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RA Digital - 07/2016

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364 Nebengebiete

364 Nebengebiete RA 07/2016 ERGÄNZUNG: NACHTARBEITSZUSCHLAG UND ANDERE ZUSCHLÄGE Über die oben dargestellte Frage hinaus, haben die Parteien noch über die Frage gestritten, auf der Basis welchen Grundgehalts (mit oder ohne die Sonderzahlungen) andere prozentuale Zuschläge, z.B. der Nachtarbeitszuschlag, zu berechnen ist. Der Arbeitsvertrag regelt ausdrücklich, dass die Überstundenzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge „mit dem vereinbarten Stundensatz zuzüglich des nachstehenden Zuschlags“ – unterschiedliche Prozentsätze – berechnet werden. Diese klare vertragliche Regelung bietet nach Auffassung der Kammer keinen Ansatzpunkt dafür, den Zuschlag für Mehrarbeit auf der Basis von 8,50 € zu berechnen. § 6 V ArbZG Prüfungsschwerpunkte Kautelarklausur Etwas anderes gilt jedoch für den Nachtzuschlag: Bezogen auf den Nachtzuschlag ist neben dem Arbeitsvertrag auch § 6 V ArbZG zu beachten, wonach der Nachtarbeitnehmer für die Nachtarbeit u.a. einen „angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ zu erhalten hat. Der Nachtzuschlag ist jedoch auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns, also 8,50 €, zu berechnen. Nach dem Arbeitsvertrag soll es sich bei dem Nachtarbeitszuschlag zwar um den Prozentwert des „vereinbarten Stundenlohns“ handeln. Erfolgt durch den Gesetzgeber allerdings durch die Einführung des Mindestlohns eine Erhöhung des Grundlohns auf 8,50 € pro Stunde, dann ist das dem Nachtarbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ 8,50 € und dieser Stundensatz ist der Berechnung eines angemessenen Zuschlags i.S.d. § 6 V ArbZG zugrunde zu legen. FAZIT Mit Blick auf die Fälligkeitsregel des § 2 I Nr. 2 MiLoG war der Arbeitgeber im vorliegenden Fall anwaltlich augenscheinlich sehr gut beraten, „rechtzeitig“ die Betriebsvereinbarung abzuschließen, welche das Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf 12 Monatsraten aufgeteilt hat. Für die Klausur ist damit vorgezeichnet, dass sich die Aufgabenstellung einerseits mit der Fälligkeit (oben unter I.) und andererseits mit der generellen Anrechenbarkeit der Sonderzahlung auf den Mindestlohn (oben II.) beschäftigen wird. Hier wird es entscheidend darauf ankommen, eine vom Prüfungsamt mitgeteilte Vertragsklausel sorgfältig auszulegen. Hierbei geht es um die Frage, ob die Sonderzahlung reinen Entgeltcharakter hat, oder andere Zwecke verfolgt werden, was eine Anrechnung auf den Mindestlohn ausschließt. Jura Intensiv Für das 2. Examen „droht“ damit natürlich auch, dass das Thema in einer rechtsgestaltenden Klausur (Kautelarklausur) auftaucht. Der Prüfling dürfte in diesem Fall in die Rolle des Anwalts des Arbeitgebers versetzt werden, der die Aufgabe hat, Vertragsklauseln zu Sonderzahlungen zu gestalten. Inhaltsverzeichnis

IMMER INFORMIERT Aktuelles aus den Bundesländern Übersicht zur neuen Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) AKTUALISIERUNG FÜR BRANDENBURG Liebe Leserinnen und Leser der RA, am 1.7.2016 tritt die neue Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in Kraft. Sie basiert auf der LT-Drs. 6/3268. Es handelt sich nicht um die Änderung einzelner Vorschriften, sondern die Bauordnung wird komplett neu erlassen. zum Herausnehmen Zu den wesentlichen Änderungen: Primär hat der Erlass einiger vollständig neuer Vorschriften zu einer Umnummerierung in der BbgBO geführt. So ist z.B. die Baugenehmigung nicht mehr in § 67 BbgBO geregelt, sondern in § 72 BbgBO. Einen Überblick über die examensrelevanten Normen, die umnummeriert wurden, finden Sie unten. Inhaltlich neu ist, dass die BbgBO jetzt eine Teilbaugenehmigung kennt (§ 74 BbgBO). Ferner muss die Baugenehmigung nicht mehr zwingend schriftlich erlassen werden, sondern kann auch elektronisch verfügt werden. Schließlich hat der Gesetzgeber in den Katalog der Legaldefinitionen des § 2 BbgBO sog. Gebäudeklassen aufgenommen (§ 2 III BbgBO). Überblick über die relevanten Vorschriften der BbgBO, die umnummeriert wurden: n.F. = neue Fassung a.F. = alte Fassung § 52 n.F. = § 46 a.F. § 57 n.F. = § 51 a.F. § 58 n.F. = § 52 a.F. § 59 n.F. = § 54 a.F. § 60 n.F. = gab es bisher nicht § 61 n.F. = § 55 a.F. § 62 n.F. = § 58 a.F. § 63 n.F. = § 57 a.F. § 64 n.F. = § 56 a.F. § 67 n.F. = § 60 a.F. § 68 n.F. = § 62 a.F. § 69 n.F. = § 63 a.F. § 71 n.F. = § 70 a.F. § 72 n.F. = § 67 a.F. § 73 n.F. = § 69 a.F. § 74 n.F. = gab es bisher nicht § 75 n.F. = § 59 a.F. § 79 n.F. = § 73 a.F. § 80 n.F. = §§ 73 III, 74 a.F. § 81 n.F. = § 78 a.F. Jura Intensiv Falls sich Fragen zu den Neuregelungen ergeben sollten, stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Jura Intensiv Dr. Dirk Kues (Fachbereichsleiter Öffentliches Recht) Inhaltsverzeichnis

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