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RA Digital - 06/2018

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322 Öffentliches Recht

322 Öffentliches Recht RA 06/2018 Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin während ihrer Ausbildung in der Zivilstation im Amtsgericht Augsburg unter dem dort aufgehängten Kreuz teilnehmen musste. Denn unabhängig davon, dass die Klägerin selbst bekundet hat, dass sie hiergegen keine Einwände erhoben hat, und ggf. auch hiergegen vorgehen hätte können, betrifft die Frage, ob sich der Beklagte auf die Sicherung des staatlichen Neutralitätsgebots berufen kann, allein die Begründetheit der Klage. Weiterhin tritt Erledigung nicht typischerweise kurzfristig ein. [42] Im Übrigen zählt die streitige Auflage - anders als z.B. eine Hausdurchsuchung oder ein Versammlungsverbot - auch nicht zu den Maßnahmen, die sich typischerweise kurzfristig erledigen. Vielmehr wäre es der Klägerin zumutbar und grundsätzlich auch möglich gewesen, hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz auch in der Hauptsache zu erhalten. Dass sich die Auflage vorliegend durch ihre Aufhebung untypisch frühzeitig erledigt hat, ändert daran nichts. […].“ Somit fehlt es an einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff, der sich typischerweise kurzfristig erledigt, sodass M insgesamt betrachtet das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aufweist. FAZIT Das Urteil des VGH München sollte zum Anlass genommen werden, die Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu wiederholen, insbesondere das Rehabilitationsinteresse und den tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Die Entscheidung zeigt sehr klar auf, dass die Fortsetzung eines Rechtsstreits trotz Erledigung nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist. Restlos überzeugend ist die Argumentation des Gerichts im Übrigen nicht. Den tiefgreifenden Grundrechtseingriff unter Hinweis auf seine zeitliche und örtliche Beschränkung abzulehnen, ist in Anbetracht der Tatsache, dass dies auch für Hausdurchsuchungen und Versammlungsverbote gilt, bei denen das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unstreitig vorliegt, fragwürdig. Zudem weckt die Annahme, die Erledigung sei untypisch frühzeitig eingetreten, Zweifel. Denn ob die Klägerin tatsächlich eine gerichtliche Aufhebung der Auflage vor Erledigungseintritt hätte erreichen können, ist angesichts der Verfahrenslaufzeiten im Widerspruchs- und Klageverfahren fraglich. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 06/2018 Referendarteil: Öffentliches Recht 323 Speziell für Referendare Problem: Kostenbescheid für Feuerwehreinsatz zur Aufnahme und Entsorgung von Dieselkraftstoff Einordnung: Kostenrecht/Ordnungsrecht VG Magdeburg, Urteil vom 05.03.2018 7 A 167/16 EINLEITUNG In der der Entscheidung des VG Magdeburg zugrunde liegenden Klage wehrt sich die Klägerin gegen einen Bescheid, mit dem sie zur Erstattung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz zur Aufnahme und Entsorgung von Dieselkraftstoff herangezogen wird. Der Dieselkraftstoff war auf die Fahrbahn gelangt, als ihn ein Dritter unberechtigterweise aus ihrem Fahrzeug entwendet hatte. Der Schwerpunkt der gerichtlichen Prüfung lag bei der Kosten- und Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin, die das Gericht im Ergebnis verneinte. TATBESTAND „Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr. Am 20.01.2015 wurde aus dem in parkenden Fahrzeug ..., Dieselkraftstoff entwendet, indem der Tankdeckel gewaltsam geöffnet und mittels eines Schlauches Dieselkraftstoff in einen Kanister gefüllt wurde. Während dieses Diebstahls gelangte Dieselkraftstoff auf die Fahrbahn. Der verschüttete Dieselkraftstoff (ca. 2 l) wurde noch am selben Tag um 1:24 Uhr durch die Feuerwehr C-Stadt aufgenommen und fachgerecht entsorgt. Die Klägerin ist Eigentümerin dieses Fahrzeuges. Nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme setze die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2015 die Kosten für den Feuerwehreinsatz auf 154,21 € gegenüber der Klägerin fest. Diesen Bescheid hob die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2016 wegen fehlerhafter Ermessensausübung auf und setzte gleichzeitig erneut einen Kostenerstattungsbetrag für den Einsatz der Feuerwehr gegenüber der Klägerin in Höhe von 154,21 € fest. Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte aus, zur Gefahrenabwehr sei es erforderlich gewesen, im Rahmen der Ersatzvornahme den Dieselkraftstoff sofort aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Andernfalls wäre der Kraftstoff in das Erdreich bzw. das Grundwasser eingedrungen und hätte dieses kontaminiert. Eine Inanspruchnahme des Diebes des Kraftstoffes/Straftäters und damit desjenigen, der das Verhalten der Leistung erforderlich gemacht habe, komme für die Kostenerstattung deshalb nicht in Betracht, weil dieser am 08.07.2014 eine Vermögensauskunft beim Amtsgericht C-Stadt abgegeben habe. Eine Realisierung der städtischen Forderungen sei daher nicht oder zumindest auf absehbare Zeit nicht durchsetzbar. Als Eigentümerin des Fahrzeuges könne die Klägerin als Zustandsstörerin zum Kostenersatz herangezogen werden. [...] Jura Intensiv LEITSATZ Realisiert sich die Gefahr der Verunreinigung des Bodens in dem Zeitpunkt, in dem der Dieb den Kraftstoff entwendet und dabei Kraftstoff verschüttet, so ist nicht die Eigentümerin des Fahrzeuges Zustandsstörerin, sondern der Dieb, der zu dieser Zeit die tatsächliche Sachherrschaft über den Tank des Fahrzeuges ausübt. Ein Einleitungssatz ist nicht erforderlich, wenn im Rubrum unter „wegen“ eine Zusammenfassung des Streitgegenstandes erfolgt. Geschichtserzählung: Imperfekt Indikativ Zustände und Beschreibungen, die die Gegenwart betreffen, werden in der Geschichtserzählung im Indikativ Präsens wiedergegeben. Umschreibung der Anhörung Wiedergabe der Begründung: Konjunktiv Präsens © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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