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RA Digital - 07/2017

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372 Öffentliches Recht

372 Öffentliches Recht RA 07/2017 Achtung, hier ist genau auf den Sachverhalt zu achten. Anders als bei den typischen „Straßenumbenennungsfällen“ hat die Straße hier noch keinen neuen Namen erhalten. Regelungswirkung (+), weil endgültig beschlossen wurde, den Straßennamen überhaupt zu ändern. Außenwirkung (+), weil kein weiterer Vollziehungsakt erforderlich. „Die angefochtene (Grund-)Entscheidung zur Straßenumbenennung ist ein adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung. Es liegt eine Regelung mit Außenwirkung vor, auch wenn noch kein neuer Straßenname in den in Rede stehenden Beschlüssen des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss des Rats der Beklagten benannt worden ist. Der Beschluss enthält die Regelung, dass der Name der Hasseler Straße in Reichshof-Hespert geändert werde und es wird damit gleichzeitig der entgegenstehende Beschluss des Ausschusses vom 10.03.2015 aufgehoben. Eines besonderen Vollziehungsakts bedarf es nicht.“ Demnach liegt ein Verwaltungsakt gem. § 35 S. 2 Fall 2 VwVfG vor, sodass die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist. § 4 II 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW): „Die Gemeinden können die öffentlichen Straßen mit einem Namen bezeichnen oder nummerieren.“ Differenziere: Erstmalige Benennung einer Straße: Klagebefugnis (-) Umbenennung einer Straße: Klagebefugnis (+) OVG Münster, Beschluss vom 20.10.2007, 15 B 1517/07; VGH München, Urteil vom 2.3.2010, 8 BV 08.3320; a.A. (Klagebefugnis verneinend) OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.4.2008, 1 N 63.07, juris Rn 6-10 (unter Verweis auf die besondere Ausgestaltung des maßgeblichen § 5 I 1 BerlStrG). III. Klagebefugnis K muss weiterhin gem. § 42 II VwGO klagebefugt sein, d.h. er muss geltend machen, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. „Die Klagebefugnis des Klägers als Anlieger folgt aus einer möglichen Verletzung seines subjektiven Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung dahingehend, dass die Gemeinde die sich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Straßenanlieger in die Ermessensentscheidung einzubeziehen hat. § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW betraut die Gemeinden mit der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennung; dies geschieht allein im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung. Anders liegt es bei einer Umbenennung, weil dadurch die Anlieger im Hinblick auf die ausgelösten nachteiligen Folgen tatsächlicher (Notwendigkeit der Benachrichtigung Dritter von der Anschriftenänderung, gegebenenfalls Änderung von Briefköpfen, Visitenkarten, Stempeln, Schildern) und rechtlicher Art (vgl. § 7 Nr. 8 des Personalausweisgesetzes für das Land NRW im Hinblick auf die Vorlage des Personalausweises […]) besonders betroffen werden. Insoweit haben die Anlieger durch die Erstbenennung einer Straße einen Status erlangt, der durch die Änderung in rechtlich relevanter Weise berührt wird und deshalb die Gemeinde verpflichtet, die sich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Anlieger in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.“ Jura Intensiv Folglich ist K klagebefugt. IV. Vorverfahren Eines erfolglos durchgeführten Vorverfahrens bedarf es gem. § 68 I 2 VwGO i.V.m. § 110 I 1 JustG NRW nicht. V. Klagegegner Klagegegnerin ist gem. § 78 I Nr. 1 VwGO die Gemeinde Reichshof. VI. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit Die Beteiligungs- und Prozessfähigkeit folgt für K aus §§ 61 Nr. 1 1. Fall, 62 I Nr. 1 VwGO und für die Gemeinde aus §§ 61 Nr. 1 2. Fall, 62 III VwGO. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2017 Öffentliches Recht 373 VII. Klagefrist K muss die Klage fristgerecht erhoben haben. Die Klagefrist ist eine Monatsfrist und läuft gem. § 74 I 2 VwGO ab der Bekanntgabe des umstrittenen Verwaltungsakts. „Eine Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Form des Beschlusses zur Straßenumbenennung gemäß § 41 Abs. 1, 3, 4 VwVfG NRW ist erfolgt. Allerdings bestehen Zweifel dahingehend, ob die Mitteilung der in der Ausschusssitzung vom 01.12.2015 gefassten Beschlüsse zur Umbenennung von Straßen in Reichshof am 17.12.2015 im Amtsblatt der Gemeinde Reichshof, dem „Reichshofkurier“, den Erfordernissen einer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt genügt, denn die Beschlüsse sind […] nicht in Form einer ausdrücklichen amtlichen Bekanntmachung im Reichshofkurier abgefasst, sondern eher als nachrichtliche Übermittlung des Ergebnisses der Ausschusssitzung. Jedenfalls aber ist der Beschluss, die Hasseler Straße in Hespert umzubenennen, zusätzlich auch allen Anliegern der Hasseler Straße in Reichshof-Hespert vom Bürgermeister der Gemeinde per Brief mitgeteilt worden.“ Das maßgebliche Schreiben der Beklagten datiert vom 10.12.2015, sodass mit der Klageerhebung am 30.12.2015 die Klagefrist des § 74 I 2 VwGO gewahrt wurde. Die Anfechtungsklage ist demnach zulässig. B. Begründetheit der Klage Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO. I. Ermächtigungsgrundlage für die Umbenennung „Rechtliche Grundlage für die Umbenennung einer Straße ist § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW, wonach die Gemeinden die öffentlichen Straßen mit einem Namen bezeichnen oder nummerieren können. Von dieser Befugnis umfasst ist auch die Entscheidung über die Änderung von Straßenbezeichnungen.“ Jura Intensiv Problem: Wirksame öffentliche Bekanntmachung gem. § 41 III, IV VwVfG? Jedenfalls wirksame individuelle Bekanntgabe gegenüber dem Kläger gem. § 41 I VwVfG. Vom VG nicht weiter erörtert, in einer Klausur aber kurz klarzustellen ist, dass erst der Beschluss vom 01.12.2015 die endgültige Entscheidung des Ausschusses beinhaltet und erst mit dessen Bekanntgabe die Klagefrist ausgelöst wird. In den Bundesländern, in denen eine solche ausdrückliche Regelung fehlt, folgt das Recht der Gemeinde zur (Um-) Benennung ihrer Gemeindestraßen aus der Selbstverwaltungsgarantie. II. Formelle Rechtmäßigkeit der Umbenennung Die Umbenennung ist formell rechtmäßig. III. Materielle Rechtmäßigkeit der Umbenennung In materiell-rechtlicher Hinsicht ist allein fraglich, ob die Beklagte das ihr durch § 4 II 3 StrWG NRW eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Sie könnte gegen die von ihr selbst festgelegten Ermessenskriterien verstoßen haben. „Das erste Kriterium sieht vor, dass die Anzahl der betroffenen, mit Hauptwohnsitz gemeldeten Anwohner in die Entscheidung über die Umbenennung einbezogen werden soll. Hiergegen hat der zuständige Ausschuss nicht verstoßen. […] aber er hat durch die Einbeziehung der durch eine Umbenennung betroffenen Interessen des Golfclubs P. e.V. […] gegen die zweite Leitlinie verstoßen. Der Golfclub kann insbesondere nicht als berücksichtigungsfähige „sonstige Institution“ im Sinne des vorbezeichneten Kriteriums verstanden werden. Dort werden als Verstoß gegen das 2. Entscheidungskriterium, weil der Golfclub gar nicht berücksichtigungsfähig ist. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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