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RA Digital - 07/2016

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356 Referendarteil:

356 Referendarteil: Zivilrecht RA 07/2016 Auch das rückwirkende Erlöschen der Forderung des Klägers durch die Aufrechnung der Beklagten hilft dieser hier nicht, da ihre Forderung wegen des streitigen Charakters völlig außer Betracht bleibt. Vergleiche auch BGH, Urteil vom 20.11.2008, IX ZR 139/07 Flankierender Anspruch auf Herausgabe der Titelurkunde nach endgültigem Abschluss der Vollstreckung hieraus In diesem Zusammenhang geht auch der Einwand der Beklagten fehl, dass die Restforderung des Klägers aus dem Bauvorhaben N. in Höhe von 4.050 € zwar unstreitig ist, unter Ansatz der Aufrechnung der Beklagten gemäß dem Schreiben vom 15.11.2013 im Zeitpunkt der Aufrechnung gegenüber dem Kostenfestsetzungsbeschluss aber nicht mehr bestanden haben könnte. Denn die Gegenforderungen der Beklagten müssten voll wirksam und fällig sein, um zur Aufrechnung gestellt zu werden und die Wirkungen des § 389 BGB erzielen zu können. Das Bestehen der Forderungen der Beklagten ist indes streitig und daher gegenüber der unstreitigen Forderung der Klägerin unbeachtlich. Auch der Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat die vollstreckbare Ausfertigung herauszugeben, da eine Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zulässig ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 I 1, 709 S. 1 ZPO. FAZIT Die Besonderheit an dieser Vollstreckungsabwehrklage war, dass aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt werden sollte. Hier gelten die üblichen Präklusionswirkungen aus § 767 II ZPO nur mit Einschränkungen. Dies ist auch stimmig, da gegen den Kostenerstattungsanspruch während des Verfahrens gar nicht aufgerechnet werden kann. Eine weitere Besonderheit war die von der Beklagten vorgebrachte Gegenaufrechnung. Unter normalen Umständen würde diese, wenn sie vor der weiteren Aufrechnung ausgesprochen wurde, die Gegenforderung zu Fall bringen. Hier war dies aufgrund der prozessualen Besonderheiten nicht möglich, weil nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung erlässt. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis

RA 07/2016 Referendarteil: Zivilrecht 357 Problem: Regress der Versicherung gegen Unfallbeteiligte Einordnung: Schuldrecht AT, Verkehrsrecht, Beweisaufnahme OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2016 16 U 139/15 EINLEITUNG Die meisten Fälle zu Verkehrsunfällen befassen sich mit dem Haftungsverhältnis zwischen den Unfallgegnern. Die Haftung der Versicherung des Gegners bleibt trotz Streitgenossenschaft oft ein Nebenaspekt. In der vorliegenden Entscheidung des OLG Frankfurts geht es um eine komplexe Dreipersonenkonstellation. Die in Anspruch genommene Versicherung nimmt ihrerseits Regress. Sehr lehrreich sind die Ausführungen des OLG Frankfurt zu Anscheinsbeweis und Beweisaufnahme. TATBESTAND Die Parteien streiten über Regressansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer ihres Versicherungsnehmers V, der Eigentümer, Halter und Fahrer eines PKW ... war. Der Beklagte zu 1 führte einen bei der Beklagten zu 2 versicherten LKW, dessen Halter die Beklagte zu 3 ist. Am ... Juni 2013 gegen 6.45 Uhr fuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin auf dem Beschleunigungsstreifen der BAB x zur BAB y in Richtung ..., der Beklagte zu 1 befuhr die rechte Spur der BAB A y. In der Folge kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, bei der das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Klägerin nach links geschleudert wurde und mit dem Fahrzeug des Zeugen Z kollidierte, das dabei erheblich beschädigt wurde. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1 habe den LKW nach rechts gelenkt und sei auf dem Beschleunigungsstreifen mit dem PKW ihres Versicherungsnehmers kollidiert. Daher begehrt sie von den Beklagten aus übergegangenem Recht hälftigen Ersatz der Kosten, die sie für ihren Versicherungsnehmer an den Zeugen Z als Schadensersatz gezahlt hat. Mit Schriftsatz vom 23.10.2015 hat die Klägerin die Klage auf die Fahrzeughalterin, die Beklagte zu 3, erweitert. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 18.984,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Jura Intensiv Die Beklagten behaupten, der Unfall sei dadurch entstanden, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin von der Beschleunigungsspur auf die von dem Beklagten zu 1 befahrene Spur gewechselt sei. LEITSÄTZE DER REDAKTION 1. Der Versicherer eines von zwei Fahrzeugen, die in einen Verkehrsunfall verwickelt waren, bei dem ein Dritter geschädigt wurde, kann nach den Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich (§§ 426 I BGB, 17 I StVG) bei dem Halter, Fahrer oder Versicherer des anderen Fahrzeugs Regress nehmen. 2. Für den Anscheinsbeweis gegen den auf die Autobahn Einfädelnden ist nur dann Raum, wenn unstreitig ist oder bewiesen ist, dass tatsächlich ein Spurwechsel im Rahmen des Einfädelns vorlag. Die streitigen Tatsachenbehauptungen werden im Präsens und indirekter Rede dargestellt. Wegen der folgenden Klageerweiterung ist es hier sinnvoll, kurz auf das Begehren der Klägerin vor der Prozessgeschichte einzugehen. Normalerweise muss sich dies allein aus dem Antrag ergeben. Klageerweiterung als Prozessgeschichte I im Perfekt Indikativ vor den Klageanträgen Achten Sie beim streitigen Beklagtenvortrag darauf, dass dieser nicht bloß spiegelbildlich zum Klägervortrag ist. Hier ist der Beklagtenvortrag qualifiziert und muss deshalb in den Tatbestand aufgenommen werden. Inhaltsverzeichnis

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