa) (2) (a) Aus diesem Grunde entspricht es allgemeiner Ansicht, dass die Verjährungsfrist für den Unterhaltsanspruch des Kindes vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft grds. nicht in Lauf gesetzt werden kann, weil diesem Unterhaltsanspruch vor der Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers jede Realisierungsmöglichkeit fehlt. Uneinigkeit besteht insoweit lediglich in der dogmatischen Herleitung dieses Ergebnisses: Während teilweise angenommen wird, dass die Verjährung Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 06/2017 Zivilrecht 283 wegen der Rechtsausübungssperre bis zur Feststellung der Vaterschaft entsprechend § 205 BGB gehemmt sei, geht eine andere Ansicht davon aus, dass der Unterhaltsanspruch bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers noch nicht i.S.d. § 199 I Nr. 1 BGB „entstanden“ sei, weil er nicht gerichtlich geltend gemacht werden könne. „II.2.b) aa) (2) (b) Nach diesen Maßstäben beurteilt sich grds. auch die Verjährung des nach § 1607 III 2 BGB auf den Scheinvater übergegangen Unterhaltsanspruchs. Denn auch der Regressanspruch des Scheinvaters, der zuvor seine Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, unterliegt regelmäßig der Rechtsausübungssperre des § 1600 IV BGB. Der gerichtlichen Inanspruchnahme des Erzeugers im Wege des Scheinvaterregresses muss daher die wirksame Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers vorausgehen; die Abstammungsfrage kann grds. nicht inzident im Regressverfahren als Vorfrage geklärt werden. Dabei hat die frühere Rspr. des Senats auch die endgültige Nichtrealisierbarkeit der Regressforderung des Scheinvaters hingenommen, wenn es nicht zu einer Anerkennung der Vaterschaft oder zu einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung kommt. Eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600d IV BGB im Regressverfahren konnte seinerzeit nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen erwogen werden, so beispielsweise bei einem böswilligen, arglistigen oder deliktischen Verhalten des Erzeugers.“ „II.2.b) aa) (2) (c) An seiner früheren, restriktiven Rspr. zur Sperrwirkung des § 1600d IV BGB hat der Senat in jüngerer Zeit nicht mehr festgehalten. Eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre kommt insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass eine Vaterschaftsfeststellung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und schützenswerte Kindesinteressen der inzidenten Feststellung nicht entgegen stehen. Darüber hinaus muss die Vaterschaft des Regressschuldners unstreitig sein, oder es müssen von dem Scheinvater zumindest die Voraussetzungen dargelegt werden, an die § 1600d II BGB die Vermutung der Vaterschaft des mutmaßlichen Erzeugers knüpft.“ Jura Intensiv „II.2.b) aa) (2) (d) In diesen Fällen, in denen die Rechtsausübungssperre durch den Scheinvater im Regressverfahren durchbrochen werden kann, vermag § 1600d IV BGB indessen auch den Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht nicht zu beeinflussen. Es bleibt in diesen Fällen deshalb dabei, dass für den Beginn der Verjährung in objektiver Hinsicht nur auf die Rechtskraft der Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren abzustellen ist. Gegen diese zutreffende Beurteilung des Beschwerdegerichts erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.“ Weiterhin setzt der Beginn der Verjährung nach § 199 I Nr. 2 BGB als subjektives Element die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus. Diese Kenntnis hat der Gläubiger nicht erst dann, wenn der Anspruch bewiesen ist oder der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat. Es reicht bereits aus, dass dem Gläubiger eine gerichtliche Geltendmachung aufgrund der ihm bekannten Tatsachen bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten zuzumuten ist. Die Abstammungsfrage darf grundsätzlich nicht im Regressprozess inzident geklärt werden. Der Scheinvater muss deshalb darauf hoffen, dass die Vaterschaft vor Erhebung der Zahlungsklage gerichtlich festgestellt ist. MünchKomm/Wellenhofer, BGB, § 1600d Rn 106 Neue Rspr. des BGH: Die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre ist ausnahmsweise möglich, wenn eine Vaterschaftsfeststellung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und keine schützenswerten Kindesinteressen entgegenstehen, BGH, Urteil vom 16.04.2008, XII ZR 144/06. Dann kann auf Regress geklagt werden und im Regressprozess die Vaterschaft des Antragsgegners inzident festgestellt werden. Die Vaterschaft des Schuldners aus § 1607 III 2 BGB muss aber entweder unstreitig sein oder der Kläger muss Tatsachen i.S.d. § 1600d II BGB vorgetragen haben, aus denen sich die Vaterschaftsvermutung ergibt. Hier fehlte es an beidem. In objektiver Hinsicht beginnt die Verjährung damit frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Diese trat hier 2010 ein. Subjektives Element des § 199 I Nr. 2 BGB: Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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