388 Strafrecht RA 07/2016 „[15] 3. Der Umstand, dass der Angeklagte S. mit seinem noch vor dem Anhalten des Taxis verübten Angriff auf die Nebenklägerin von dem gemeinsamen Tatplan abwich, schließt nicht aus, sein Vorgehen den Angeklagten G. und F. im Wege der (sukzessiven) Mittäterschaft zuzurechnen. BGH, Urteil vom 19.03.2013, 5 StR 575/12, NStZ 2013, 400; Urteil vom 26.04.2012, 4 StR 51/12, NstZ 2012, 563 BGH, Beschluss vom 22.05.2013, 2 StR 14/13, NStZ-RR 2014, 73 Wenn im Gutachten auch die Katalogtaten zu prüfen sind, dann empfiehlt es sich, diese zuerst zu prüfen, um Inzidentprüfungen i.R.v. § 316a I StGB zu vermeiden. [16] Zwar kann einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Zurechnung keine ins Einzelne gehende Vorstellung von den Handlungen des anderen Tatbeteiligten erfordert. Regelmäßig werden die Handlungen des anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden musste, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war. Sukzessive Mittäterschaft kommt in Betracht, wenn ein Täter in Kenntnis und mit Billigung des bisher Geschehenen – selbst bei Abweichungen vom ursprünglichen Tatplan in wesentlichen Punkten – in eine bereits begonnene Ausführungshandlung eintritt und er sich mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet. Sein Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass ihm die gesamte Tat zugerechnet werden kann. Angesichts dessen, dass der Angeklagte S. mit seinem geringfügig zeitlich vorgezogenen Angriff auf das Tatopfer nur unwesentlich von der gemeinsamen Tatplanung abwich und die Angeklagten im Folgenden den Überfall wie verabredet arbeitsteilig durchführten, liegt es danach nicht fern, dass der Angriff auf die noch mit der Bedienung des in Bewegung befindlichen Taxis befasste Nebenklägerin auch vom Wollen der Angeklagten G. und F. umfasst war oder sich jedenfalls deren Vorsatz sukzessiv auf dieses Vorgehen erstreckte.“ V. Vorsatz bzgl. I. – IV. F, G und S handelten vorsätzlich bzgl. der objektiven Tatumstände. Jura Intensiv VI. Absicht zur Begehung einer Tat gem. §§ 249 I; 252; 255 StGB Die Mittäter handelten auch in der Absicht, eine der in § 316a I StGB genannten Katalogtaten, nämlich einen Raub gem. § 249 I StGB (in Mittäterschaft) zu begehen. B. Rechtswidrigkeit und Schuld F, G und S handelten rechtswidrig und schuldhaft. C. Ergebnis F, G und S sind strafbar gem. §§ 316a I, 25 II StGB. FAZIT Ein sehr schöner Fall, der Probleme aus dem Strafrecht AT und den Vermögensdelikten in einer Weise kombiniert, die bei Prüfern besonders beliebt ist. Inhaltsverzeichnis
RA 07/2016 Referendarteil: Strafrecht 389 Speziell für Referendare Problem: Tatprovokation durch Vertrauensperson Einordnung: Verfahrenshindernis BGH, Beschluss vom 19.01.2016 4 StR 252/15 (BeckRS 2016, 03828) EINLEITUNG Mit Urteil vom 30.07.2015 (RA Heft 01/2016) hat der 2. Strafsenat des BGH eine Änderung in seiner Rechtsprechung vollzogen und erkennt nunmehr in Fällen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation ein Verfahrenshindernis an. Der 4. Strafsenat des BGH führt diese Rechtsprechung mit der vorliegenden Entscheidung im Grundsatz fort. SACHVERHALT Aufgrund von Hinweisen aus der Rockerszene bestand der Verdacht, dass der Angeklagte A in der von ihm mitbetriebenen Gaststätte Betäubungsmittel verkauft. Zum Zwecke der weiteren Aufklärung wurde deshalb polizeilicherseits der Einsatz einer Vertrauensperson durchgeführt. Beim zweiten Treffen kamen der A und die Vertrauensperson über das Thema Betäubungsmittel ins Gespräch. Dabei fragte der A, ob die Vertrauensperson ihm eine Kokainprobe besorgen könne. Als die Vertrauensperson verneinte, rief dies das Misstrauen des A hervor. Nachdem die Vertrauensperson bei einem weiteren Treffen bei dem A angefragt hatte, ob nicht er etwas besorgen könne, es müsse sich aber um eine größere Menge handeln, witterte der A ein gewinnbringendes Geschäft und sagte auf Drängen der Vertrauensperson hin zu, in einer Woche abzuklären, ob er Amphetamin in größeren Mengen besorgen könne. Er nahm hierauf Kontakt zu dem gesondert verfolgten P auf, bei dem er in der Vergangenheit Amphetamin gekauft hatte und entfaltete in der Folge eine erhebliche Eigeninitiative, um das angestoßene Geschäft zum Abschluss zu bringen, namentlich Ankauf und Weitergabe von 100 Gramm Amphetamin als von der Vertrauensperson zunächst erbetene Probe und Beschaffung weiterer fünf Kilogramm Amphetamin von P. Auch nahm er auf die Ausgestaltung des Geschäftes einen bestimmenden Einfluss (Festlegung der Verkaufsmenge auf einmal fünf Kilogramm statt zweier Geschäfte über jeweils zweieinhalb Kilogramm). Zudem gab der A vor, bei Rauschgiftgeschäften immer etwas einstecken zu haben, was für den Fall, dass etwas schieflaufe, eine Bleivergiftung zur Folge habe. A wurde zum Landgericht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt. Jura Intensiv LEITSATZ (DES BEARBEITERS) Spricht eine polizeiliche Vertrauensperson eine betroffene Person lediglich ohne sonstige Einwirkung darauf an, ob diese Betäubungsmittel beschaffen könne, handelt es sich nicht um eine Tatprovokation. Ebenso fehlt es an einer Provokation, wenn die Vertrauensperson nur die offen erkennbare Bereitschaft zur Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ausnutzt. Darf das Landgericht A wegen Verstoßes gegen das BtMG verurteilen? LÖSUNG Der Verurteilung des A könnte eine Art. 6 I EMRK verletzende rechtsstaatswidrige Tatprovokation, die zu einem Verfahrenshindernis führt, entgegenstehen. Es müsste zunächst eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation festzustellen sein. Inhaltsverzeichnis
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RA 07/2016 Editorial EDITORIAL Orig
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