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RA Digital - 06/2018

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294 Zivilrecht

294 Zivilrecht RA 06/2018 Die fehlerhafte Natursteinverlegung stellt einen Werkmangel i.S.d. § 633 II Nr. 2 BGB dar. II. Werkmangel Zudem müsste das von B zu erstellende Werk an einem Mangel gem. § 633 BGB leiden. Vorliegend gab es weder eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 II 1 BGB) noch eine ausdrückliche vertragliche Verwendungszweckvereinbarung (§ 633 II 2 Nr. 1 BGB). Die fehlerhafte Verlegung der Natursteinplatten führt gem. § 633 II 2 Nr. 2 BGB allerdings zu einem Werk, dass sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Werken nicht üblich und zu erwarten ist. Somit liegt ein Werkmangel i.S.d. § 633 BGB vor. III. Erfolglose Nachfristsetzung Zudem hat K dem B erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel, d.h. zur Nacherfüllung gesetzt. Wer gem. § 281 IV BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangt, erhält keinen Schadensersatz in Form von Nacherfüllung. Darstellung der allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des sog. „kleinen Schadensersatz“ unter Berücksichtigung der bisherigen Rspr.: Danach konnte der Besteller einer Werkleistung auch dann Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Mängeln verlangen, wenn er diese nicht beseitigen ließ. IV. Verschulden B müsste den Mangel gem. § 280 I 2 BGB zu vertreten haben. Aufgrund des Flüchtigkeitsfehlers hat B gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 I 2 BGB) verstoßen und die Pflichtverletzung insofern zu vertreten. V. Schaden Schließlich müsste K ein Schaden i.H.v. 75% der fiktiven Mängelbeseitigungskosten erlitten haben. „[23] Wie der Schaden zu bemessen ist, ist weder in § 634 Nr. 4 BGB noch in §§ 280, 281 BGB geregelt. Aus § 281 IV BGB ergibt sich lediglich, dass Naturalrestitution gem. § 249 I BGB nicht in der Form möglich ist, dass der Mangel beseitigt wird (Nacherfüllung). [24] Der Besteller, der sich dafür entscheidet, das mangelhafte Werk zu behalten, und Schadensersatz statt der Leistung geltend macht (kleiner Schadensersatz), kann vielmehr Ersatz in Geld verlangen, soweit er durch den Mangel einen Vermögensschaden erleidet. Lässt er den Mangel nicht im Wege der Selbstvornahme beseitigen, ist der bereits durch den Mangel des Werks selbst entstandene Vermögensschaden festzustellen und in Geld zu bemessen. Die Bemessung kann im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO erfolgen. Sie hat sich am Leistungsinteresse des Bestellers zu orientieren. Denn der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle des Anspruchs auf Leistung und ersetzt diesen. Jura Intensiv [26] Nach der bisherigen Rspr. des Senats stehen dem Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, zwei Möglichkeiten zur Verfügung, seinen Vermögensschaden zu bemessen. Darstellung der Berechnungsmethoden bei fiktiver Abrechnung Ausgleich des Wertunterschieds [27] Der Besteller hat die Möglichkeit, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Diese Art der Schadensbemessung ist ausschließlich auf Ausgleich des Wertunterschieds gerichtet. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 06/2018 Zivilrecht 295 [28] Hat der Besteller - wie hier - die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen. Der Mindererlös wird typischerweise anhand der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Sache ohne Mangel und dem gezahlten Kaufpreis ermittelt werden können. Da der Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache indiziert, entspricht der so ermittelte Mindererlös im Regelfall dem Minderwert der betroffenen Sache. Haben neben dem vom Unternehmer zu verantwortenden Mangel auch andere Mängel zu dem Mindererlös geführt, ist zu ermitteln, welcher Anteil des Mindererlöses auf den vom Unternehmer zu verantwortenden Mangel entfällt. [29] Dem Besteller bleibt bei Veräußerung der Sache die Möglichkeit, den Schaden nach einem den konkreten Mindererlös übersteigenden Minderwert zu bemessen, wenn er nachweist, dass der erzielte Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache übersteigt. Denn der i.H.d. Minderwerts bestehende Schaden wird durch ein vom Besteller abgeschlossenes günstiges Geschäft grundsätzlich nicht gemindert. Nach den normativen von Treu und Glauben geprägten schadensrechtlichen Wertungen unter Berücksichtigung des in § 254 II BGB zum Ausdruck kommenden Gedankens sollen dem Ersatzpflichtigen solche Vorteile grds. nicht zugutekommen, die sich der Ersatzberechtigte durch Abschluss eines - den Ersatzpflichtigen nicht berührenden - Vertrags mit einem Dritten erarbeitet hat. Wendet demgegenüber der Unternehmer ein, der Minderwert sei geringer, weil der erzielte Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache unter schreite, ist der infolge der Veräußerung entstandene (höhere) Mindererlös insoweit nicht als Schaden zu ersetzen, als dem Besteller ein Verstoß gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung gemäß § 254 II BGB vorzuwerfen ist. [30] Der Senat hat dem Besteller bisher alternativ auch einen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zugebilligt. Dabei handelte es sich nicht um die Zubilligung einer vereinfachten Form der Bemessung des mangelbedingten Wertunterschieds im Rahmen einer Vermögensbilanz. Vielmehr war der Besteller danach stets berechtigt, bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit (§ 251 II 1 BGB) Zahlung i.H.d. fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu verlangen, auch wenn diese den Minderwert im Vermögen des Bestellers überstiegen. Denn bereits der Mangel des Werks selbst sei - unabhängig von dessen Beseitigung - der Schaden, und zwar i.H.d. Kosten. Jura Intensiv Berücksichtigung des Mindererlöses bei Veräußerung der mangelhaften Sache Auch eine über dem Wert erfolgte Veräußerung mindert den durch den Minderwert bestehenden Schaden nicht. Bisherige Rechtslage: Abrechnung in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten möglich [31] Hieran hält der Senat jedenfalls für ab dem 01.01.2002 geschlossene Werkverträge nicht mehr fest. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: [32] Der Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, hat keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser (nur fiktiven) Aufwendungen. Sein Vermögen ist im Vergleich zu einer mangelfreien Leistung des Unternehmers nicht um einen Betrag in Höhe solcher (fiktiven) Aufwendungen vermindert. Erst wenn der Besteller den Mangel beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, entsteht ihm ein Vermögensschaden i.H.d. aufgewandten Kosten. Der BGH gibt seine bisherige Rspr. zur Schadensberechnung anhand fiktiver Kosten für die Baumängelbeseitigung auf. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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