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RA Digital - 07/2017

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Editorial

Editorial RA 07/2017 heute als falsch anstreicht, was der AG-Leiter gestern gelehrt hat. Die Entscheidung des VGH Mannheim zum Hausrecht in öffentlichen Gebäuden ist thematisch so spannend, dass der nicht lehrbuchkonforme Aufbau des Urteils Sie nicht davon abhalten sollte, die Besprechung auf Seite 365 in dieser Ausgabe der RA zu lesen. Was Sie im Examen anders machen sollten, erfahren Sie wie immer in der Marginalienführung. Vor allem Referendare wird es freuen: Endlich hat der BGH entschieden, ob Vollstreckungsverträge mit § 766 ZPO oder § 767 ZPO oder § 767 ZPO analog geltend gemacht werden. Die spannende Entscheidung lesen Sie auf Seite 353 in dieser Ausgabe der RA. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Marburg und Saarbrücken IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2017 ZIVILRECHT Zivilrecht 337 Problem: Kostenerstattung für die Sanierung einer Beton-Bohrpfahlwand Einordnung: Schuldrecht, Sachenrecht LG Kempten, Urteil vom 01.06.2017 32 O 323/15 EINLEITUNG Nachbarrecht wird gerne geprüft. Der vorliegende Fall verbindet Rechtsfragen des Schuld- sowie des Sachenrechts. Das Drei-Personen-Verhältnis macht den Fall besonders examensrelevant. SACHVERHALT (LEICHT ABGEWANDELT) Zu Beginn der 1970er Jahre weist die Klägerin (K) ein Baugebiet aus und erstellt hierfür einen Bebauungsplan. In seinem Geltungsbereich befinden sich drei Grundstücke, die im Eigentum von K, der Beklagten (B) und dem Ehepaar (E) stehen. Im Jahr 1975 möchte B auf ihrem Grundstück einen Kur- und Sporthotelkomplex mit Tiefgaragen bauen. Das Grundstück weist jedoch einen vom Abrutschen bedrohten Steilhang auf. K gestattet B daher einen Teil des Hangs abzutragen. Zudem ist sie ist damit einverstanden, dass auf ihrem Grundstück eine circa 60 m lange Beton-Bohrpfahlwand zur Hangsicherung dienen soll. Zur Sicherung der Bohrpfahlwand selbst müssen mit dem Erdboden „verankerte“ Dauer-Fels-Anker-Lagen auf dem Grundstück der E angebracht werden. Andernfalls kann die Stabilität aller drei Grundstücke nicht mehr gewährleistet werden. Am 14.05.1975 treffen B und E daher folgende notarielle Vereinbarung: „B ist berechtigt, die zur Bebauung ihres Grundstücks erforderlichen Hangsicherungsarbeiten vorzunehmen und Dauer-Fels-Anker-Lagen zu erstellen. Die E stimmen diesen Arbeiten ausdrücklich zu und erteilen ihre unwiderrufliche Einwilligung zu dem entsprechenden Bauantrag gemäß beiliegendem Lageplan. Als Nebenverpflichtung wird vereinbart, dass B die Kosten der Erstellung und Unterhaltung der Felsanker trägt.“ Noch im selben Jahr werden die Hangsicherungsmaßnahmen vollständig durchgeführt. Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Die Begründung eines Vertrags zugunsten Dritter nach § 328 BGB erfordert einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, dass eine dritte Person aus dem Vertragsinhalt einen direkten Anspruch gegen den Schuldner ableiten können soll. 2. Die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erfordert eine Vertragsnähe des Dritten zur vertraglich geschuldeten Leistung, ein eigenes und berechtigtes Interesse des Gläubigers an der ordnungsgemäßen Leistung der Schuldnerin auch zugunsten des Dritten, die Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises für den Schuldner und die Schutzbedürftigkeit des Dritten. 3. Ein Überbau im Sinne des § 912 I BGB liegt nicht vor, wenn der Bau nicht vom Stammgrundstück aus, sondern ausschließlich auf fremdem Grund und Boden errichtet wird. Am 19.05.2012 kommt es zu einem Straßeneinbruch im Bereich des Grundstücks der K. Ursache dafür ist eine über die Jahre hinweg eingetretene Verstopfung des Drainagesystems hinter der Bohrpfahlwand durch Wurzelknäuel, Ablagerungen und Rohrbruchteile. Aufgrund einer unzureichenden Entwässerung traten durch Unterspülungen im Unterbau des Straßenkörpers Hohlstellen auf, die sodann zu dem Einbruch des Straßenbaukörpers führten. Die Dauer-Fels-Anker-Lagen sind nicht schadensursächlich. K führt sofort die Sanierung der Bohrpfahlwand durch und verlangt von B Ersatz i.H.v. 395.000 €. Sie ist der Ansicht, dass die Bohrpfahlwand allein der B nutze und diene und sie daher in Anspruch genommen werden könne. Zu Recht? © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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