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RA Digital - 06/2019

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298 Referendarteil:

298 Referendarteil: Zivilrecht RA 06/2019 Üblich sind Ausführungen zur Statthaftigkeit, zur Zuständigkeit des Gerichts und zum Rechtsschutzbedürfnis in angemessener Kürze und, sofern nötig, zur Einhaltung der Frist gem. § 569 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist. Denn die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts erging gem. §§ 828, 829, 864 III ZPO durch Beschluss, welcher gem. § 128 IV ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Das angerufene Gericht ist gem. §§ 793, 572 ZPO in Verbindung mit § 72 GVG das Beschwerdegericht. Es besteht auch Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist. Die sofortigen Beschwerden sind unbegründet, weil die Entscheidungen über die Erinnerungen nicht rechtswidrig sind. Denn die insoweit zulässigen Erinnerungen sind unbegründet. Die mit den Erinnerungen erhobenen Einwände stehen der Pfändung und Überweisung des Gesellschaftsanteils nicht entgegen. Das AG war für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses international zuständig. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn 1224 Internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Belegenheit des Vermögensrechts („Territorialprinzip“), BGH, Beschlüsse vom 25.11.2010, VII ZB 120/09 und vom 04.10.2005, VII ZB 9/05 Die Frage der Belegenheit richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht des Gerichts („lex fori“). Erforderlich: hinreichender Anknüpfungspunkt für Inlandsbezug, BGH, Beschluss vom 04.10.2005, VII ZB 9/05 Unerheblich, dass Hauptsitz der Drittschuldnerin zu 3 in England liegt Grundsätze der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 und 54 AEUV sind nicht berührt, weil es nur um die Frage geht, in welchem Staat der in einem Gesellschaftsanteil verkörperte Vermögensgegenstand belegen ist. „[22] Die internationale Zuständigkeit ... folgt grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit, die im Streitfall gemäß §§ 857 I, 828 II ZPO am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners in K. begründet ist. [23] Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Pfändung und Überweisung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts setzt allerdings, wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeht, voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann in völkerrechtlich zulässiger Weise staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden. [24] Die Frage, ob ein Gegenstand in diesem Sinne im Inland belegen ist, ist nach nationalem Recht (lex fori) zu beantworten. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein hinreichender Anknüpfungspunkt für den Inlandsbezug besteht. Ein solcher ist im Streitfall gegeben, weil alle Beteiligten, also der Schuldner, die betroffene Gesellschaft (die Drittschuldnerin) und der einzige Mitgesellschafter, ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre Zweigniederlassung im Inland haben. [25] Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist die Belegenheit des Gesellschaftsanteils des Schuldners an der Drittschuldnerin zu 3 nicht deshalb abweichend zu beurteilen, weil der Hauptsitz der Drittschuldnerin zu 3 in England liegt. Selbst wenn - wie die Rechtsbeschwerde meint - eine Verwertung des gepfändeten Vermögensrechts deshalb nicht nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht erfolgen könnte, berührt dies die Zuständigkeit für die der Verwertung vorangehenden Maßnahmen der Pfändung und Überweisung nicht. Jura Intensiv [26] Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frage der Belegenheit des Vollstreckungsgegenstands nicht wegen der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 und 54 AEUV abweichend zu beantworten. Die Niederlassungsfreiheit wird etwa tangiert bei der Entscheidung über die Eintragung einer Zweigniederlassung, über die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft oder über die Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung. Hingegen ist sie nicht berührt bei der Frage, in welchem Staat der in einem Gesellschaftsanteil verkörperte Vermögensgegenstand belegen ist und ob deswegen dieser Staat Vollstreckungsgewalt ausüben kann. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 06/2019 Referendarteil: Zivilrecht 299 Diese Frage betrifft nicht die nach dem Gesellschaftsstatut (sog. Gründungstheorie) zu beurteilenden Voraussetzungen, unter denen eine im EU-Ausland gegründete Gesellschaft im Inland tätig werden darf, sondern die Zuständigkeit inländischer Gerichte und ist daher als Frage des Prozessrechts nach der lex fori zu beantworten. [27] Der (angebliche) Gesellschaftsanteil des Schuldners an der Drittschuldnerin kann in entsprechender Anwendung des § 859 I ZPO gepfändet werden. [28] Die Pfändbarkeit eines Vermögensgegenstands, mithin auch eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, ist grundsätzlich nach dem gemäß der lex fori maßgeblichen innerstaatlichen Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht zu beurteilen. [29] bb) Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht enthält keine Regelung über die Pfändung des Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, namentlich einer LLP. Deshalb ist diejenige Vorschrift hierauf entsprechend anzuwenden, die ihrem Inhalt nach die Rechtsnatur und Struktur der LLP am ehesten erfasst. Das ist die ihrem Wortlaut nach für die Pfändung von Gesamthandanteilen, insbesondere an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB), geltende Bestimmung des § 859 I 1 ZPO. [30] Nach deutschem Recht können grundsätzlich nur Vermögensrechte des Schuldners gepfändet werden, welche übertragbar sind oder einem anderen zumindest zur Ausübung überlassen werden können (vgl. §§ 851 I, 857 I, III ZPO). Hierzu zählen frei veräußerliche Geschäftsanteile an Gesellschaften wie der GmbH, § 15 I GmbHG, nicht jedoch Anteile, die einer gesamthänderischen Bindung unterliegen, wie regelmäßig an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 719 BGB. [31] Das deutsche Recht ermöglicht mit § 859 I 1 ZPO jedoch die Pfändung des Anteils an dem Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also des Wertrechts, das die zum Gesellschaftsanteil gehörenden Vermögensrechte repräsentiert. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auch auf andere Personengesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft. Die Pfändung des Gesellschaftsanteils erfasst danach die Gesamtheit der aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden abtretbaren und pfändbaren wirtschaftlichen Rechte und Ansprüche des Gesellschafter-Schuldners gegen die Gesellschaft. Pfändung und Überweisung ermächtigen den Gläubiger zudem zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen, etwa zur Kündigung nach § 725 BGB, § 135 HGB oder § 9 II PartGG zwecks Realisierung des Auseinandersetzungsguthabens. § 859 I 1 ZPO regelt mithin das typisch personengesellschaftsrechtliche Problem, dass einerseits eine Vollstreckung in den im Gesellschaftsanteil verkörperten Vermögenswert zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers grundsätzlich möglich sein muss, die Gläubiger des Gesellschafters also nicht darauf beschränkt sein dürfen, die laufenden Gewinn- und ähnliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zu verwerten, andererseits die Gesellschafter in der Regel ein schützenswertes Interesse daran haben, dass Dritte sich nicht als Gesellschafter aufdrängen.“ Jura Intensiv Vgl. zur Relevanz der lex fori BGH, Urteil vom 08.11.2017, IV ZR 551/15 Das Gericht wendet § 859 ZPO analog an. Anwendung der Regelung, die nach Rechtsnatur und Struktur am ehesten die LLP erfasst: § 859 I ZPO zur Pfändung von Gesamthandsanteilen, insbesondere zur Pfändung des Anteils an einer GbR Es sind grundsätzlich nur Vermögensrechte pfändbar, die einem Dritten übertragen oder zur Ausübung überlassen werden können. Hierzu zählen Gesamthandsanteile eigentlich nicht. Pfändbar sind aber nach § 859 I ZPO der Anteil am Gesellschaftsvermögen, also die Gesamtheit der aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden abtretbaren und pfändbaren wirtschaftlichen Rechte ggü. der Gesellschaft, BGH, Urteil vom 21.04.1986, II ZR 198/85. Der Gläubiger ist aufgrund des PfÜB berechtigt zu allen hieraus begründeten, der Befriedigung dienenden Rechten, BGH, Urteil vom 05.12.1991, IX ZR 270/90. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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