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RA Digital - 06/2019

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Editorial

Editorial RA 06/2019 Stattdessen nutzen wir die andere BGH-Entscheidung zum selben Thema, die wir Ihnen auf Seite 281 in dieser Ausgabe der RA präsentieren. Ein Verbraucher hatte eine Einbauküche an einem Messestand eines Ausstellers auf der „Messe Rosenheim“ gekauft. Sein Prozessbevollmächtigter kämpfte für ihn mit vielen Argumenten, denen sich der BGH nun gestellt hat. Der Fall ist, genau wie der Fall zur „Grünen Woche“, ein klarer Examenstipp. Referendare sollten einen Blick in die Original-Entscheidung werfen, weil der Verbraucher eine Feststellungsklage eingelegt hatte, was stets zur Prüfung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses führen muss. Nach Jahrzehnten fordert der BGH unseren juristischen Verstand mit einer Weiterentwicklung der fachlich spannenden, dabei aber stets traurigen „wrongful life“-Problematik heraus. Der Fall auf Seite 285 in dieser Ausgabe der RA hat das Zeug zur Entscheidung des Monats. Einem Thema, das ebenfalls nicht nur den Verstand, sondern auch die Gefühle anspricht, musste sich das BVerfG stellen. Weil die rechtlich nachteiligen Folgen der „Stiefkindadoption“ für das angenommene Kind durch das Erlöschen der Verwandtschaftsverhältnisse innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so gravierend sind, führen sie zu einem faktischen Ausschluss der Annahme als Kind in dieser Konstellation. Weil hingegen die §§ 1754, 1755 BGB die rechtlichen Folgen einer Adoption des Stiefkinds innerhalb der Ehe für das betroffene Kind günstiger regeln, musste das Gericht darüber befinden, o b e ine v erfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt. Das Ergebnis finden S ie i m B eschluss a uf Seite 309 in dieser Ausgabe der RA. Ob Pünktlichkeit tatsächlich nur die Höflichkeit d er Könige ist – darüber l ässt sich s treiten. Insbesondere steht nach dem Urteil des BVerwG für die Kandidaten juristischer Prüfungen fest: Unpünktlichkeit in der Prüfung kann zum Nichtbestehen derselben führen. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim und Marburg IMPRESSUM Herausgeberin: erin: Chefredaktion: Redakteure: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura a Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. . KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 06/2019 ZIVILRECHT Zivilrecht 281 Problem: Widerruf eines am Messestand geschlossenen Kaufvertrages Einordnung: Allgemeines Schuldrecht BGH, Urteil vom 10.04.2019 VIII ZR 82/17 EINLEITUNG Der dem BGH-Urteil zugrunde liegende Fall spielt im Jahr 2015 in Rosenheim. Einen gleich gelagerten Fall des LG Freiburgs stellten wir in der RA 2015, 637 ff. vor. In beiden Fällen stellte sich dieselbe Frage: Ist ein Messestand ein beweglicher Gewerberaum i.S.d. § 312b II BGB und damit ein Geschäftsraum? Weil es hierbei um die Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU geht – im Folgenden kurz VRRL genannt – wurde die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 Absatz 3 AEUV vorgelegt. Dessen 8. Kammer entschied mit Urteil vom 07.08.2018, C-485/17, dass ein Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne der VRRL fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen, ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist. An dieses Auslegungsergebnis ist der BGH gebunden und knüpft hieran die hier vorliegende Entscheidung. SACHVERHALT V vertreibt gewerblich unter anderem Einbauküchen. K ist Verbraucher. Am 20.04.2015 schlossen die Parteien auf der alle zwei Jahre stattfindenden „Messe Rosenheim“ an einem Stand des V einen schriftlichen Kaufvertrag über eine Einbauküche (Modell „P. “) zum Gesamtpreis von 10.595,20 €. Eine Widerrufsbelehrung enthielt der Kaufvertrag nicht. Auf der Messe Rosenheim stellten im Jahr 2015 in 14 Hallen 19 verschiedene Branchen ihre Waren und Leistungen in einem bunten Mix aus. Neben Ständen mit offensichtlichem Verkaufscharakter fanden sich dort auch Stände der AOK, des ASB oder der Agentur für Arbeit. Noch am 20. April 2015 widerrief der Kläger seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSATZ Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung. Anmerkung: Art. 2 Nr. 9 der VRRL: „Geschäftsräume“ sind a) unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder b) bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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